Volltext : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

304  Abschnitt  IV.  Verpflegung  und  Auslieferung  von  Ausländern.

Muß  der  Ausgewiesene  im  Falle  des  8.  9  in  den  Staat,  aus  welchem  er  ausgewiesen
  worden  war,  wieder  zurückgebracht  werden,  so  hat  dieser  Staat  sämmtliche
Kosten  des  Rücktransportes  zu  vergüten.

§.  12.  Können  die  betreffenden  Behörden  über  die  Verpflichtung  des  Staates,
welchem  die  Uebernahme  angesonnen  wird,  sich  bei  dem  darüber  stattfindenden  Schriftwechsel
  nicht  einigen,  und  ist  die  Meinungsverschiedenheit  auch  im  diplomatischen  Wege
nicht  zu  beseitigen  gewesen,  so  wollen  die  betheiligten  Regierungen  den  Streitfall  zur
schiedsrichterlichen  Entscheidung  einer  dritten  deutschen  Regierung  stellen,  welche  zu
den  Mitkontrahenten  des  gegenwärtigen  Vertrages  gehört.

Die  Wahl  der  um  Abgabe  des  Schiedsspruchs  zu  ersuchenden  deutschen  Regierung
bleibt  demjenigen  Staate  überlassen,  der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen  verpflichtet
werden  soll.

z1  diese  dritte  Regierung  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal  nur
eine  Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  anderen  Regierung  eine  Abschrift  nachrichtlich
  mitzutheilen  ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.  ·

Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  erfolgt,  gegen  welche  von  keinem  Theile
eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige  Staat,  in  dessen  Gebiet  das  auszuweisende
  Individuum  beim  Entstehen  der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,
dasselbe  in  seinem  Gebiete  zu  behalten.

§.  13.  Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  vom  1.  Januar  1852  an  und  zwar
dergestalt  in  Wirksamkeit,  daß  alle  Fälle  zweifelhafter  Uebernahme-Verbindlichkeit,
welche  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  zwischen  den  beiderseitigen  Behörden  noch  nicht  zur
Erörterung  gelangt,  oder,  falls  dies  bereits  der  Fall  gewesen,  bis  eben  dahin  durch
ein  bündiges  Anerkenntniß  oder  durch  schiedsrichterliche  Entscheidung  noch  nicht  definitio
erledigt  worden  sind,  nach  den  neu  vereinbarten  Bestimmungen  beurtheilt  werden
sollen.

Mit  dem  1.  Januar  1852  treten  sämmtliche  Vereinbarungen  wegen  der  Uebernahme
  von  Ausgewiesenen,  welche  bisher  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  bestanden,
außer  Kraft.

§.  14.  Jedem  kontrabirenden  Theile  steht  das  Recht  zu,  ein  Jahr  nach  der  von
ihm  ausgesprochenen  Kündigung  von  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  zurückzutreten.

§.  15.  Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
nicht  mit  abgeschlossen  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.  Dieser  Beitritt
wird  durch  eine,  die  Uebereinkunft  genehmigende  und  einer  der  kontrahirenden  Regierungen
  behufs  weiterer  Benachrichtigung  der  übrigen  Kontrahenten  zu  übergebende
Erklärung  bewirkt.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
unterzeichnet  und  untersiegelt.

Gotha,  den  15.  Juli  1851.

 

Staatsvertrag  d.  4.  Eisenach,  den  11.  Juli  1853  (G.  S.  S.  877)  zwischen
Preußen  und  mehreren  anderen  deutschen  Staaten  wegen  Verpflegung  erkrankter
und  Beerdigung  verstorbener  Angehörigen.

S.  1.  Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich,  dafür  zu  sorgen,
daß  in  ihrem  Gebiete  denjenigen  hülfsbedürftigen  Angehörigen  anderer  Staaten,
welche  der  Kur  und  Verpflegung  benöthigt  sind,  diese  nach  denselben  Grundsätzen,
wie  bei  eigenen  Unterthanen,  bis  dahin  zu  Theil  werde,  wo  ihre  Rückkehr  in  den
zur  W  verpflichteten  Staat  ohne  Nachtheil  für  ihre  oder  Anderer  Gesundheit
eschehen  kann.
zesch  §.  2.  Ein  Ersatz  der  hierbei  (S.  1)  oder  durch  die  Beerdigung  erwachsenden
Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffentliche  Kassen  desjenigen
Staates,  welchem  der  Hülfsbedürftige  angehört,  nicht  beansprucht  werden.

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Zu  Anmerkung  4  auf  S.  303.
der  letztgedachten  Kategorie  in  einem  Vereinsstaat  transportirt  werden,  Res.  9.  Dez.

1858  (M.  Bl.  1859  S.  13).  Die  in  Rede  stehende  Einigung  ist  auf  unbestimmte
Zeit  verlängert,  Res.  31.  Dez.  1863  (M.  Bl.  1864  S.  15).