Contents : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(2)  Die  Prüfung  ist  in  folgender  Weise  vorzunehmen.

(6)  4  Glastrichter  mit  einem  Durchmesser  von  ungefähr  8  cm  am  oberen  Rande  werden  in
einen  Ständer  gesetzt.  In  den  oberen  Teil  des  Halses  der  Trichter  ist  je  ein  Glasstab  mit  verbreitertem
  Verschlusstüc  einzusetzen,  um  ein  Hineinrutschen
von  Körnern  in  den  Hals  zu  verhüten,  und  an  seinem
unteren  Ende  ein  kurzer  Gummischlauch  anzubringen,
welcher  mit  einer  Messingklemme  zu  verschließen  ist,  um
den  Abfluß  von  Wasser  zu  verhindern  (s.  nebenstehende
Figur).  Hierauf  werden  die  Trichter  je  mit  500  Körnern
der  Durchschnittsprobe  gefüllt.  Sodann  wird  solange
Wasser  von  Zimmerwärme  zugesetzt,  bis  es  durch  die
Körner  bis  zur  Messingklemme  durchgedrungen  ist  und
die  obere  Körnerschicht  noch  vollständig  bedeckt.  In  dieser
Weiche  sind  die  Körner  4  Stunden  zu  belassen.  Nachdem
dann  das  Wasser  abgelassen  worden  ist,  bleibt  die  Gerste
15  bis  18  Stunden  ohne  Wasser  mit  offenem  Schlauche
stehen.  Zur  Verhinderung  der  Austrocknung,  besonders
der  in  den  oberen  Schichten  liegenden  Körner,  deckt  man
während  dieser  Zeit  über  die  Trichter  je  eine  gut  schließende
Glasschale  mit  glattem  Boden  und  niedrigem  über  den
Trichter  hinüberreichenden  Rande,  nachdem  man  in  die
Schale  eine  doppelte  Lage  von  stark  befeuchtetem  Fließpapier,
  welches  durch  Nachfeuchten  andauernd  in  diesem
Zustand  zu  erhalten  ist,  gelegt  hat.  Hierauf  wird  die
Gerste  nochmals  unter  Wasser  gesetzt.  Beginnt  sie
während  dieser  zweiten  Weichzeit  schon  zu  spitzen,  so
ist  das  Wasser  abzulassen;  sonst  bleibt  es  4  Stunden
stehen.  Nachdem  das  Wasser  dann  abgelassen  worden  ist,
bleiben  die  Trichter  stets  mit  den  Schalen  bedeckt,  während
sie  nach  unten  offen  gehalten  werden.  Das  in
den  *  befindliche  Fließpapier  ist  auch  jetzt  andauernd  in  stark  befeuchtetem  Zustand
zu  erhalten.

(4)  48  Stunden  nach  Beginn  der  Prüfung,  d.  h.  nach  dem  Einbringen  der  Körner  in  die
Trichter  und  dem  Beginne  des  Weichprozesses,  wird  die  Gerste  unter  Umdrehung  jedes  Trichters,
während  die  Schalen  fest  angedrückt  werden,  tüchtig  geschüttelt,  um  die  unteren  Körner,  welche
etwas  feuchter  liegen  als  die  oberen,  mit  diesen  zu  vermischen.  Am  4.  Tage,  d.  h.  nach  72  Stunden,  ist
der  nicht  gekeimte  Teil  der  Körner  jedes  einzelnen  Trichters  für  sich  zu  zählen  und  danach  der
Gehalt  an  gekeimten  Körnern  nach  Hundertteilen  der  in  jedem  Trichter  enthaltenen  Körnermenge
festzusteleen.  Beträgt  der  Durchschnitt  der  Körner,  die  gekeimt  haben,  schon  jetzt  mehr  als
85  v.  H.,  so  ist  der  Versuch  einzustellen  und  der  Nachweis,  daß  die  Gerste  ihre  Keimfähigigkeit
ganz  oder  in  genügendem  Maße  verloren  hat,  als  mißlungen  anzusehen.  Beträgt  der  Durchschnitt
  jedoch  85  v.  H.  oder  weniger,  so  werden  die  nigt  gekeimten  Körner  in  die  Trichter,  aus
denen  sie  genommen  sind,  zurückgeschüttet,  nochmals  schwach  —  ungefähr  10  Minuten  lang  —
angefeuchtet  und  dann  die  Schalen  auf  die  Trichter  wieder  aufgedrückt.  Am  6.  Tage,  d.  h.
120  Stunden  nach  Beginn  der  Probe,  zählt  man  die  in  die  Trichter  zurückgegebenen  Körner  aus
und  ermittelt  in  geicher  Weise  wie  am  4.  Tage  das  Ergebnis.  Beträgt  hiernach  die  Menge  der
insgesamt  gekeimten  Körner  immer  noch  85  v.  H.  oder  weniger,  so  ist  die  Gerste  als  zur  Malzbereitung
  nicht  geeignet  anzusehen.

(6)  Beträgt  bei  der  Prüfung  durch  die  Zollstellen  die  Keimfähigkeit  von  Gerste,  welche
innerhalb  2  Monaten  nach  der  Ernte  eingeführt  wird,  85  v.  H.  oder  weniger,  so  hat  eine  Nachprüfung
  durch  die  Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle  zu  erfolgen.

 

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