Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 893 2# 
Zu F 20. 
Alle Anmeldungen, sowohl solche über zollpflichtige wie solche über zollfreie Gegenstände, 
iind sofort nach ihrer Abgabe in einem Zollanmeldungsregister (Formular A) unter fortlaufender 
Nummer einzutragen, bevor die Revision der deklarierten Gegenstände stattzufinden hat. (58 22 
bis 25 der Zollverordnung.) 
Zu §§ 22 bis 25. 
Die Revision hat sich darauf zu erstrecken, festzustellen: 
1. daß die sämtlichen gelöschten oder zu verschiffenden Gegenstände angemeldet sind; 
2. daß die zollpflichtigen Gegenstände nach der Gattung und der zollpflichtigen Menge 
richtig angemeldet sind; 
3. daß unter den als „gollfrei“ deklarierten Gegenständen keine „Jzollpflichtigen“ Gegenstände 
geborgen sind. 
Es ist ferner darauf zu achten, daß auch die zollfreien Gegenstände nach Gattung und 
Menge und die zgollfreien und zollpflichtigen nach dem Wert richtig angemeldet sind. 
Auf Grund der Revision, oder, wenn von einer solchen abgesehen wird, auf Grund der 
als richtig angenommenen Anmeldungen wird die Zollfreiheit oder Zollpflichtigkeit unter gleichzeitiger 
Berechnung des Zollbetrags festgestellt. Er wird unter Erteilung einer Zollquittung (8§ 28) — 
Formular C — erhoben oder gestundet und im Zollheberegister — Formular B — verbucht. 6 
Die Zollanmeldungs= und Zollheberegister werden monatlich unter jedesmal mit 1 be- 
ginnender fortlaufender Nummer geführt und gehen nach dem Monatsabschluß mit allen Anmeldungen 
als Belege zu den Abrechnungen. 
Zu § 26. 
Die zollamtliche Behandlung der bei dem Postamt Herbertshöhe aus= und eingehenden 
Postpakete findet bei der Hauptkasse in Herbertshöhe statt. 
Zu § 32. 
Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens finden im übrigen die §§ 16 bis 19 der Kaiserlichen 
Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905, entsprechende Anwendung. Die Beschwerdefrist beträgt 
zwei Wochen vom Tage der Zustellung an gerechnet. 
Zu § 43. 
Für die Ausfertigung von Zollstrafbescheiden oder für die Verhandlungen bei Anwendung 
des abgekürzten Verfahrens (Unterwerfungsverfahren) sollen die diesen Bestimmungen anliegenden 
Formulare D und E als Muster verwendet werden. 
Jap, den 10. Juni 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur: 
gez. Hahl. 
Sollanmeldungsregister Formular 4. 
der 
Zollstelle zu 
Geführt durch: (Name des Registerführers). 
  
Lfd anne Des Anmeldenden - gslige. 
r abgegeben Neit im Zoll- Bemerkungen 
am eberegister 
(Latun) Name Wohnort unter Nr. 
  
Zollanmeldung 
. 
(Enthält die 
nur zollfreie 
Gegenstände, 
bleibtdiese Spalte 
ohne Ein- 
tragung). 
  
  
  
 
	        
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