Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Rusführung der Kaiserlichen Bergverordnung 
für Deutsch-Südwestafrika vom 8. RKuguft 1905. 
Vom 2. Februar 1909. 
Auf Grund der §§ 96, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 
8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) wird folgendes bestimmt: 
§* 1. Die Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch- 
Südwestafrika vom 8. August 1905, vom 3. Dezember 1905 erhält folgenden Zusatz: 
§ 1 a: Auf den Erwerb des Bergwerkseigentums finden entsprechende Anwendung die 
nach § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) für Grund- 
stücke geltenden Vorschriften, denen zufolge juristische Personen bei dem Erwerbe von Grundstücken 
Beschränkungen unterworfen sind. 
§ 2. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 2. Februar 1909. 
Reichs-Kolonialamt. 
Dernburg. 
  
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einwanderung und 
Einführung nicht einheimischer Eingeborener in das Schutzgebiet Deutsch-Meuguinea. 
Vom 1. November 1908. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kolonialblatt 1903, S. 509) 
wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea folgendes bestimmt: 
& 1. Die Einwanderung und Einführung nicht einheimischer Eingeborener in das Schutz- 
gebiet Deutsch-Neuguinea darf nur über die dem Auslandsverkehr geöffneten Hafenplätze erfolgen. 
Wer solche Eingeborene in festem Vertragsverhältnis zur Dienstleistung über andere als die 
dem Auslandsverkehr geöffneten Hafenplätze einführen will, bedarf hierzu der schriftlichen Genehmigung 
der Meldebehörde des Landungshafens. 
Die Schiffsführer haben der Meldebehörde des Landungshafens ein Verzeichnis der dort zu 
landenden nicht einheimischen Eingeborenen vorzulegen. 
§& 2. Jeder in das Schutzgebiet einwandernde nicht einheimische Eingeborene ist verpflichtet, 
binnen drei Tagen nach seiner Landung sich der Behörde des betreffenden Auslandshafens unter 
Angabe seiner Personalien vorzustellen. Auf Grund der Meldung wird eine Bescheinigung erteilt. 
Die Behörde kann die ärztliche Untersuchung anordnen. 
Verläßt eine meldepflichtige Person das Schutzgebiet oder verlegt sie innerhalb des Schutz- 
gebietes ihren Wohnsitz in den Bezirk einer anderen Behörde, so hat die An= und Abmeldung in 
gleicher Weise zu erfolgen. 
§& 3. Wer im Schutzgebiet nicht einheimische Eingeborene in festem Vertragsverhältnis zur 
Dienstleistung (Arbeiter) einführt, ist verpflichtet, der Behörde binnen drei Tagen nach der Landung 
Abschrift des geschlossenen Vertrages und ein Namensverzeichnis in doppelter Fertigung einzureichen. 
Wenn ein Arbeitsvertrag nicht vorhanden ist, hat dessen Abschluß vor der Behörde des Landungs- 
hafens zu erfolgen. 
Diese Anzeigepflicht tritt in gleicher Weise ein gegenüber der Behörde des Arbeitsortes bei 
Erneuerung oder Verlängerung eines bestehenden Dienst= oder Vertragsverhältnisses. Die Behörde 
kann die persönliche Vorstellung und ärztliche Untersuchung anordnen. 
Die Kosten der Untersuchung, der Aufnahme Hilfsbedürftiger oder Kranker in eine Anstalt 
trägt der Behörde gegenüber der Unternehmer. 
Die Verwendung der eingeführten Arbeiter ist erst nach der Bescheinigung der Anmeldung 
und der Verwendbarkeit auf der zweiten Fertigung des Namensverzeichnisses gestattet. 
§ 4. Der Behäörde liegt die Üüberwachung des Dienstverhältnisses, im besonderen die Prüfung 
der Unterbringung, Verpflegung, Krankenhilfe und Löhnung der Arbeiter ob. Sie ist jederzeit befugt,
	        
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