Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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AKusführungsbestimmungen des Couverneurs von Deutsch-MNeuguinen zur Kaiserlichen 
Verordnung, betreffend 3wangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in 
den Schutzgebieten Klrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905. 
Vom 10. September 1908. 
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird zur Ausführung der genannten Kaiserlichen Ver- 
ordnung unter Aufhebung der Ausführungsbestimmungen vom 15. März 1907 folgendes bestimmt: 
§ 1. (Zu § 1 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Zur Zwangsvollstreckung wegen festgestellter Geldforderungen und Ansprüche auf Heraus- 
gabe von Sachen werden, soweit nicht durch bestehende Vorschriften oder die gegenwärtigen Be- 
stimmungen ein anderes angeordnet ist, die Kaiserlichen Bezirksämter und Stationen je für ihren 
Amtsbezirk ermächtigt. 
Dem Gouverneur bleibt vorbehalten, im Einzelfalle eine bestimmte Person zu beauftragen 
oder die Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen. 
Die Bergbehörde hat die Zwangsvollstreckung durch Ersuchen des Bezirksgerichts auszuführen. 
2. Wegen anderer als öffentlich rechtlicher Forderungen und Ansprüche, insbesondere zur 
Beitreibung von Forderungen des Fiskus als Privatunternehmer findet das Verwaltungszwangs- 
verfahren in Ermanglung einer Feststellung der Forderungen im Sinne des § 1 der Koeiserlichen 
Verordnung nicht statt. 
3. Für die Gerichte bleibt hinsichtlich der Beitreibung der Geldstrafen und aller Kosten 
einschließhlich der Kosten der Strafvollstreckung die Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die 
Regelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 
28. November 1901 (Kol. Bl. S. 853) maßgebend. 
§ 2. (Zu § 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Anwendung finden insbesondere auch die Vorschriften des § 5 der Verfügung des Reichs- 
kanzlers, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee 
vom 25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901 S. 1). 
§* 3. (Zu § 8 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Zu Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen) und zur Anwendung von Zwang 
behufs ihrer Durchführung (§8§ 9 bis 22 der Kaiserlichen Verordnung) sind innerhalb ihres Ver- 
waltungsbezirkes die Kaiserlichen Bezirksämter und Stationen ermächtigt. 
Soweit der Erlaß von Anordnungen unter Ausschließung der allgemeinen örtlichen Ver- 
waltungsbehörde besonderen Organen übertragen ist, haben diese wegen zwangsweiser Durchführung 
ihrer Anordnungen (Androhung, Festsetzung, Ausführung der in den §§ 9 bis 12 der Kaiserlichen 
Verordnung bezeichneten Zwangsmittel und Gebrauchs unmittelbaren Zwanges) die nach Absatz 1 
zuständige Dienststelle zu ersuchen. 
Die Bergbehörde ist ermächtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeit selbst Zwang zur Durch- 
führung ihrer bergpolizeilichen Anordnungen anzuwenden. Das gleiche gilt von denjenigen Behörden, 
denen die bergpolizeiliche Aufsicht gemäß dem § 87 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrika- 
nischen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestafrikas vom 27. Februar 1906 
(Reichsgesetzblatt S. 363) übertragen wird. 
2. Unter Anordnungen polizeilicher Art fallen diejenigen, bei denen die Voraussetzungen 
des § 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Teil II Titel 17 zutreffen. Dieser Para- 
graph lautet: 
„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und 
zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu 
treffen, ist das Amt der Polizei." 
3. Zu obrigkeitlichen Anordnungen nichtpolizeilicher Art und zur Anwendung von Zwang 
behufs ihrer Durchführung sind die Bezirksämter ermächtigt, mit der Einschränkung, daß sie in 
jedem einzelnen Falle Geldstrafen bis zu 50 . androhen und festsetzen dürfen. 
§ 4. (Zu § 14 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Dieser Paragraph berührt nicht die Befugnis der nach § 3 dieser Bestimmungen zu An- 
ordnungen polizeilicher Art ermächtigten Organe, vorschriftswidrige Zustände durch unmittelbares 
Eingreifen zu beseitigen sowie die Entstehung oder Fortsetzung solcher Zustände zu hindern.
	        
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