Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1941
Auszuͤge  darzulegen,  oder  zu  gewaͤrtigen,
daß  sie  nach  fruchtlosem  Verlaufe  der  anberaumten
  Frist  durch  Straf-Dekrete  hierzu  angehalten
  werden.  Bamberg  den  19.  August
1807.  ·

Königliche  Landes-Direktion

in  Bamberg.
Freiherr  von  Stengel.

Sartorius.

 

An  die  neuen  Vasallen  der  Provinz  Neuburg.
(Die  ehemaligen  Reichslehen  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Ksnigs.

In  dem  Aufrufe  an  die  neuen  Vasallen  der
Provinz  Neuburg,  vom  3o.  Juli  gegenwärtigen
  Jahres  (Regierungsblatt  XXXV.  Stück,
Selte  1313  —  1315)  ist  zwar  denjenigen
Vasallen,  welche  vom  Kaiset  und  Reiche
Lehen  gehabt,  und  solche  nunmehr  von  Seiner
königlichen  Majestät  zu  empfangen  haben,  zu
deren  Muthung  ein  Termin  von  einem  Jahre
bewilliget  worden.  "

Da  aber  von  allerhöchster  Stelle  der  Besehl
  eingelangt  ist,  daß  über  sämtliche  an  Seine
königliche  Majestät  übergegangene  Reichslehen
ein  genaues  Verzeichmß  gefertiget,  und
eingeschickt  werden  soll,  —  zur  Genügung
dieses  allerhöchsten  Befehles  aber  bis  zum  Auslaufe
  des  angesizten  einsährigen  Termihe  niche
zugewartet  werden  kann:  so  werden  die  mit
ehemaligen  Reichslehen  belehnten  Vasallen  der
Drovinz  Neuburg  hiermit  aufgefederr,  über
solche,  mit  Anschlietung  biditmwier  behen-Bescefabschristen,
  längstens  binnen  breii#

 

1942
chen  die  unfehlbare  Anzeige  anher  zu  machen.
Neuburg  den  77.  Dezember  2807.
Königliche  kandes=  Direkeion
in  Neuburg.
Graf  von  Tassis.
von  Walck.

Bekanntmachungen.

 

(Die  Chirurgen  und  Junker  beim  Bürger-Milltär
betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepyph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Auf  die  beiden  Anfrags,  Berichte  Unseres
General=  Landes"  Kommissariats  in  Baiern
(vom  0.  August  dieses  Jahres)  die  Anstellung
der  Chirurgen  bei  dem  Bürger  Milirr,  und
den  Rang  und  die  Untforme  der  Junker  beidemselben
  betreffend,  erwiedern  Wir  folgendes:
Wir  gestatten,  daß  jeder  Waffengattung,
wann  und  wo  dieselbe  wirklich  bestehr,  als
Artillerie,  Kavallerie,  Schüzen  und  Fustliers
ein  Chirurg  beigegeben;  wenn  aber  leztere  mehr
als  ein  Bataillon  formiren,  alsdann  bei  jedem
Bataillon  ein  Chirurg  angestellt  werden  solle.
Diese  Chirurgen  haben  dabei  die  Verbindlichkeit
  auf  sich,  im  Ermanglungs-Falle  der
militärischen  Chirurgen  sich  in  den  ksniglichen
Militaͤr-  Spitaͤlern  gebrauchen  zu  lassen.
Zut  Uniforme  der  Chirurgen  bestimmen  Wir
die  der  Subalternen  ihrer  respektiven  Korrs,
mit  Hinweglassung  der  Schärpe  und  der  Exanletten;
  um  den  Kragen  und  die  Aermel-#uf
schläge  reihr  sich  ein  ein  halb  Zoll  breites  fas
soonirtes  Silberbörcechen;  den  Degen  mit  stäh-