Metadata : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

166  III.  Strafgesetzbuch.  —  — Zweiter  Teil.

Oberen  nicht  Gehorsam  zu  leisten,  wer  insbesondere  eine  Person,  welche  zum

Beurlaubtenstande  gehört,  auffordert  oder  anreizt,  der  Einberufung  zum  Dienste

nicht  zu  folgen,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.
Widerstand.

§  113.  (L.  bez.  A.)  Wer  einem  Beamten,  welcher  zur  Vollstreckung
von  Gesetzen,  von  Befehlen  und  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden  oder
von  Urteilen  und  Verfügungen  der  Gerichte  berufen  ist,  in  der  rechtmäßigen
Ausübung  seines  Amtes  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt
Widerstand  leistet,  oder  wer  einen  solchen  Beamten  während  der  rechtmäßigen
Ausübung  seines  Amtes  tätlich  angreift,  wird  mit  Gefängnis  von  vierzehn
Tagen  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe  bis  zu
einem  Jahre  oder  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  ein.

Dieselben  Strafvorschriften  treten  ein,  wenn  die  Handlung  gegen  Personen,
welche  zur  Unterstützung  des  Beamten  zugezogen  waren,  oder  gegen  Mann—
schaften  der  bewaffneten  Macht,  oder  gegen  Mannschaften  einer  Gemeinde-,
Schutz=  oder  Bürgerwehr  in  Ausübung  des  Dienstes  begangen  wird.

Geschützt  wird  durch  §  113  die  bereits  begonnene  Amtshandlung

im  Gegensatze  zu  §  114,  der  eine  bevorstehende,  noch  nicht  begonnene  im  Auge

hat.  In  rechtmäßiger  Amtsausübung  befindet  sich  der  Beamte,  wenn

er  zur  Vornahme  der  begonnenen  Amtshandlung  im  allgemeinen  zauständig
ist  und  die  für  die  Amtshandlung  erforderlichen  wesentlichen  Voraussetzungen
  und  Förmlichkeiten  erfüllt.  Ob  die  Amtshandlung  gerade  im  einzelnen

Falle  dem  Gesetze  im  übrigen  entspricht  oder  ob  der  Beamte  bei  der

pflichtgemäßen  Erwägung,  ob  z.  B.  Gefahr  im  Verzuge  vorliegt,  sich  irrt,  ist

unerheblich  und  nur  für  Strafzumessung  von  Bedeutung.  Die  irrtümliche

Meinung  des  Täters,  der  Beamte  befinde  sich  nicht  in  der  rechtmäßigen  Amtsausübung,

  schützt  nicht  vor  Strafe.  Gewalt  ist  körperliche  Einwirkung  gegen

die  Person  des  Beamten  in  feindseliger  Absicht.  Ausholen  zu  einem  Schlage
ist  Bedrohung  mit  Gewalt  und  tätlicher  Angriff.
Beamtennötigung.

§  114.  (L  bez.  A.)  Wer  es  unternimmt,  durch  Gewalt  oder  Drohung
eine  Behörde  oder  einen  Beamten  zur  Vornahme  oder  Unterlassung  einer
Amtshandlung  zu  nötigen,  wird  mit  Gefängnis  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe  bis  zu
zwei  Jahren  ein.

§  114  erfordert  also  eine  Amtshandlung,  welche  noch  nicht  begonnen
hat,  aber  bevorsteht.  Die  Amtshandlung,  zu  deren  Vornahme  oder  Unterlassung
  genötigt  wird,  braucht  keine  rechtmäßige  zu  sein.