Volltext : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

100  Bestallungsdecret  —  Beurlaubung.

nuar  1876  in  der  Zeitschr.  f.  R.  43  S.  170  und  MVO.  vom  8.  Januar
  1878  im  Cod.  S.  66).

Bestallungsdecret.  Das  B.  wird  für  Staatsdiener  über  die  Verleihung
  der  Staatsdienereigenschaft  ausgestellt  und  enthält  zugleich  die
amtlichen  Dienstgenüsse  mit  genauer  Sonderung  des  eigentlichen  Diensteinkommens
  (s.  Staatsdienst),  der  zufälligen  Dienstgenüsse  und  der  Vergütung
  für  den  Dienstaufwand  (Ges.  vom  7.  März  1835  S.  169  §  0).
In  der  Anstellungsurkunde  von  richterlichen  Beamten  ist  überdies  der
Tag  des  Eintritts  in  das  Richteramt  zu  bezeichnen  (Ges.  vom  20.  März
1880  S.  31  §  3).  Fuür  Lehrer  höherer  Lehranstalten  wird  das
Bestallungsdecret  vom  Cultusministerium  ausgestellt  (Ges.  vom  22.  August
  1876  S.  317  §  4.0).  Ueber  die  Anstellungsurkunden  der  Geistlichen
  und  Volksschullehrer  s.  Vocation.

Bestellung,  s.  Zustellung.

Betriebsbeamte.  Das  Dienstverhältniß  der  vom  Gewerbeunternehmer
gegen  feste  Bezüge  mit  Leitung  und  Beaussichtigung  des  Betriebs  oder
mit  höheren  technischen  Dienstleistungen  betrauten  Personen  (Betriebsbeamte,
  Werkmeister,  Techniker  rc.)  regelt  RGes.  vom  1.  Juni  1891
S.  261  §§  133a—  133e.  Hiernach  kann  das  Verhältniß  Mangels
andrer  Verabredung  nach  6  wöchiger  Kündigung  mit  Ablauf  jedes  Kalendervierteljahrs
  gelöst  werden  (§  133  a).  Die  für  gewerbliche  Arbeiter
ergangenen  Bestimmungen  über  Schadenersatz  bei  Vertragsbruch  und  Verleitung
  zu  letzterem  (s.  Arbeitsvertrag)  gelten  hier  gleichfalls  (§  133e).
Die  Gründe  für  sofortige  Lösung  des  Dienstverhältnisses  giebt  §8  133b
bis  1334.  Für  Zuwiderhandlungen  der  B.  ist  neben  diesen  der  Gewerbeunternehmer
  nur  dann  strafbar,  wenn  die  Uebertretung  mit  seinem
Vorwissen  begangen  wurde  oder  wenn  er  es  bei  Beaufsichtigung  oder
uswohl  der  B.  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  fehlen  ließ  (8  151

Betriebskrankenkassen,  s.  Krankenversicherung  B  III.

Betstühle,  s.  Kirchenstühle.  *-m  .

Bettelbriefe.  Das  Schreiben  von  B.  wird  mit  Geld  bis  zu  30  event.
Haft  bestraft  (Arm.-Ordg.  vom  22.  October  1840  S.  257  §  105).

Bettler,  über  Behandlung  und  Bestrafung  derselben  s.  Armenpolizei.

Bettlerverzeichnisse,  s.  Vorbestrafungsnotizen.

Beurlaubung.  Für  Staatsdiener  begründet  Entfernung  ohne  Urlaub
oder  Ueberschreitung  desselben  Verlust  des  Diensteinkommens  für  die  Zeit
unerlaubter  Entfernung  (Ges.  vom  3.  Juni  1876  S.  239  §  40.  Eine
länger  als  auf  2  Monate  nachgesuchte  B.  begründet  in  der  Regel  für
den  3.  Monat  den  Abzug  der  Hälfte  des  Monatsgehaltes,  darüber  hinaus
  nach  Befinden  gänzliche  Gehaltsentziehung  (Ges.  vom  7.  März  1835
S.  169  §  15).  Ueber  B.  der  Gerichtsbeamten  s.  Gesch.-O.  88§  139
bis  158.  Für  Lehrer  höherer  Lehranstalten  gelten  die  Bestimmungen
  der  Staatsdienergesetze  ebenfalls.  Der  Urlaub  wird  vom  Cultusministerium
  ertheilt,  doch  kann  in  dringenden  Fällen  der  Director
sich  selbst  3  Tage,  den  Lehrern  bis  zu  7  Tagen  Urlaub  gewähren  (Ges.
vom  22.  August  1876  S.  317  §  24,  A#O.  vom  29.  Januar  1877