Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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wobei für Erhebung ein Mindestgehalt von 
155 für Likör= oder nachgemachten Wein im 
engeren Sinne und von 16° für Wermut-, 
China= und ähnlichen Wein festgesetzt war, 
1 hl 125 Franken. 
Erhebung einer Zuschlagsabgabe bei der 
Ausfuhr von Olivenöl. 
Eine am 15. Januar 1910 in Kraft getretene 
Verordnung der Tunesischen Regierung vom 
31. Dezember 1909 bestimmt, daß die Zuschlags- 
abgabe von 1,50 Franken für 100 kg, die durch 
die Verordnungen vom 29. Oktober 1903 und 
vom 19. November 1908 für Olivenöl festgesetzt 
ist, das aus den Kaidaten Sussa, Monastir, 
Mehdia und Diemmal und den Kaludaten Sfax 
und Skhira stammt und über irgend einen Hafen 
der Regentschaft oder über einen anderen Grenz- 
punkt ausgeht, auf alles aus Tunis ausge- 
führte Olivenöl ausgedehnt wird. 
(Journal officiel Tunisien.) 
MDadagaskhar. 
Ausfuhrzoll auf Kautschuk. 
Eine Verordnung der französischen Regierung 
vom 28. Dezember 1909 bestimmt, daß der in 
Madagaskar und seinen Zubehörgebieten gewonnene 
Kautschuk bei der Ausfuhr aus der Kolonie auch 
fernerhin,“) und zwar bis zum 31. Dezember 1914, 
einem Zolle von 40 Centimen für 1 kg Rein- 
gewicht unterliegen soll. 
Ausfuhrzoll auf Rinder. 
Der in Madagaskar bestehende Ausfuhrzoll 
für Rinder (2,50 Franken für das Stück)“") soll 
nach einer Verordnung der französischen Regierung 
vom 28. Dezember 1909 bis zum 31. Dezember 
1914 bestehen bleiben. 
(Journal officiel de la République Française.) 
Oranjeflupkolonie. 
Bestimmungen über die Einfuhr von 
Pflanzen. 
In der „Orange River Colony Government 
Gazette“ vom 19. November 1909 ist eine auf 
Grund der Verordnung Nr. 16 vom Jahre 1905 
erlassene Bekanntmachung des Landwirtschafts- 
ministeriums der Oranjeflußkolonie vom 15. No- 
vember 1909 veröffentlicht, wodurch der Ein- 
schleppung und Verbreitung von Insektenplagen 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 415. 
**) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 23 
  
und Pflanzenkrankheiten vorgebeugt werden soll. 
Danach ist die Einfuhr von Pflanzen aus Gegenden 
außerhalb Südafrikas nur mit der Post oder über 
folgende Seehäfen gestattet: Beira, Lourenco 
Marques, Durban, East London, Port Elizabeth, 
Mossel Bay und Kapstadt. 
Lebende Insekten dürfen aus Gegenden außer- 
halb Südafrikas nur mit besonderer Erlaubnis 
des Landwirtschaftsministers und unter Beob- 
achtung der hierfür getroffenen Vorsichtsmaßregeln 
eingeführt werden. 
Die Einfuhr folgender Pflanzen aus Gegenden 
außerhalb Südafrikas ist verboten: 
a) Enkalyptus-, Akazien= oder Koniferenpflanzen 
oder lebende Teile davon, außer Samen. 
b) Steinfruchtbäume oder lebende Teile davon, 
die in irgend einem Teile Nordamerikas, 
wo die als „Peach Vellow“ oder „Peach 
Rosette“ bekannten Krankheiten vorherrschen, 
gewachsen oder gezogen sind. 
)Lebende Pfirsichsteine. 
d) Stämme aller Art, mit Ausnahme der fol- 
genden, die in Massen (d. h. in Mengen 
von nicht weniger als 1000 Stück) einge- 
führt werden: Birn-, Pflaumen-, Aprikosen-, 
Kirschen-, Mango-, Rosen-, Dattelpflaumen- 
bäume und Apfelbäume, die auf Murzeln 
des „Northern Spy“ oder auf anderen 
Wurzeln gezogen sind, die von dem Land- 
wirtschaftsministerium als widerstandsfähig 
gegen den Anfall der behaarten Blattlaus 
(Schizoneura lanigera) angesehen werden. 
e) Nutzholz mit der Rinde, außer Rüststangen 
von der Ostsee oder aus Kanada sowie außer 
Pfählen des Terpentinbaums (Syncarpia 
laurifolia). 
Die folgenden Pflanzen oder lebende Teile 
davon (außer Samen und Früchten) sollen nur 
von der Regierung unter Beobachtung der dafür 
getroffenen Vorsichtsmaßregeln eingeführt werden: 
Weinstöcke oder andere Pflanzen der Familie 
Vitacege, Zuckerrohr sowie Pflanzen, die zur 
Kautschukgewinnung angebaut werden. 
Alle anderen Bäume oder Früchte tragenden 
Pflanzen oder Reiser dürfen nur mit besonderer 
Erlaubnis des Direktors für Landwirtschaft ein- 
geführt werden, und es dürfen nicht mehr als 
10 Bäume oder 100 Reiser einer Sorte auf 
Grund einer solchen Erlaubnis bezogen werden. 
Es ist niemandem gestattet, mehr als 100 Bäume 
oder 1000 Reiser in einem mit dem 30. Juni 
ablaufenden Jahre einzuführen. 
(The Board of Trade Journal.)
	        
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