Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

—  1890  —

in  Gemässheit  des  landesherrlichen  Privilegs  von  1209  die  Errichtung  einer
neuen  Parochie  und  die  Institution  eines  Pfarrers  innerhalb  der  Grenzen  des
Klostergebietes  nur  durch  das  Kloster  erfolgen.  Allein  auf  der  anderen
Seite  war  zu  erwägen,  dass  das  Kloster  als  Lehensherr  in  Betreff  des
Grundes  und  Bodens  der  Stadt  Greifswald  nur  das  Obereigenthum  (dominium
  directum)  hatte,  während  der  Landesherr  als  Vasall  das  nutzbare
Eigenthum  (dominium  utile)  besass  und  also  auch  das  durch  die  Hergabe
des  Grundes  und  Bodens  sowie  durch  die  Erbauung  der  Kirche  erworbene
Patronatsrecht  mit  gutem  Rechte  für  sich  in  Anspruch  nehmen  und  somit
der  Kirche  verschenken  durfte.

Die  Geschichte  hat  allerdings  demnächst  erwiesen,  dass  die  Macht  des
Klosters  stärker  war,  als  das  Recht  des  Landesherrn.

Derartige  Abweichungen  von  einzelnen  Ausführungen  des  Verfassers
beeinträchtigen  selbstredend  den  Werth  des  Ganzen  nicht,  und  der  Leser
wird  die  kleine  Schrift  gewiss  nur  mit  dem  Wunsche  bei  Seite  legen,  dass
der  Verfasser  die  ausführlichere  Abhandlung  über  die  Rechtsverhältnisse  seit
der  Reformation  möglichst  bald  folgen  lasse.

Marienwerder.  Oberlandesgerichtsrath  A.  Pütter.
Strafsystem  und  Gefängnisswesen  in  England  von  Dr.  P.  F.  Aschrott.

  Berlin  und  Leipzig.  Verlag  von  J.  Guttentag  (D.  Collin).  1887.

Die  vergleichende  Sprach-  und  Religionswissenschaft  haben,  je  länger
sie  gepflegt  werden,  desto  mehr  die  Wahrheit  des  Spruches  erwiesen:  wer
eine  kennt,  kennt  keine.  Auch  die  vergleichende  Rechtswissenschaft  hat
nicht  nur  zur  Vertiefung  der  Jurisprudenz  beigetragen,  sondern  auch  die
Fortbildung  des  Rechtes  in  hohem  Masse  gefördert.

Es  ist  desshalb  auffallend,  dass  trotz  der  Deutschland  und  England  verbindenden
  Stammverwandtschaft  bei  der  Ausarbeitung  des  deutschen  Reichsstrafgesetzbuchs
  das  englische  Strafrecht  so  wenig  beachtet  worden.  Erklärlich
  wird  diess  zunächst  vielleicht  durch  die  Thatsache,  dass  England  bis
heute  noch  kein  einheitliches  Strafgesetzbuch  besitzt.

Zur  Erklärung  dieser  geringen  Beachtung  des  englischen  Strafrechtes
weist  Dr.  Aschkort  aber  mit  Recht  auch  auf  den  Umstand  hin,  dass  es
bisher  an  einer  deutschen  Bearbeitung  des  englischen  Strafrechtes  gemangelt
  habe.

Sein  Buch  füllt  diese  unverkennbare  Lücke  nur  zum  Theil  aus,  da  es
nicht  das  gesammte  Strafrecht  Englands  umfasst,  sondern  sich  auf  die  Darstellung
  derjenigen  Mittel  beschränkt,  mit  denen  jener  Staat  das  Verbrecherthum
  bekämpft.

In  dieser  Beziehung  hat  England  im  Laufe  des  letzten  halben  Jahrhunderts
  in  der  That  Grossartiges  geleistet.  Nicht  nur  einzelne  hervorragende
  Persönlichkeiten,  sondern  auch  zahlreiche  Vereine,  und  eine  die
Grösse  ihrer  Aufgabe  voll  und  ganz  erkennende  Gesetzgebung  haben  auf  diesem