Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 872 20 
Einfuhr von Bienen, HSonig und Wachs 
nach Transvaal. 
Durch ein in der Transvaal Government 
Gazette vom 2. Juli d. Is. veröffentlichtes Gesetz 
Nr. 6 vom Jahre 1909 sind Vorschriften mit 
bezug auf die Einfuhr von Bienen, Honig und 
Wachs erlassen, wonach die Einfuhr von Bienen 
von jedem auswärtigen Platze nur mit besonderer 
Erlaubnis des Landwirtschaftsdepartements ge- 
stattet und die Einfuhr von Honig oder Bienen- 
wachs von irgend einem Platze außerhalb Süd- 
afrikas sowie die Einfuhr von gebrauchten 
Bienenkörben oder von gebrauchten Zubehörteilen 
oder Geräten zu Bienenkörben oder von Gegen- 
ständen, die zur Beschaffung oder Beförderung 
von Bienen oder Bienenwachs von irgend einem 
Platze außerhalb Südafrikas gebraucht sind, ver- 
boten ist. 
Der Gouverneur ist indessen ermächtigt, durch 
Bekanntmachung in der Gazette zu erklären, daß 
die Einfuhr von Bienen, die in anderen Kolonien 
oder Gebieten Südafrikas, in denen gleichlautende 
gesetzliche Vorschriften bestehen,") erzeugt sind, 
zugelassen werden kann. 
(The Board of Trade Journal.) 
vassaland (brit. entralatrikao). 
Festsetzung der Werte für einige Artikel 
zum Zwecke der Aus= oder Durchfuhr. 
Laut Bekanntmachung vom 1. Mai d. Js. 
(Nr. 72/1909) sind für nachstehende Artikel die 
Werte für die Zwecke der unmittelbaren Aus- 
oder Durchfuhr, wie folgt, festgesetzt worden. 
Pfd. Sterl. Schill. Pre. 
Kaffee Pfund — — 5 
Tee . - ——6 
Bienenwachs - — 1 — 
Schoten des span. viehers - — — 4 
Baumwolll 5 Prce. bis 1 Schill. 
Pfd. Sterl. Schill. Pce. 
Ingwer - — — 3½ 
Erdnüsse - — — 1½ 
Strophanthus - — 26 
Flußpferdzähne. - — 2 — 
Elfenbein - — 10 — 
Olsamen: 
Sesam - — — 4 
Rizinusöl. OD — — 1 
Kautschuk - — — 
Kautschuk, gezogener 2 
tivatch) - — 4 — 
*) Vgl. z. B. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 76 
  
Tabakt: afd. Sterl. Schill uer 
unbearbeitet f1. Pfund — 6 — 
bearbeitet. — 1 — 
Glimmierrrn: — — 6 
Mais f1. Tonne 2 — — 
Maismehl - 5 — — 
Reis - 5 — — 
Kartoffeln - 9 — — 
Zinn in Barren . 150 — — 
Kupfer in Barren - 80 — — 
Kupfererz: 
bearbeitet. . - 40 — — 
nicht bearbeitet - 15 — — 
Graphit . - 20 — — 
Sisalhanf - 30 — — 
Hanf aus Mauritius - 25 — — 
Sansevieriafaser - 20 — — 
Baumwollensamen. - 5 — — 
Rindvieh. Stück 3 — — 
Schafe - — 4— 
Ziegen - — 3 — 
The Board of Trade Journal. 
Jolltariflerung von Tinkturen und medizinischen 
Jubereitungen in der Oranjellußbolonie. 
Laut Bekanntmachung der Zollverwaltung in 
der Orange River Government Gazette vom 
9. Juli d. Is. sind Tinkturen und medizinische 
Zubereitungen, die mehr als 3 v. H. Weingeitt 
von Normalstärke enthalten und innerhalb des 
Südafrikanischen Zollvereins aus darin hergestellten 
Spirituosen angefertigt sind, als gemischte Spiri= 
tuosen (mixec spirits) gemäß den Bestimmungen 
der Excise and Import Duty Ordinance Nr. 29 
vom Jahre 1906 zu behandeln und bei der Ein- 
fuhr in die Kolonie einem Zolle von 9 Schil. 
für das Imperialgallon unterworfen. 
Für die Einfuhr solcher Tinkturen in Mengen 
von 2 Gallonen und darüber ist die vorberige 
Einholung einer Erlaubnis gemäß den Bestim- 
mungen der Liquor Licensing Ordinance vom 
Jahre 1903 erforderlich. Wer geringere Mengen 
als 2 Imperialgallonen einführt, muß von der 
Einfuhr dem nächstgelegenen Polizeirichter (ms- 
gistrate) oder Hilfspolizeirichter Mitteilung machen 
und unverzüglich den Zoll zahlen. 
(The Boand of Trade Journal.) 
Einführung neuer Einkuhranmeldungsscheine 7 
in Südnigeria. 
Laut einer in der „Southern Nigeria Gazene’ 
vom 30. Juni d. Is. veröffentlichten zollamtlicher
	        
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