Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 560 e0 
durchlöcherte 7358 Koku à 
29990 Koku à 16 Men. 
3. Herbstkokons: Gewöhnliche 596014 Koku 
à 53 VWen, doppelte 82 802 Koku à 23 MVen, 
durchlöcherte 9587 Koku à 14 Ven, Abfälle 
57 656 Koku à 16 Men. 
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Yokohama.) 
12 Pen, Abfälle 
Verbot des Verkhaufs von Handelsspirituosen 
in Süd-Migeria. 
Nach einem in der Southern Nigeria Govern- 
ment Gazette vom 10. März 1909 veröffent- 
lichten Gesetzentwurfe soll der Verkauf von „Han- 
delsspirituosen“ (Wacholderbranntwein und Rum) 
in anderen als in der „Trade Spirits (Regulation 
of Receptacles) Ordinance vom Jahre 1906“) 
bestimmten Gefäßen verboten werden. 
lhe Bonurd of Tmde Journal.) 
öffnung Ciberias für den Handel. 
Durch ein in der Tagung 1908/09 ange- 
nommenes Gesetz wird das Land für den fremden 
Handel geöffnet. 
Nur solche Firmen, die in einem offenen 
Eingangshafen auch eine Niederlassung haben, 
dürfen im Innern Handel treiben. Der im 
Innern handelnde fremde Kaufmann wird also 
stets einen Vertreter an der Küste haben müssen, 
*) Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 88 und 541. 
  
  
  
  
der für ihn die eingeführten Waren verzollt und 
die Roherzeugnisse des Landes verschifft. 
Um die Liberianische Regierung vor ungerecht- 
fertigten Schadenersatzansprüchen zu schützen, schreibt 
das Gesetz vor, daß jede Firma, die im Innern 
Handel treiben will, einen Vertrag mit der Re- 
gierung zu schließen hat, der unter anderem die 
Bestimmung enthält, daß die liberianischen Gerichte 
zur Entscheidung aller aus der Ausübung des 
Handels im Innern entstehenden Klagen aus- 
schließlich zuständig, sowie daß diplomatische Ver- 
mittlungen ausgeschlossen sein sollen. Jeder Ver- 
trag ist von dem Konsul des Landes, dem der 
Kaufmann oder die Firma angehört, zu visieren. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats 
in Monrovia.) 
Einfuhr von Feuerwaffen, (Munition und Spreng- 
stoffen nach Sierra Leone. 
Durch Verordnung des Gouverneurs im Rate 
vom 12. Februar 1909 sind die Bestimmungen 
über die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und 
Sprengstoffen vom 13. Januar 1909 (Nr. 10 
und 11 vom Jahre 1909“) wieder aufgehoben 
und die früheren Bestimmungen mit der alleinigen 
Ausnahme wieder in Kraft gesetzt worden, daß 
Ubertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 5 L 
(anstatt 10 L, wie bisher) oder mit einer Frei- 
heitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit bis zu 
einem Kalendermonat geahndet werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 414. 
  
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Vermischtes. 
  
Australisches Verfahren zur Konservierung von Holz. 
Seit einiger Zeit macht in Australien ein Ver- 
fahren von sich reden, dessen Zweck ist, den bei 
Ban= und anderem Holz unerläßlichen Ablagerungs- 
prozeß zu verkürzen, seine Lebensdauer zu ver- 
längern und es insbesondere gegen die An- 
griffe von Land= und Wasserinsekten un- 
empfindlich zu machen. Das Verfahren wird 
nach dem Erfinder Powell als „Powellizing 
Process“ bezeichnet. Die Regierung von West- 
anstralien hat für eine Reihe von Jahren um- 
fassende Versuche damit angestellt und ist nunmehr 
dazu übergegangen, größere Anlagen zu errichten, 
in denen der Holzbedarf der Staatseisenbahnen usw. 
behandelt werden soll. 
Nach dem Verfahren wird das zu behandelnde 
Holz in einer Saccharinlösung, der je nach Bedarf 
  
andere Stoffe zugefügt werden, gekocht. Dadurch 
werden die darin enthaltene Luft, der Saft und ein 
Teil der organischen Materie entfernt, während 
die entleerten Zellen mit der Sachcharinlösung 
und den darin enthaltenen Zusätzen gefüllt werden. 
Nach Beendigung dieser Behandlung wird das 
Holz in besonders dazu hergerichteten Räumen 
künstlich getrocknet und verläßt sie in einem voll- 
ständig „abgelagerten“ Zustand. 
Das Verfahren ermöglicht, das grüne Holz 
in kürzester Frist gänzlich zu trocknen, ohne daß 
es rissig und splittrig wird oder sich wirft und 
zieht. Es verliert dabei 25 v. H. seines ursprüng- 
lichen Gewichtes — was besonders bei dem 
schweren australischen Hartholz von Bedeutung 
ist — und nimmt bis zu 50 v. H. an Stärke zu. 
Das Gefüge des Holzes wird ein dichteres, wo-
	        
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