Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W  786  20

C.  Straf=  und  Schlußbestimmungen.

§*  21.  Wer  in  den  vom  Gouverneur  festgesetzten  Schongebieten  die  Jagd  ausübt,  wird
mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  5000  Mark,  im  Falle  des  Unvermögens  mit  einer  gemäß  §§  28,  29
des  Reichsstrafgesetzbuchs  festzusetzenden  Gefängnisstrafe  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Im  übrigen  werden  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung,  soweit  sie  nicht  nach  dem
Reichsstrafgesetzbuch  strafbar  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  Mark  bestraft,  die  für  den  Fall,  daß
sie  nicht  beizutreiben  sind,  nach  Maßgabe  der  9§  28,  29  des  Reichsstrafgesetzbuchs  in  Haftstrafe
umzuwandeln  sind.

Gegen  Farbige  finden  die  nach  den  bestehenden  Verordnungen  zulässigen  Strafmittel
Anwendung.

Noeben  der  verwirkten  Strafe  ist  auf  Einziehung  der  zur  Jagd  benutzten  Gewehre,  anderen
Jagdgeräte  sowie  der  unrechtmäßigen  Jagdbente  und  Hunde  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie
dem  Verurteilten  Lehören  oder  nicht.

8  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1908  in  Kraft.

Buca,  den  4.  März  1908.
Der  Gouvernenr.
Seitz.

Verordnung  des  GCouverneurs  von  Kamerun,  betr.  das  Daßwesen.
Vom  26.  März  1908.

Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  (Kolonialblatt  S.  509)
wird  folgendes  verordnet:

Einziger  Paragraph.
Die  Verordnung  des  Gouverneurs  von  Kamernn,  betreffend  das  Paßwesen  vom  20.  Februar
  1906  (Kolonialblatt  S.  181),  wird  hiermit  aufgehoben.
Buea,  den  26.  März  1908.
Der  Kaiserliche  Gonverneur.
Seitz.

Bekanntmachung  des  Gouverneurs  von  Kamerun,  betr.  das  Daßwesen.
Vom  26.  März  1908.
Auf  Grund  des  §  2  der  Verfügung  des  Reichskanzlers,  betreffend  das  Paßwesen  in  den
Deutschen  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  vom  28.  Angust  1902,  habe  ich  die  Befugnis:
an  Reichsangehörige  und  Ausländer  Reisepässe  mit  einer  Oü#liigreitsdaner  von  höchstens
cinem  Jahre  ausgustellen  sowie  Pässe  zu  visieren,
dem  jeweiligen  Bezirksamtmann  von  Victoria,  Duala  und  Kribi  sowie  dem  jeweiligen  Stationsleiter
  von  Ossidinge  und  deren  Stellvertretern  übertragen.
Buca,  den  26.  März  1908.
Der  Kaiserliche  Gonverneur.
Seitz.

Bekanntmachung  des  Gouverneurs  von  Kamerun,  betr.  Verhütung  der  Einschleppung
der  Schlafkrankheit.
Vom  25.  März  1908.

Nach  glaubwürdigen  Berichten  scheint  die  Schlafkrankheit  im  ganzen  Kongobecken  einschließlich
der,  Nebenflüsse  verbreitet  zu  sein  und  furchtbare  Opfer  zu  fordern.  Sie  pflanzt  sich  an  den  Flußläufen
  weiter  fort  und  es  soll  auch  an  der  Peripherie  des  Kongobeckens,  in  der  Richtung  nach
Norden,  entlang  dem  Sharifluß  ein  Fortschreiten  festgestellt  sein.

Für  unsere  Kolonie  Kamerun  droht  von  Südosten  und  von  der  See  her  eine  Einschleppung
der  Senuche.  Zur  Zeit  reichen  die  Mittel  des  Gouvernements  nicht  aus,  eine  wirksame  gesundheitliche
lberwachung  der  Grenzen  an  allen  Punkten  durchzuführen.  Es  besteht  daher  die  Möglichkeit,  daß
Kranke  in  die  Kolonie  einwandern  und  so  Senchenberde  in  der  Kolonic  entstehen.