Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

G 250 20 
§ 3. Soweit in den Satzungen nicht ein anderes bestimmt ist, finden auf die Gesellschaft 
die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine Anwendung. 
§ 4. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen innerhalb des Deutschen Reiches 
und des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes zu begründen und zu betreiben. 
Dauer des Unternehmens. 
§ 5. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. 
II. Grundkapital, haftbarkeit, Mitgliedschaft und allgemeine Verwaltungsgrundsätze. 
Grundkapital. 
§* 6. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 925000./7 — neunhundert fünfund- 
zwanzigtausend Mark — und ist eingeteilt in Anteile zu je 1000 .7. 
Auf die Anteile ist bei Errichtung der Gesellschaft eine Anzahlung von 25 v. H. zu leisten, 
Vollzahlung ist gestattet. 
ÜUber Höhe und Termin der späteren Teilleistungen hat der Aufsichtsrat Bestimmung 
zu treffen. 
Die Zahlungen erfolgen auf Aufforderung des Vorstandes an die von ihm bezeichnete Stelle. 
Durch Beschluß des Aufsichtsrats kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der 
Gründung der Gesellschaft das Grundkapital durch Bareinzahlungen bis auf den Betrag von 
2 000 O000 M“ — zwei Millionen Mark — erhöht werden. Weitere Erhöhungen kann die Haupt- 
versammlung beschließen. 
Genußscheine. 
§ 7. Die Gesellschaft ist berechtigt, Genußscheine mit den sich aus § 59 ergebenden Rechten 
bis zur Anzahl von 600 auszugeben. Über die Schaffung und Verwendung der Genußscheine be- 
schließt die Hauptversammlung. 
Haftbarkeit. 
§ 8. JFür die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das 
Gesellschaftsvermögen. 
Mitgliedschaft und Anteilscheine. 
§ 9. über die Anteile werden Anteilscheine ausgegeben; dieselben lauten auf den Inhaber. 
§ 10. Die Zeichner der Anteile und demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesell- 
schaft. Die Anteile sind unteilbar. 
§ 11. Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger sind für die Zahlung des 
vollen Neunbetrages der gezeichneten Anteile der Gesellschaft haftbar. Sie können von den ihnen 
obliegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das 
Recht auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. Eine Ubertragung der 
Anteile vor deren Vollzahlung kann nur mit Genehmigung des Aussichtsrats erfolgen. 
Die Namen der ersten Zeichner sowie ihrer Rechtsnachfolger im Besitze nicht voll eingezahlter 
Anteile werden in ein Verzeichnis eingetragen. 
§ 12. Die Urkunden über die Anteile werden erst nach Einbezahlung des vollen Neun- 
betrages ausgehändigt. Über die einzelnen Teilzahlungen wird auf einem Zwischenschein, welcher 
auf den Namen ausgestellt ist, eine Bescheinigung erteilt. 
Die Zwischenscheine sind vorbehaltlich der Beschränkung des § 11 Abs. 1 und unbeschadet 
der dem Zeichner des Anteils daselbst auferlegten weiteren Haftbarkeit durch schriftliche Abtretungs- 
erklärung übertragbar. 
Wo in diesen Satzungen von Anteilen der Gesellschaft gesprochen wird, treten die Zwischen- 
scheine an deren Stelle, bis die Urkunden über die Anteile ausgegeben sind. 
§* 13. Zu den Anteilscheinen werden je 20 Gewinnanteilscheine und je ein Erneuerungs- 
schein ausgegeben. 
§ 14. Nach Einlösung des letzten Gewinnanteilscheines werden gegen Einlieferung des 
Erneuerungsscheines weitere 20 Gewinnanteilscheine und ein Erneuerungsschein und so fort ausgegeben. 
§ 15. Verpflichtete, welche fällige Teilleistungen nicht entrichten, sind dazu und zur Zah- 
lung von Zinsen zu 5 v. H. des geschuldeten Betrages durch den Vorstand aufzufordern. Dabei ist 
ihnen eine Frist von mindestens zwei Monaten zu bestimmen. 
Wer diese Frist verstreichen läßt, verfällt in eine Vertragsstrafe von zehn vom Hundert des 
fälligen Betrages und haftet außerdem für allen durch seine Säumnis entstehenden Schaden.
	        
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