Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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die Aufsuchung und Gewinnung von Asbest Anwendung findet. Der Asbest tritt hiernach den in 
§ 1 II2 der Verordnung genannten Mineralien hinzu. 
Berlin, den 27. Dezember 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Dernburg. 
Kbkommen, betr. Verwertung des Candbesitzes der Otavi-Oinen- und Eisenbahn- 
Gesellschakt. 
Vom 21. Dezember 1909. 
Zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der Otavi-Minen= und Eisenbahn- 
Gesellschaft wird folgendes vereinbart: 
1. Derjenige Teil des Landgebiets der Gesellschaft, der ihr laut Artikel 2 Nr. 7 des 
Vertrages vom 12. Mai 1903 seitens der South West Africa Co. abgetreten worden ist und sich 
in einer Zone von je 10 km Breite zu beiden Seiten der Otavi-Eisenbahn innerhalb des Gebietes 
der South West Africa Co. erstreckt, wird mit Ausnahme der Farm Otavi-Fontein in Größe von 
15 000 ha dem Gouvernement des südwestafrikanischen Schutzgebietes an die Hand gestellt, das die 
in diesen Bereich fallenden Farmen für Rechnung der Gesellschaft zu den jeweils für den Verkauf 
von fiskalischem Farmland geltenden Bedingungen veräußern kann. Der bei der Veräußerung durch 
Vermittlung des Gouvernements zu berechnende Kaufpreis soll sich jedoch je nach Lage und Güte 
der Farm zwischen 2.J und 4 .“ pro Hektar halten. Diese vereinbarten Preise sollen nur für 
die ersten zwei Jahre nach Vertragsschluß Geltung haben, dann aber gemeinsam von dem Gou- 
vernement und der Gesellschaftsvertretung im Schutzgebiete revidiert und den dann für fiskalisches 
Farmland maßgebenden Preisen angepaßt werden. Dieses Verfahren soll sich alle zwei Jahre 
wiederholen. 
Die der Gesellschaft für Vermessung und Vermarkung erwachsenden Kosten werden diesen 
Preisen zugeschlagen. Der Gesellschaft steht das Recht zu, auch in den dem Gouvernement an die 
Hand gestellten Gebieten nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung Grundstücke unmittelbar 
zu veräußern. 
2. Die Gesellschaft wird mit tunlichster Beschleunigung die Vermessung und Vermarkung 
ihres Landbesitzes vornehmen und die von ihr verkauften Farmen sowie diejenigen Farmen, für die 
das Gonvernement Kauflustige benannt hat, nach Abschluß des Kaufvertrages, sobald es ihr möglich 
ist, vermessen lassen. 
Im Interesse einer sachgemäßen Verwertung der Farmgrundstücke sollen diese tunlichst in 
rechteckiger Form und so vermessen werden, daß die Schmalseite von etwa 3 km an die Bahnlinie 
zu liegen kommt. 
Berlin, den 21. Dezember 1909. 
Der Staatssekretär Otavi-Miuen= und Eisenbahn- 
des Reichs-Kolonialamts. Gesellschaft. 
Dernburg. Labowsky. Duft. 
  
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Hbänderung der Aus- 
führungsbestimmungen des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika vom 23. OMai 1903 
zu der Kaiserlichen Verordnung betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen 
Schutzgebieten, vom 21. November 1902 und der hierzu erlassenen Verfügung des 
Reichskan zlers vom 30. Uovember 1902.) 
Vom 20. November 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
§ 5 der Versügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse 
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1902, S. 508 ff.
	        
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