Metadata : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Die  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden
  ist  durch  Gesetz  vom  20.  Juli  1875  und  die  Aussicht  des
Staates  über  die  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Diözesen
durch  Gesetz  vom  7.  Juni  1876  geregelt.  Jede  Gemeinde  hat
einen  Kirchenvorstand,  in  der  Regel  unter  Vorsitz  des  Pfarrers,
und  eine  Gemeindevertretung  mit  gesetzlich  geregelten  Befugnissen,
die  unter  Aufsicht  des  Staates  die  vermögensrechtliche  Körperschaft
vertreten.  Für  die  Diözesen  in  ihrer  Gesamtheit  ist  nicht  die
Organisation  der  Vermögensverwaltung,  sondern  nur  die  Staatsaufsicht
  gesetzlich  geregelt.  Die  weitere  Ausführung  ist  durch  eine
Verordnung  vom  29.  September  1876  erfolgt.

Die  Stellung  der  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen
der  katholischen  Kirche  ist  durch  das  Ordensgesetz  vom  31.  Mai
1875  mit  Revisionsnovellen  von  1886  und  1887  erfolgt.  Grundsätzlich
  sind  alle  Ordensniederlassungen  untersagt,  nur  die  Krankenpflegeorden
  blieben  erhalten.  Die  Revisionsnovellen  haben  jedoch
auch  andere  Orden,  welche  sich  der  Seelsorge,  der  Ubung  christlicher
  Nächstenliebe,  der  Erziehung  der  weiblichen  Jugend  widmen
oder  ein  beschauliches  Leben  führen,  wieder  zugelassen.  Es  bedarf
aber  für  jede  einzelne  Ordensniederlassung  der  ministeriellen  Genehmigung,
  und  bestehende  Niederlassungen  können  jederzeit  im
Wege  königlicher  Verordnung  aufgelöst  werden.

Gänzlich  ausgeschlossen  ist  reichsrechtlich  nach  dem  Jesuitengesetze
  vom  4.  Juli  1872  die  Errichtung  von  Niederlassungen  des
Jesuitenordens.

Die  religiösen  Orden  selbst  wie  ihre  Mitglieder  sind  auch  im
Vermögenserwerbe  beschränkt,  was  durch  Art.  87  EG.  zum  BGB.
ausdrücklich  aufrecht  erhalten  ist.

Die  Bestimmungen  des  ALR.  II,  11  können  in  den  landrechtlichen
  Gebietsteilen  noch  insoweit  in  Betracht  kommen,  als  sie  nicht
durch  die  neuere  Sondergesetzgebung  aufgehoben  sind.

*  44.  Die  Organisation  der  evangelischen  Landeskirche.

Vor  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  hatte  die  evangelische
Kirche,  die  höchste  Instanz  ausgenommen,  wieder  eine  eigene  Ver-