Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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setzen im Namen des Königs zu, oder er ver- 
weigert die Zustimmung, oder er reserviert den 
Gesetzentwurf für die Entscheidung des Königs. 
Der König kann jedes Gesetz innerhalb eines 
Jahres nach der Zustimmung des General- 
gouverneurs aufheben, und ein solches Gesetz ist 
vom Tage der bezüglichen Bekanntmachung un- 
gültig. Ein reservierter Gesetzentwurf tritt nur 
in Kraft, falls der König innerhalb eines Jahres 
seine Zustimmung erteilt. 
Für jede Provinz wird vom Generalgouverneur 
(in Council) ein Administrator ernannt, in dessen 
Namen die Verwaltung geführt wird. Soweit 
als möglich soll bei diesen Ernennungen den 
Einwohnern der betreffenden Provinz der Vorzug 
gegeben werden. Die Ernennung erfolgt auf 
fünf Jahre. Im Fall von Abwesenheit, Krank- 
heit oder anderer Unfähigkeit kann ein Stell- 
vertreter (Deputy Administrator) ernannt werden. 
Die Gehälter der Administratoren werden vom 
Parlament festgesetzt. 
In jeder Provinz wird ein Provinzialrat ge- 
bildet, der ebensoviel Mitglieder hat wie die 
Provinz Abgeordnete zum Parlament entsendet, 
wenigstens aber 25. Die Wahlen erfolgen in 
denselben Bezirken und in derselben Weise wie 
zum Parlament. Die Provinzialräte werden für 
drei Jahre gewählt und können während dieser 
Zeit nicht aufgelöst werden. Die Mitglieder 
haben dieselbe Redefreiheit wie diejenigen des 
Parlaments, sie erhalten eine Bezahlung nach 
Bestimmung des Governor in Council. 
Jedem Administrator wird ein Verwaltungs- 
komitee beigegeben, in welchem er den Vorsitz 
führt. Die Mitglieder dieses Komitees können 
gleichzeitig dem Provinzialrat angehören. 
Die Provinzialräte können über folgende An- 
gelegenheiten gültige Beschlüsse fassen: 
1. Direkte Besteuerung für Provinzialzwecke. 
2. Anleihen mit Zustimmung des Governor 
General in Council. 
3. Für die ersten fünf Jahre und fernerhin, 
solange das Parlament nichts anderes bestimmt, 
über das Erziehungswesen mit Ausnahme der 
Universität. 
4. Landwirtschaft nach Maßgabe näherer Be- 
stimmungen des Parlaments. 
5. Hospitäler und wohltätige Einrichtungen. 
6. Die Lokalverwaltung. 
7. Ortliche Unternehmungen innerhalb der 
Provinz mit Ausnahme der Eisenbahnen, Häfen 
und solcher Einrichtungen, die über die Grenzen 
einer Provinz hinausgehen, und unter der Be- 
dingung, daß das Parlament jedes Unternehmen 
als ein nationales erklären kann. 
8. Wege, Brücken usw. 
9. Märkte u. dgl. 
  
10. Fisch= und Wildschonung. 
11. Strafbestimmungen mit Bezug auf die 
vorbezeichneten Materien. 
12. Allgemein alle Angelegenheiten lokaler 
und privater Natur. 
13. Alle Angelegenheiten, die das Parlament 
den Provinzialräten delegiert. 
Natürlich dürfen Beschlüsse der Provinzialräte 
nicht die bestehenden Gesetze verletzen. 
Als Sitze der Provinzialregierungen werden 
bezeichnet: 
für das Kapland Kapstadt, 
. Natal. Pietermaritzburg, 
Transvaal Pretoria, 
. den Oranje-Freistaat . Bloemfontein. 
7. Es wird ein oberster Gerichtshof für das 
Unionsgebiet eingerichtet, der aus dem Chief 
Justice für Südafrika, den ordentlichen Appell- 
richtern sowie den Chief Justices und anderen 
Richtern der verschiedenen Abteilungen in den 
Provinzen besteht. Eine besondere Appellations= 
abteilung erhält ihren Sitz in Bloemfontein. An 
diese sind alle Appellationen in Zivil= und Straf- 
sachen zu richten, die vor einem anderen Gericht 
im Unionsgebiet entschieden worden sind. Die 
Appellation von diesen Gerichten an den Ge- 
heimen Rat in London (King in Council) wird 
aufgehoben mit der Maßgabe, daß der Geheime 
Rat besondere Erlaubnis geben kann, bei ihm 
gegen Entscheidungen der Appellationsabteilung 
des Obergerichts Revision einzulegen. Das Par- 
lament kann dieses Recht auf gewisse Materien 
einschränken, solche Gesetze sollen aber durch den 
Generalgouverneur der Bestätigung des Königs 
vorbehalten bleiben. Im ganzen Gebiet der 
Union findet gegenseitige Ausführung der Ent- 
scheidungen im Rechtshilfeverfahren statt. 
8. Alle Einnahmen der verschiedenen Kolonien 
gehen mit der Gründung der Union auf die 
Zentralregierung über. Es wird ein besonderer 
Eisenbahn= und Hafenfonds gebildet, der nur 
für die Zwecke dieser Institutionen verwandt 
werden soll. 
Die Union übernimmt alle Schulden und 
Verbindlichkeiten der bisherigen Kolonien und 
erhält dafür das Eigentumsrecht an allen diesen 
gehörigen Häfen und Eisenbahnen. 
Es wird ein besonderes Eisenbahn= und Hafen- 
amt gebildet, dessen Vorsitzender ein Staatsminister 
ist; besondere Bestimmungen sollen den Bau von 
unrentablen Eisenbahnen einschränken. 
9. Den Stadtverwaltungen von Pietermaritz- 
burg und Bloemfontein sollen dafür, daß sie 
aufhören Regierungssitze zu sein, Geldentschädi- 
gungen gezahlt werden, und das gleiche soll in 
geringerem Maße für Kapstadt und seine Vororte
	        
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