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Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Meuguinea, betr. die Kbänderung des
Tarifs Jur Sollverordnung vom 10. Juni 1908.
, Vom 1. Februar 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), des § 5
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kol. Bl. 1903, S. 509) und
der Allerhöchsten Verordnung vom 7. November 1902 (Deutsches Kol. Bl. 1902, S. 903) wird für
das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea mit Einschluß des Inselgebietes der Karolinen, Marianen, Palau
und Marshall-Inseln verordnet, was folgt:
§ 1. Bei der Position A 2 des Tarifs zur Zollverordnung vom 10. Juni 1908 ist der
Tarifsatz von 4.“ auf 10 ./ zu erhöhen.
§ 2. Bei den Positionen B 1, 2, 5 des Tarifs ist hinter dem Zeichen kg das Wort
„netto“ zu setzen.
In der Spalte 4 in der Überschrift sind die Worte zu streichen „bei Verpackung in Kisten
und Fässern“.
Bei der Position A 3 ist in Spalte 4 nach dem Worte Taravergütung hinzuzufügen „bei
Verpackung in Kisten“. «
In der Spalte 5 Bemerkungen ist die Bemerkung zu A 4, 5, 6, 7 des Zolltarifs zu streichen.
Bei Position B 1 ist in Spalte 4 beizufügen: „5 v. H. des Bruttogewichts Vergütung für
Taragewicht und Gewichtsverlust bei Verpackung in Säcken“.
§ 3. In der Liste der zollfreien Gegenstände ist bei der Position 9 hinzuzufügen: „oder
sofern diese Gegenstände zur Errichtung von gewerblichen und bergmännischen Betrieben bestimmt sind“.
Bei der Ziffer 14 ist hinzuzufügen: „Saatgut, lebende Pflanzen, Dünger, Desinfektions-
mittel, Futter, Zug= und Reitgeschirre".
Bei der Position 21 ist vor dem usw. einzuschalten: „Rekorder Papier".
Es sind folgende Positionen neu hinzuzufügen:
25. Bilder mit und ohne Rahmen, Statuen.
26. Filter.
27. Bauholz sowie alle übrigen Baumaterialien, wie Gesteine, Erden, Kalk, Zement,
Träger, Wellblech, Dachpappen, fertige Häuser und dergl.
28. Eis.
29. Mineralwasser.
§ 4. Die Bestimmungen in den 88 2 und 3 erhalten rückwirkende Kraft vom 15. Juli 1908 ab.
Herbertshöhe, den 1. Februar 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Meuguinea, betr. die Kbänderung des
arifs zur Jollverordnung vom 10. Juni 1908.
Vom 16. Februar 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), des § 5
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kol. Bl. 1903, S. 509) und
der Allerhöchsten Verordnung vom 7. November 1902 (Deutsches Kol. Bl. 1902, S. 903) wird für
das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea mit Einschluß des Inselgebietes der Karolinen, Marianen, Palau
und Marshall-Inseln verordnet, was folgt:
§ 1. Bei der Position A 4a des Zarifs zur Zollverordnung vom 10. Juni 1908 ist der
Tarissatz von 4 J/4 auf 2 /4, bei der Position A 4b und c von 2./4 auf 1,25.7¼ bei der
Position A5S von 1 /4 auf 0,60 , bei der Position Aß von 0,40 .7 auf 0,20 Al, bei der
Position A7 von 0,60 Ac auf 0,25 . zu ermäßigen.
Bei der Position A 4b und e ist in der Spalte Bemerkungen hinzuzufügen: „Zu 4b und e.
Bei einem Werte von über 5 für das Liter 25 v. H. des Wertes“.
Bei der Position A5 ist in der Spalte Bemerkungen hinzuzufügen: „Zu 5. Bei einem
Werte von über 3 M für das Liter 20 v. H. des Wertes“.
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