Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Gemeindebeamte 
und Angestellte. 
Die Gemeinde- 
angehörigen. 
W 148 20 
Die Zusammensetzung und Zuständigkeit vorübergehend tätiger Ausschüsse wird bei ihrer 
Bestellung durch Gemeinderatsbeschluß festgesetzt. 
Bezüglich der Verpflichtung der Gemeindeangehörigen, der Bestellung Folge zu leisten, 
findet die Bestimmung des § 33 entsprechende Anwendung. 
§ 60. Sovweit die ordnungsmäßige Geschäftsführung es erfordert, sind von dem Gemeinderat 
Beamte und Angestellte für die Dienste der Gemeinde anzunehmen. 
§ 61. Außer dem Gemeindevorsteher und seinen Stellvertretern gelten als Gemeindebeamte 
diejenigen im Gemeindedienst berufsmäßig tätigen Personen, die bei ihrer Annahme eine ihre Beamten- 
eigenschaft ausweisende Urkunde erhalten haben. 
§ 62. Als Gemeindeangestellte gelten alle durch privatrechtlichen Dienstvertrag für die 
Dienste der Gemeinde angenommenen Personen. 
§ 63. Die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten bestimmen sich nach der Bestallungs- 
oder Anstellungsurkunde, die der Angestellten nach den Annahmeverträgen und den Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs (§&§ 611 bis 630). 
§* 64. Die Führung des Kassen-, Rechnungs= und Bureauwesens ist, soweit sie nicht durch 
den Gemeindevorsteher oder seinen Stellvertreter geschieht, stets einem Beamten (keinem Angestellten) 
zu Übertragen. 
§* 65. Die Gemeindebeamten sind vom Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter auf 
die über ihre Dienstobliegenheiten vom Gemeinderat aufzustellende Dienstanweisung eidlich zu 
verpflichten. 
§ 66. Sämtliche Beamte und Angestellte haften der Gemeinde für gewissenhafte Erfüllung 
ihrer Pflichten. Ob und in welchem Umfange im Hinblick auf diese Haftung eine Sicherheit beim 
Dienstantritt zu fordern ist, unterliegt der Entscheidung des Gemeinderats. 
& 67. Auf die Beamten — den Gemeindevorsteher und dessen Stellvertreter eingeschlossen 
— finden in disziplinarischer Hinsicht die für die Beamten der Schutzgebietsverwaltung geltenden 
Vorschriften Anwendung. 
§* 68. Den Gemeindeangehörigen steht die Teilnahme an der Verwaltung nach Maßgabe 
dieser Verordnung zu. 
§ 69. Die Gemeindeangehörigen haben einen öffentlich rechtlichen Anspruch gegenüber der 
Gemeindevertretung auf Schutz und Wahrnehmung der Gemeindeinteressen in dem durch diese Ver- 
ordnung gewährleisteten Umfange. Zur Verfolgung dieses Anspruchs steht jedem Gemeindeangehörigen 
das Recht zu, sich unmittelbar an die Gemeindevertretung zu wenden, gegen deren Entscheidung ihm 
das Recht der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gemäß § 82 zusteht. 
Die eingeborenen Gemeindeangehörigen werden bei Wahrnehmung ihrer Rechte durch die 
Eingeborenen = Kommissare vertreten. 
Sofern für den in Frage kommenden Bezirk von der Regierung ein solcher Kommissar 
nicht bestellt ist, steht dem Gemeinderat unter Genehmigung der Aufssichtsbehörde das Recht zu, 
einen solchen zu wählen. 
§* 70. Die Gemeindeangehörigen sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und 
Anstalten der Gemeinde im Rahmen der hierüber bestehenden Vorschriften berechtigt. 
§& 71. Art und Umfang der Teilnahme der Gemeindeangehörigen an den Gemeinde- 
nutzungen können ortsgesetzlich geregelt werden; dabei ist die Einführung einer angemessenen 
Nutzungsgebühr zulässig. 
Solange die Teilnahme an den Nutzungen ortsgesetzlich nicht bestimmt ist, regelt sie sich 
nach den hierüber bestehenden Gepflogenheiten. 
Die Gemeinde- 
dienste und die 
Gemeinde- 
leistungen. 
§5* 72. Die Gemeindeangehörigen sind zu persönlichen Diensten (§ 73) und zu Leistungen 
(§ 74) für die Gemeinde verpflichtet. 
Der Gouverneur ist befreit von Diensten und Leistungen für die Gemeinde. 
Die Angehörigen der Schutztruppe sind von persönlichen Diensten befreit. 
§ 73. Außer den durch Übernahme und Erfüllung der Gemeindeämter bedingten Diensten 
können nichteingeborene Gemeindeangehörige nur für Fälle der Gefahr und Not zu persönlichen 
Diensten in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Dienste 
sowie die Gewährung eines etwaigen Entgelts dafür sind ortsgesetzlich zu regeln, soweit dem nicht 
anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.
	        
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