Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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G 432 20 
der ausgehändigten Urkunde aufzusuchen und zu gewinnen sowie die hierzu erforderlichen Vor- 
richtungen unter und über Tage zu treffen. (Wegen der Edelsteine vergleiche Ziffer 1 dieser 
Vereinbarung.) 
Die §§ 55, 56 kommen für den Bereich der Gesellschaftsrechte in Wegfall. 
§ 57 findet mit der Maßgabe für den Bereich der Gesellschaftsrechte Anwendung, daß Ver- 
fügungen der fraglichen Art von der Bergbehörde nur auf Antrag der Gesellschaft erlassen 
werden sollen. 
Die Anzeige über die Eröffnung, Anderung und Einstellung des Betriebes sowie über die 
beabsichtigte Förderung eines bisher nicht gewonnenen Minerals nach § 58 ist an die Gesell- 
schaft zu erstatten, welche auch die in Absatz 3 dem Gouverneur erteilte Ermächtigung zum 
Erlasse weiterer Vorschriften über die Erstattung der Anzeige ausübt. 
Neben der in § 59 vorgeschriebenen Buchführung ist der Bergwerkseigentümer verpflichtet, all- 
jährlich nach kaufmännischen Prinzipien eine Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung auf- 
zustellen, aus der das Betriebsergebnis des Jahres klar ersichtlich ist. v 
Von der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung ist der Bergbehörde und der Ge- 
sellschaft spätestens binnen sechs Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres eine Abschrift 
zuzustellen. 
Von den nach #§ 59 zu führenden Büchern ist neben der Bergbehörde auch die Ge- 
sellschaft befugt, jederzeit Einsicht zu nehmen. 
Absatz 3 in § 59 bleibt auch für den Bereich der Gesellschaftsrechte in Kraft. 
Die Namhaftmachung des Betriebsführers gemäß § 60 Absatz 2 hat außer an die Bergbehörde 
auch an die Gesellschaft zu geschehen. 
Dagegen wird die Bestätigung eines eingeborenen Betriebsführers auch im Bereiche der 
Gesellschaftsrechte durch die Bergbehörde erteilt. 
Die Untersagung des Bergwerksbetriebs und die Aufhebung des Bergwerkseigentums 
gemäß Absatz 3 in § 60 erfolgt durch die Bergbehörde. Diese wird jedoch derartige Anord- 
nungen nur auf Antrag der Gesellschaft erlassen. 
§§ 62, 63 und 64 Absatz 1 werden durch die nachfolgende Bestimmung ersetzt: 
Der Bergwerkseigentümer hat an die Gesellschaft eine jährliche Feldessteuer von 500./7 
für jedes in seinem Bergwerkseigentum einbegriffene Feld oder im Falle eines aus mehreren 
Feldern zusammengelegten Bergbaufeldes für jedes Hektar desselben zu entrichten, und zwar 
halbjährlich im voraus am 1. April und 1. Oktober. Für das erste Halbjahr wird sie vom 
Beginn des auf die Begründung des Bergwerkseigentums (§ 49) folgenden Monats an berechnet. 
Der Bergwerkseigentümer hat ferner die Gesellschaft mit einem Achtel an dem Betriebsgewinn 
zu beteiligen, den er aus der Verwertung der Produkte des Bergwerkes und eines etwa damit 
in Verbindung stehenden Hüttenwerkes des Schutzgebiets erzielt, und zwar ohne Abzug für 
Abschreibungen, Amortisation und Instandhaltung. Die Ermittlung des Betriebsgewinns erfolgt 
durch die alljährlich aufzustellende Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung. Die Zahlung 
des Achtels hat gleichzeitig mit der Übergabe der Abschrift der Bilanz nebst Gewinn= und 
Verlustrechnung (§ 59) zu geschehen. 
Ist der Bergwerkseigenrümer eine Gesellschaft mit festem Grundkapital (Aktiengesellschaft, 
Deutsche Kolonialgesellschaft nach dem Schutzgebietsgesetz und dergleichen), so ist der South West 
Akrica Co. die Wahl anzubieten, an Stelle der vorgesehenen Gewinnbeteiligung den achten 
Teil der bei Gründung der Bergwerksgesellschaft oder später zur Ausgabe gelangenden Anteil- 
scheine, jedesmal als volleingezahlt, zu beanspruchen. 
Die South West Africa Co. hat sich innerhalb vier Wochen, nachdem ihr in London 
ein Entwurf des für die Gründung der beabsichtigten Bergwerksgesellschaft bestimmten Prospektes 
vorgelegt wurde, über die Wahl zu entscheiden. 
Außerdem hat der Bergwerkseigentümer gemäß Artikel 7 der Damaraland-Konzession 
vom 12. September 1892 an die vom Gouverneur zu bezeichnende Kasse des Schutzgebiets 
eine Förderungsabgabe von 
a) 2 vom 100 auf Gold, Silber und deren Erze, 
b) 1 vom 100 auf silberhaltige und sonstige Kupfererze 
zu zahlen, berechnet nach dem Verkaufswert am Ort der Förderung. 
Die Absätze 2 und 3 in § 64 kommen hinsichtlich der an den Fiskus zu leistenden 
Förderungsabgabe auch für den Bereich der Gesellschaftsrechte in Anwendung.
	        
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