Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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3)  Der  bestellende  Bote  muß  den  Behändigungsschein  dem  Adressaten  oder  in  dessen
Abwesenheit  derjenigen  Person,  an  welche  nach  den  Bestimmungen  unter  2)  die  Behändigung
  auszuführen  ist,  vorlegen  und  durch  Namensunterschrift  den  Empfang
des  Schreibens  anerkennen  lassen.

4)  Verweigert  der  Adressat,  oder  in  dessen  Abwesenheit  eine  der  unter  Nro.  2  zu  a  bis  d
bezeichneten  Personen  die  Bescheinigung  des  Empfanges,  so  ist  dies  von  dem  bestellenden
  Boten  auf  dem  Behändigungsscheine  unter  näherer  Angabe  des  Grundes
zu  vermerken.

5)  Wird  die  Annahme  des  Schreibens  aus  dem  Grunde  verweigert,  weil  der  Adressat
die  etwa  zum  Ansatz  gekommenen  Beiträge  an  Porto,  Behändigungsgebühr  2c.  nicht
zahlen  will,  so  hindert  dieser  Umstand  allein  die  Aushändigung  an  den  Adressaten
  nicht,  und  werden  die  Beträge  in  solchem  Falle  vom  Absender  eingezogen.
Wird  die  Annahme  dagegen  aus  einem  anderen  Grunde  verweigert,  oder  tritt  der
Fall  ein,  daß  Niemand  von  den  unter  Nro.  2  zu  a  bis  d  bezeichneten  Personen
angetroffen  wird,  so  sind  die  Schreiben  als  unbestellbar  zu  erachten  und  zurückzusenden.


F.  43.
Berechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe  u.  s.  w.

I.  Der  Adressat,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen  oder
abholen  zu  lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  solches  in  einer  schriftlichen  Erklärung
aussprechen,  und  diese  Erklärung,  in  welcher  die  abzuholenden  Gegenstände  (s.  übrigens
den  Abs.  III.)  bezw.  der  Bevollmächtigte  genau  bezeichnet  sein  müssen,  bei  der  Postanstalt
  niederlegen.  Die  schriftliche  Erklärung  muß  auf  gleiche  Weise  beglaubigt  sein,  wic
die  Vollmacht  im  Fall  des  §.  41,  Abs.  I.  Die  Aushändigung  erfolgt  alsdann  innerhalb
der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Publikum  festgesetzten  Dienststunden  (§.  32.)

II.  Mit  Rücksicht  auf  die  Einrichtung,  daß  die  Postsendungen  mit  Ausnahme  der
Briefe  mit  Behändigungsschein,  der  durch  Eilboten  zu  bestellenden  Sendungen  und  der  im
Postwege  bezogenen  Zeitungen  dem  Adressaten  bestellgeldfrei  ins  Haus  beliefert  werden,
erstreckt  sich  das  Recht  zur  regelmäßigen  Abholung  in  der  Regel  nur  auf  eingeschriebene
und  gewöhnliche  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben  und  auf  Zeitungen.

III.  Die  mit  den  Posten  ankommenden  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,
Waarenproben  und  Zeitungen  müssen  für  die  Abholer  eine  halbe  Stunde  nach  der  An-