W 430 20
Durch die Belegung schließt der Schürfer jeden Dritten, vorbehaltlich bereits erworbener
Rechte, vom Schürfen und vom Bergbau auf sämtliche der im § 1 bezeichneten Mineralien aus.
Die Schürffelder haben vorbehaltlich etwaiger Ausfälle durch Rechte Dritter in wage-
rechter Erstreckung die Form eines Quadrates von einhundert Metern Seitenlänge, mithin einen
Flächeninhalt von einem Hektar. Nach der Teufe wird das Schürffeld von senkrechten Ebenen
begrenzt, welche den Seiten des Feldes folgen.
. § 24 findet im Bereiche der Gesellschaftsrechte mit der Maßgabe Anwendung, daß Ziffer 2
Absatz 1 (die Art des Schürffeldes) in Wegfall kommt und an Stelle des Gouverneurs die
Gesellschaft gemäß Absatz 3 § 24 andere Vorschriften über die Form und Beschaffenheit des
Merkmals erlassen kann.
Hat die Gesellschaft solche Vorschriften erlassen, so tritt in sinngemäßer Anwendung des
§ 25 die Schließung des Schürffeldes nicht ein, wenn das Merkmal diesen Vorschriften nicht
entspricht.
Die nach den Vorschriften der Gesellschaft für das Merkmal erforderlichen Angaben sind
gemäß § 26 auf den Pfählen oder Steinmerkmalen zu vermerken.
. An Stelle des § 27 tritt für den Bereich der Gesellschaftsrechte folgende Bestimmung:
A. Für jedes der ersten fünf, von einem Schürfer belegten Schürffelder ist eine Schürf-
feldgebühr nach Maßgabe der nachstehenden Staffel an die Gesellschaft zu entrichten:
.“ 20 für das 1. Jahr,
2
————--bKü
6 3.
10 -- 4.
r 25 . . 5.
500 -6. und für jedes folgende Jahr.
B. Jür jedes weitere von demselben Schürfer belegte Schürffeld ist eine Schürffeldgebühr
nach Maßgabe der nachstehenden Staffel an die Gesellschaft zu entrichten:
50 für das 1. Jahr,
K 100 2.
r 20 . 3.
30 4.
40 5.
fl 500 = 6. und für jedes folgende Jahr.
Die Zahlung beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in welchem die Belegung des
Schürffeldes stattfindet, und erstreckt sich bis zum letzten Tage des Monats, in welchem die
Schließung des Schürffeldes aufhört.
. Die Schürffeldgebühr ist für sechs Monate im voraus zu zahlen. Sie wird erstmalig
fällig mit der Anzeige von der Belegung des Schürffeldes.
Das Recht an einem Schürffelde, dessen Schließung aus irgend einem Grunde ausgehört
hat, kann von derselben Person oder Gesellschaft nur unter der Bedingung wieder erworben
werden, daß die Zeitdauer der früheren Schließung unter Anwendung der obigen Staffeln in
Anrechnung gebracht wird.
Dritten kann seitens der Gesellschaft das Schürfen untersagt oder das Recht am Schürf-
felde nachträglich entzogen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß eine Umgehung
der staffelmäßigen Steigerung der Schürffeldgebühr beabsichtigt ist.
. Die im § 28 vorgesehene Anzeige über die Belegung eines Schürffeldes erfolgt an die
Gesellschaft.
Der zweite Satz des ersten Absatzes sowie Ziffer 3 Absatz 2 in § 28 (die Art des Schürf-
feldes) kommen für den Bereich der Gesellschaftsrechte in Wegfall.
Die Gesellschaft ist befugt, vorzuschreiben, daß die Anzeige gemäß § 28 außer den gesetz-
lichen Angaben noch weitere Angaben zu enthalten hat oder in bestimmter Form zu erstatten ist.
Die im letzten Absatz des § 28 erwähnte Nachfrist für Vervollständigung der Anzeige
erteilt die Gesellschaft.
. Das Aufhören der Schließung des Schürffeldes gemäß § 29 tritt der vorstehenden Ziffer 8
entsprechend ein, wenn die Anzeige nicht binnen der festgesetzten Frist bei der Gesellschaft ein-
gegangen ist.