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Schafen 54 843 (59 454), Zinn, Erz 73 581
(116 649) Tabak 103 591 (99534) und Schaf-
wolle 226 908 (225 225).
Zu Vorstehendem ist zu bemerken, daß die
Steigerung der Ausfuhr im Jahre 1908 fast ganz
auf den Goldbergbau entfällt, der über 2000000 S
mehr als in dem vorhergehenden Jahre an das
Ausland abgegeben hat. Die Ausfuhr von
Diamanten ist gegen das Jahr 1907 zwar der
Karatmenge nach um die Hälfte gestiegen, der
Wert ist dagegen annähernd der gleiche geblieben.
Die Zunahme der Ausfuhr in Kornfrüchten endlich
ist auf die Bemühungen um die Verfrachtung
und den Verkauf in Europa zurückzuführen.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in Pretoria.)
Der Kußenhandel der kranzösischen Kolonien
im ersten balbjahre 1908.
Der Außenhandel der französischen Kolonien
bewertete sich im ersten Halbjahre 1908 auf
524 360 968 Fr.; davon entfielen auf die Ein-
fuhr 252 831 285 Fr. und die Ausfuhr
271 529 683 Fr. Gegen denselben Zeitraum
des Jahres 1907 stellt sich die Einfuhr um
3663578 Fr. und die Ausfuhr um 12476201 Fr.
geringer; der gesamte Außenhandel ist mithin in
dem ersten Halbjahre 1908 gegen das gleiche
Halbjahr 1907 um 16 139779 Fr. zurück-
gegangen. «
Die hauptsächlichsten Kolonien waren im
Jahre 1908 an dem Handel mit folgenden
Werten (in Franken) beteiligt:
Kolonien Einfuhr Ausfuhr Insgesamt
Senegambien 29 338 784 29 055 634 58 394 418
Französ. Guinea 5 380 0066 8 986 784 14 366 880
Elfenbeinküste 7 467 807 5 020 427 12 488 234
Dahomey 5 407510 6597 890 12 005 400
Franz. Kongogebiet 5 411 639 7 665 700 13 077 339
RNéeunion 5 476 811 6561 535 12 038 346
Madagaskar. 14 425 560 10 482 709 24 908 269
Somali-Küxfte 6 791 171 10 854 611 17 645 782
Franz. Niederlassun-
gen in Vorder-
indien. 3 687 788 13 713 934 17 401 722
Indochina 136 223 788 127 536 995 263 760 783
Saint-Pierre und
Miquelon. 3317733 2794 752 6 112 485
Guadeloupe. 7972 288 15 419 635 23 390 923
Martiniqgue . 8 979 304 15 768 727 24 738 031
Guayana. . 5 618 357 5 978303 11 596660
Neu-Kaledonien 5 189 114 4144 401 9333 915
Insgesamt (ein-
schließl. anderer) 252 831 285 271 529 683 524 360 968
An dem eingangs erwähnten Rückgange des
Handels gegen das Jahr 1907 sind insbesondere
beteiligt: Französisch-Guinea, die Kolonien der
Elfenbeinküste, das französische Kongogebiet, Mada-
gaskar, die Somali-Küste, die französischen Nieder-
lassungen in Vorderindien und vor allem Indo-
china. Letzteres hat in seinem Handel gegen das
erste Halbjahr 1907 einen Rückgang von rund
11 Millionen Franken (1,9 Millionen bei der
Einfuhr und 9,1 Millionen bei der Ausfuhr) zu
verzeichnen. Der Rückgang der Einfuhr beruht
darauf, daß nach Beendigung der Bahnbauten
die bisherige Einfuhr von Eisenbahnmaterialien
fortgefallen ist. Das sehr erhebliche Sinken der
Ausfuhr hat dagegen darin seinen Grund, daß
trotz der guten Durchschnittsernte die Erträgnisse
des ersten Halbjahres 1908 weit hinter den Ziffern
des vorhergehenden Jahres zurückgeblieben sind,
welches eine ungewöhnlich reiche Ernte aufzu-
weisen hatte. (Bulletin de l'Office Colonial.)
"Daßregein Jur Verhültung der Einschleppung von
Rindviebtuberkulose in die Kaopkolonie.
Nach einer Proklamation der Regierung der
Kapkolonie vom 23. Oktober 1908, betreffend
Maßregeln zur Verhütung der Einschlep-
pung von Rindviehtuberkulose, ist die über-
seeische Einfuhr nur über die Häfen Kapstadt,
Port Elizabeth und East London gestattet. Wäh-
rend früher die Impfung und Quarantäne für
eingeführtes Vieh wegfiel, wenn ein entsprechendes
Gesundheitszeugnis eines ausländischen Veterinärs
beigebracht werden konnte, verordnet die neue
Veröffentlichung die tierärztliche Behandlung des
Viehes ausnahmslos.
Die Bestimmungen kommen nicht zur An-
wendung auf Vieh, das die Kapkolonie lediglich
auf dem Durchfuhrwege nach anderen Kolonien
oder Staaten Südafrikas berührt, sowie auf
Schlachtvieh, das der Veterinärbeamte für gesund
erachtet.
(Nach einem Bericht des Kais. Generalkonsuls
in Kapstadt.)
Handelsvertrag zwischen Frankreich und Athiopien.
Zwischen der Französischen Republik und
Athiopien ist unter dem 10. Januar 1908 ein
Freundschafts= und Handelsvertrag abgeschlossen
worden, der am 5. April d. Is. in Kraft treten
und zehn Jahre lang und danach mit einjähriger
Kündigungsfrist in Wirksamkeit bleiben sollte.
Der im Journal okkiciel de la République
Française vom 10. März d. Is. veröffentlichte
Vertrag enthält u. a. die Bestimmung, daß fran-
zösische Waren in Athiopien mit 10 v. H., Wein,
Schaumwein, Bier und alkoholfreie Getränke in-
dessen nur mit 8 v. H. des Wertes am Be-
stimmungsorte verzollt werden sollen. An die
Stelle des Wertes am Bestimmungsorte soll als