W 560 e0
durchlöcherte 7358 Koku à
29990 Koku à 16 Men.
3. Herbstkokons: Gewöhnliche 596014 Koku
à 53 VWen, doppelte 82 802 Koku à 23 MVen,
durchlöcherte 9587 Koku à 14 Ven, Abfälle
57 656 Koku à 16 Men.
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Yokohama.)
12 Pen, Abfälle
Verbot des Verkhaufs von Handelsspirituosen
in Süd-Migeria.
Nach einem in der Southern Nigeria Govern-
ment Gazette vom 10. März 1909 veröffent-
lichten Gesetzentwurfe soll der Verkauf von „Han-
delsspirituosen“ (Wacholderbranntwein und Rum)
in anderen als in der „Trade Spirits (Regulation
of Receptacles) Ordinance vom Jahre 1906“)
bestimmten Gefäßen verboten werden.
lhe Bonurd of Tmde Journal.)
öffnung Ciberias für den Handel.
Durch ein in der Tagung 1908/09 ange-
nommenes Gesetz wird das Land für den fremden
Handel geöffnet.
Nur solche Firmen, die in einem offenen
Eingangshafen auch eine Niederlassung haben,
dürfen im Innern Handel treiben. Der im
Innern handelnde fremde Kaufmann wird also
stets einen Vertreter an der Küste haben müssen,
*) Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 88 und 541.
der für ihn die eingeführten Waren verzollt und
die Roherzeugnisse des Landes verschifft.
Um die Liberianische Regierung vor ungerecht-
fertigten Schadenersatzansprüchen zu schützen, schreibt
das Gesetz vor, daß jede Firma, die im Innern
Handel treiben will, einen Vertrag mit der Re-
gierung zu schließen hat, der unter anderem die
Bestimmung enthält, daß die liberianischen Gerichte
zur Entscheidung aller aus der Ausübung des
Handels im Innern entstehenden Klagen aus-
schließlich zuständig, sowie daß diplomatische Ver-
mittlungen ausgeschlossen sein sollen. Jeder Ver-
trag ist von dem Konsul des Landes, dem der
Kaufmann oder die Firma angehört, zu visieren.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats
in Monrovia.)
Einfuhr von Feuerwaffen, (Munition und Spreng-
stoffen nach Sierra Leone.
Durch Verordnung des Gouverneurs im Rate
vom 12. Februar 1909 sind die Bestimmungen
über die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und
Sprengstoffen vom 13. Januar 1909 (Nr. 10
und 11 vom Jahre 1909“) wieder aufgehoben
und die früheren Bestimmungen mit der alleinigen
Ausnahme wieder in Kraft gesetzt worden, daß
Ubertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 5 L
(anstatt 10 L, wie bisher) oder mit einer Frei-
heitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit bis zu
einem Kalendermonat geahndet werden.
(The Board of Trade Journal.)
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 414.
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Vermischtes.
Australisches Verfahren zur Konservierung von Holz.
Seit einiger Zeit macht in Australien ein Ver-
fahren von sich reden, dessen Zweck ist, den bei
Ban= und anderem Holz unerläßlichen Ablagerungs-
prozeß zu verkürzen, seine Lebensdauer zu ver-
längern und es insbesondere gegen die An-
griffe von Land= und Wasserinsekten un-
empfindlich zu machen. Das Verfahren wird
nach dem Erfinder Powell als „Powellizing
Process“ bezeichnet. Die Regierung von West-
anstralien hat für eine Reihe von Jahren um-
fassende Versuche damit angestellt und ist nunmehr
dazu übergegangen, größere Anlagen zu errichten,
in denen der Holzbedarf der Staatseisenbahnen usw.
behandelt werden soll.
Nach dem Verfahren wird das zu behandelnde
Holz in einer Saccharinlösung, der je nach Bedarf
andere Stoffe zugefügt werden, gekocht. Dadurch
werden die darin enthaltene Luft, der Saft und ein
Teil der organischen Materie entfernt, während
die entleerten Zellen mit der Sachcharinlösung
und den darin enthaltenen Zusätzen gefüllt werden.
Nach Beendigung dieser Behandlung wird das
Holz in besonders dazu hergerichteten Räumen
künstlich getrocknet und verläßt sie in einem voll-
ständig „abgelagerten“ Zustand.
Das Verfahren ermöglicht, das grüne Holz
in kürzester Frist gänzlich zu trocknen, ohne daß
es rissig und splittrig wird oder sich wirft und
zieht. Es verliert dabei 25 v. H. seines ursprüng-
lichen Gewichtes — was besonders bei dem
schweren australischen Hartholz von Bedeutung
ist — und nimmt bis zu 50 v. H. an Stärke zu.
Das Gefüge des Holzes wird ein dichteres, wo-