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setzen im Namen des Königs zu, oder er ver-
weigert die Zustimmung, oder er reserviert den
Gesetzentwurf für die Entscheidung des Königs.
Der König kann jedes Gesetz innerhalb eines
Jahres nach der Zustimmung des General-
gouverneurs aufheben, und ein solches Gesetz ist
vom Tage der bezüglichen Bekanntmachung un-
gültig. Ein reservierter Gesetzentwurf tritt nur
in Kraft, falls der König innerhalb eines Jahres
seine Zustimmung erteilt.
Für jede Provinz wird vom Generalgouverneur
(in Council) ein Administrator ernannt, in dessen
Namen die Verwaltung geführt wird. Soweit
als möglich soll bei diesen Ernennungen den
Einwohnern der betreffenden Provinz der Vorzug
gegeben werden. Die Ernennung erfolgt auf
fünf Jahre. Im Fall von Abwesenheit, Krank-
heit oder anderer Unfähigkeit kann ein Stell-
vertreter (Deputy Administrator) ernannt werden.
Die Gehälter der Administratoren werden vom
Parlament festgesetzt.
In jeder Provinz wird ein Provinzialrat ge-
bildet, der ebensoviel Mitglieder hat wie die
Provinz Abgeordnete zum Parlament entsendet,
wenigstens aber 25. Die Wahlen erfolgen in
denselben Bezirken und in derselben Weise wie
zum Parlament. Die Provinzialräte werden für
drei Jahre gewählt und können während dieser
Zeit nicht aufgelöst werden. Die Mitglieder
haben dieselbe Redefreiheit wie diejenigen des
Parlaments, sie erhalten eine Bezahlung nach
Bestimmung des Governor in Council.
Jedem Administrator wird ein Verwaltungs-
komitee beigegeben, in welchem er den Vorsitz
führt. Die Mitglieder dieses Komitees können
gleichzeitig dem Provinzialrat angehören.
Die Provinzialräte können über folgende An-
gelegenheiten gültige Beschlüsse fassen:
1. Direkte Besteuerung für Provinzialzwecke.
2. Anleihen mit Zustimmung des Governor
General in Council.
3. Für die ersten fünf Jahre und fernerhin,
solange das Parlament nichts anderes bestimmt,
über das Erziehungswesen mit Ausnahme der
Universität.
4. Landwirtschaft nach Maßgabe näherer Be-
stimmungen des Parlaments.
5. Hospitäler und wohltätige Einrichtungen.
6. Die Lokalverwaltung.
7. Ortliche Unternehmungen innerhalb der
Provinz mit Ausnahme der Eisenbahnen, Häfen
und solcher Einrichtungen, die über die Grenzen
einer Provinz hinausgehen, und unter der Be-
dingung, daß das Parlament jedes Unternehmen
als ein nationales erklären kann.
8. Wege, Brücken usw.
9. Märkte u. dgl.
10. Fisch= und Wildschonung.
11. Strafbestimmungen mit Bezug auf die
vorbezeichneten Materien.
12. Allgemein alle Angelegenheiten lokaler
und privater Natur.
13. Alle Angelegenheiten, die das Parlament
den Provinzialräten delegiert.
Natürlich dürfen Beschlüsse der Provinzialräte
nicht die bestehenden Gesetze verletzen.
Als Sitze der Provinzialregierungen werden
bezeichnet:
für das Kapland Kapstadt,
. Natal. Pietermaritzburg,
Transvaal Pretoria,
. den Oranje-Freistaat . Bloemfontein.
7. Es wird ein oberster Gerichtshof für das
Unionsgebiet eingerichtet, der aus dem Chief
Justice für Südafrika, den ordentlichen Appell-
richtern sowie den Chief Justices und anderen
Richtern der verschiedenen Abteilungen in den
Provinzen besteht. Eine besondere Appellations=
abteilung erhält ihren Sitz in Bloemfontein. An
diese sind alle Appellationen in Zivil= und Straf-
sachen zu richten, die vor einem anderen Gericht
im Unionsgebiet entschieden worden sind. Die
Appellation von diesen Gerichten an den Ge-
heimen Rat in London (King in Council) wird
aufgehoben mit der Maßgabe, daß der Geheime
Rat besondere Erlaubnis geben kann, bei ihm
gegen Entscheidungen der Appellationsabteilung
des Obergerichts Revision einzulegen. Das Par-
lament kann dieses Recht auf gewisse Materien
einschränken, solche Gesetze sollen aber durch den
Generalgouverneur der Bestätigung des Königs
vorbehalten bleiben. Im ganzen Gebiet der
Union findet gegenseitige Ausführung der Ent-
scheidungen im Rechtshilfeverfahren statt.
8. Alle Einnahmen der verschiedenen Kolonien
gehen mit der Gründung der Union auf die
Zentralregierung über. Es wird ein besonderer
Eisenbahn= und Hafenfonds gebildet, der nur
für die Zwecke dieser Institutionen verwandt
werden soll.
Die Union übernimmt alle Schulden und
Verbindlichkeiten der bisherigen Kolonien und
erhält dafür das Eigentumsrecht an allen diesen
gehörigen Häfen und Eisenbahnen.
Es wird ein besonderes Eisenbahn= und Hafen-
amt gebildet, dessen Vorsitzender ein Staatsminister
ist; besondere Bestimmungen sollen den Bau von
unrentablen Eisenbahnen einschränken.
9. Den Stadtverwaltungen von Pietermaritz-
burg und Bloemfontein sollen dafür, daß sie
aufhören Regierungssitze zu sein, Geldentschädi-
gungen gezahlt werden, und das gleiche soll in
geringerem Maße für Kapstadt und seine Vororte