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Allgemeine Verwaltungsgrundsätze.
§ 24. Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein Reservefonds
zu bilden. In diesen ist einzusetzen:
1. von dem jährlichen Reingewinn mindestens der zwanzigste Teil so lange, als der Reserve-
fonds den zehnten Teil des Grundkapitals nicht überschreitet,
2. der Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei einer Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausgabe der Anteilscheine für einen höheren als den Nennbetrag
über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Anteilscheine entstehenden
Kosten hinaus erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesellschaftern
gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, soweit nicht eine
Verwendung dieser Zahlungen zu anßerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung
außerordentlicher Verluste beschlossen wird (siehe § 26 des Statuts),
4. die auf die für kraftlos erklärten Zwischenscheine bereits geleisteten Zahlungen.
§ 25. Über die vorzunehmenden Abschreibungen und über die Höhe der jährlichen Bei-
träge zum Reservefonds beschließt — unbeschadet der besonderen Bestimmungen — die Haupt-
versammlung.
Sie ist dabei an die Vorschläge des Aufsichtsrats insofern gebunden, als sie die Beiträge
zum Reservefonds und die Abschreibungen nicht geringer, den zu verteilenden Gewinn nicht höher
bestimmen darf, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat.
§ 26. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Mitglieder der Gesellschaft weder be-
dungen noch ausgezahlt werden. Es darf nur dassjenige unter sie verteilt werden, was sich nach
der jährlichen Bilanz als Reingewinn ergibt.
Jeder zugunsten einzelner Mitglieder über die Bestimmungen der §8 58, 59 hinaus be-
dungene besondere Vorteil muß in dem Gesellschaftsvertrage unter Bezeichnung des Berechtigten
festgesetzt werden, gleichviel, ob die Zusicherung des Vorteils bei der Gründung der Gesellschaft oder
später erfolgt.
uI. Organisation und verwaltung.
§ 27. Die Organe der Gesellschaft sind:
a) der Vorstand,
b) der Aussichtsrat,
c)die Hauptversammlung.
a. Der Vorstand.
§ 28. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren vom Aussichtsrat in notarieller
Verhandlung zu bestellenden Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes „muß" die
Reichsangehörigkeit besitzen. Auch können stellvertretende Mitglieder in gleicher Weise ernannt werden.
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Die Mitglieder des Vor-
standes können durch den Aufsichtsrat jederzeit abberufen werden, jedoch unbeschadet des Anspruchs
auf die vertragsmäßige Vergütung.
§ 29. Zum Vorstandsmitgliede darf nicht bestellt werden, wer durch behördliche Anordnung
in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt oder gerichtlich und rechtskräftig wegen einer straf-
baren Handlung verurteilt ist, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
nach sich ziehen kann.
Eine dem Abs. 1 zuwider erfolgte Bestellung ist nicht unwirksam, doch können die Bestellten
sofort ohne Anspruch auf Entschädigung entlassen werden, solange die in Abs. 1 bezeichneten
Gründe fortbestehen.
§ 30. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft Dritten gegenüber in allen Rechtsgeschäften
und sonstigen Angelegenheiten. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dem Statut
der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung mitzuwirken hat. Gegen Dritte hat eine Beschränkung
des Vorstandes keine rechtliche Wirkung.
§ 31. Der Vorstand hat für ordnungsmäßige Buchführung und Behandlung der Geschäfts-
briefe gemäß den Vorschriften des vierten Abschnittes des Handelsgesetzbuches Sorge zu tragen und
gegebenenfalles nach § 240 daselbst zu verfahren.
§5 32. Willenserklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie von zwei ordent-
lichen Vorstandsmitgliedern, oder, wenn der Vorstand nur aus einer Person besteht, von dieser unter