Object: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 453 
Siebenter Abschnitt. 
Von der Beschwerdeführung über Disziplinarbestrafung. 
§. 52. Beschwerden über eine von dem zuständigen Militärvorge- 
setzten verhängte Disziplinarstrafe dürfen nur von einem Vorgesetzten des 
Bestraften oder von diesem selbst, und im letzteren Fall erst nach der 
Strafvollstreckung und ohne Mitwirkung eines Dritten, in der für dienst- 
liche Beschwerden vorgeschriebenen Form angebracht werden. 
§. 53. Wird die Beschwerde (§. 52) für begründet erachtet, so ist 
der hierauf bezügliche Bescheid in die Strafbücher, in welche die Strafe 
eingetragen worden, unter Löschung derselben, seinem Inhalte nach aufzu- 
nehmen und dem Beschwerdeführer davon Kenntniß zu geben. 
Unbegründete Beschwerden unterliegen, insofern nicht nach §. 152 des 
Militär-Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 ge- 
richtliche Verfolgung geboten ist, der Disziplinarbestrafung. 
Achter Abschnitt. 
Von der Beaussichtigung der Militärvorgesetzten in Absicht auf die richtige 
Anwendung der Disziplinarstrafen. 
§. 54. Die höheren Militärvorgesetzten haben die gerechte und zweck- 
entsprechende Anwendung der den niederen Vorgesetzten zustehenden Straf- 
befugnisse und die vorschriftsmäßige Strafvollstreckung sorgfältig zu über- 
wachen. 
4n haben zu diesem Behuf die Strafbücher, (Schema K.-M.-R. v. 
26. Juli 1872, Nr. 19121), welche bei den Truppentheilen, den Militärbe- 
hörden und den militärischen Anstalten, deren Vorsteher mit Disziplinar= 
strafgewalt bekleidet sind, geführt werden müssen, und welche den Grund, 
die Art und das Maß der Strafe, sowie den Namen des Vorgesetzten, 
welcher die Strafe verhängt hat, auszuweisen haben, genau zu kontroliren. 
§. 55. Finden die höheren Militärvorgesetzten, daß 
1) eine von dem niederen Vorgesetzten verhängte Disziplinarstrafe 
ihrer Art oder ihrer Dauer nach unzulässig, oder 
2) der Strafende zu deren Verhängung nicht befugt gewesen ist, 
so ist von ihnen die Strafe abzuändern oder aufzuheben. 
Schlußbestimmungen. 
§. 56. Die Befugniß der Militärvorgesetzten zur Verhängung von 
Disziplinarstrafen in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verordnung tritt 
auch in dem Falle ein, wenn die Militärperson, welche die Disziplinar- 
sae,verwirt hat, einem anderen Kontingente des Deutschen Heeres an- 
gehört. 
8 57. Diese Disziplinar-Strafordnung tritt mit dem 1. Januar 1873 
in Kraft. Von diesem Tage ab sind alle hiermit nicht in Einklang stehen- 
den Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung im Heere aufgehoben. 
Strafvollzug. 
Der strenge Arrest wird in Einzelhaft, bei harter Lagerstätte, bei 
Wasser und Brod und in dunkler Arrestzelle verbüßt. 
Diese Schärfungen kommen am vierten, achten und demnächst an jedem 
dritten Tage in Fortfall.
	        
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