Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Für diesen Verkehr darf die Gesellschaft ohne Genehmigung des Reichs-Kolonialamts keine 
höheren als die jeweiligen Tarife der Strecke Karibib— Windhuk einführen. Gegenüber der Post- 
und Telegraphen-Verwaltung hat sie auf Verlangen dieselben Verpflichtungen zu übernehmen, wie 
fie hinsichtlich der Strecke Karibib—Windhuk bestehen. 
Der deutsch-südwestafrikanische Landesfiskus ist vor allen sonstigen Kauflustigen jederzeit 
berechtigt, das Eigentum an den von der Hanseatischen Minen-Gesellschaft im Schutzgebiete erbauten 
Eisenbahnen oder an einzelnen dieser Eisenbahnen nebst allen dazu gehörigen Anlagen und Betriebs- 
mitteln gegen Zahlung der buchmäßig nachweisbaren Selbstkosten abzüglich der durch Abnutzung, 
Beschädigung oder ähnliche Umstände eingetretenen Wertverminderungen zu erwerben. 
Wird eine Einigung über den Kaufpreis nicht erzielt, so erfolgt die endgültige Festsetzung 
des Kaufpreises durch eine im Schutzgebiet zu bildende Kommission, die aus je zwei von den 
Parteien zu benennenden Mitgliedern und einem von den Mitgliedern zu wählenden Obmann 
bestehen soll. Können sich die Mitglieder über den Obmann nicht einigen, so bestimmt diesen der 
Kaiserliche Oberrichter des Schutzgebiets. 
Im übrigen bleibt die Regelung der auf die Eisenbahnfrage bezüglichen Angelegenheiten 
besonderer Vereinbarung zwischen der Hanseatischen Minen-Gesellschaft und dem Reichs-Kolonialamt 
vorbehalten. 
§ 11. Die Hanseatische Minen-Gesellschaft verpflichtet sich, die Liquidation der Hanseatischen 
Land-, Minen= und Handels-Gesellschaft für Deutsch-Südwestafrika und den ÜUbergang aller Rechte 
und Pflichten der letzteren auf sie selbst alsbald herbeizuführen. 
Die Hanseatische Minen-Gesellschaft verzichtet als Rechtsnachfolgerin der Hanseatischen Land-, 
Minen= und Handels-Gesellschaft auf alle Schadensersatzansprüche gegen den Fiskus, welche mit der 
Nichtgewährung der Landrechte an die Hanseatische Land-, Minen= und Handels-Gesellschaft nach 
§ 8 der Konzession vom 11. August 1893 und der Verfallerklärung des Reichs-Kolonialamts vom 
31. Dezember 1907 im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. 
§ 12. Die Hanseatische Minen-Gesellschaft muß über ein Kapital von mindestens 560 000 .7 
in barem Gelde oder in sicheren Effekten verfügen. 
§ 13. Der südwestafrikanische Landesfiskus zu Händen des Reichs-Kolonialamts erhält als 
Gegenleistung für die Erteilung der vorliegenden Sonderberechtigung als voll eingezahlt ein Fünftel 
aller Anteile und Genußscheine, welche von der Hanseatischen Minen-Gesellschaft bei ihrer Gründung 
oder später ausgegeben werden. 
§ 14. Die Hanseatische Minen-Gesellschaft verpflichtet sich, die Rechtsfähigkeit als deutsche 
Kolonialgesellschaft im Sinne des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) nachzusuchen. 
§ 15. Kommt die Hanseatische Minen-Gesellschaft den Verpflichtungen gemäß §§ 11, 12, 13, 11 
nicht nach, so ist das Reichs-Kolonialamt befugt, die vorliegende Sonderberechtigung als verfallen 
zu erklären. 
Berlin, den 26. März 1909. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Dernburg. 
  
  
— Personalien. — — 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Regierungs- 
arzt Dr. von Raven bei dem Kaiserlichen Gouvernement von Togo die Erlaubnis zur Annabme 
und Anlegung des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Schwerin 
verliehenen Ritterkreuzes mit der Krone des Großherzoglich Mecklenburgischen Greifenordens und der 
an der Schnalle zu tragenden bronzenen Medaille mit der Inschrift: „Deutsche wissenschaftliche 
Zentralafrikanische Expedition unter Führung Adolf Friedrichs, Herzogs zu Mecklenburg 1907—08“ 
zu erteilen.
	        
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