— 1890 —
in Gemässheit des landesherrlichen Privilegs von 1209 die Errichtung einer
neuen Parochie und die Institution eines Pfarrers innerhalb der Grenzen des
Klostergebietes nur durch das Kloster erfolgen. Allein auf der anderen
Seite war zu erwägen, dass das Kloster als Lehensherr in Betreff des
Grundes und Bodens der Stadt Greifswald nur das Obereigenthum (dominium
directum) hatte, während der Landesherr als Vasall das nutzbare
Eigenthum (dominium utile) besass und also auch das durch die Hergabe
des Grundes und Bodens sowie durch die Erbauung der Kirche erworbene
Patronatsrecht mit gutem Rechte für sich in Anspruch nehmen und somit
der Kirche verschenken durfte.
Die Geschichte hat allerdings demnächst erwiesen, dass die Macht des
Klosters stärker war, als das Recht des Landesherrn.
Derartige Abweichungen von einzelnen Ausführungen des Verfassers
beeinträchtigen selbstredend den Werth des Ganzen nicht, und der Leser
wird die kleine Schrift gewiss nur mit dem Wunsche bei Seite legen, dass
der Verfasser die ausführlichere Abhandlung über die Rechtsverhältnisse seit
der Reformation möglichst bald folgen lasse.
Marienwerder. Oberlandesgerichtsrath A. Pütter.
Strafsystem und Gefängnisswesen in England von Dr. P. F. Aschrott.
Berlin und Leipzig. Verlag von J. Guttentag (D. Collin). 1887.
Die vergleichende Sprach- und Religionswissenschaft haben, je länger
sie gepflegt werden, desto mehr die Wahrheit des Spruches erwiesen: wer
eine kennt, kennt keine. Auch die vergleichende Rechtswissenschaft hat
nicht nur zur Vertiefung der Jurisprudenz beigetragen, sondern auch die
Fortbildung des Rechtes in hohem Masse gefördert.
Es ist desshalb auffallend, dass trotz der Deutschland und England verbindenden
Stammverwandtschaft bei der Ausarbeitung des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs
das englische Strafrecht so wenig beachtet worden. Erklärlich
wird diess zunächst vielleicht durch die Thatsache, dass England bis
heute noch kein einheitliches Strafgesetzbuch besitzt.
Zur Erklärung dieser geringen Beachtung des englischen Strafrechtes
weist Dr. Aschkort aber mit Recht auch auf den Umstand hin, dass es
bisher an einer deutschen Bearbeitung des englischen Strafrechtes gemangelt
habe.
Sein Buch füllt diese unverkennbare Lücke nur zum Theil aus, da es
nicht das gesammte Strafrecht Englands umfasst, sondern sich auf die Darstellung
derjenigen Mittel beschränkt, mit denen jener Staat das Verbrecherthum
bekämpft.
In dieser Beziehung hat England im Laufe des letzten halben Jahrhunderts
in der That Grossartiges geleistet. Nicht nur einzelne hervorragende
Persönlichkeiten, sondern auch zahlreiche Vereine, und eine die
Grösse ihrer Aufgabe voll und ganz erkennende Gesetzgebung haben auf diesem