Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Die  unter  Ziffer  3  bemerkte  Absonderung  hat  so  lange  anzudauern,  bis  der  Oberamtsarzt
  auf  den  Grund  des  Berichts  eines  Arztes,  Wundarztes  oder  einer  anderen  vom
Oberamtsarzte  für  befähigt  erkannten  Person,  im  Zweifelsfalle  aber  auf  den  Grund
eigener  Anschauung  die  Gefahr  der  Ansteckung  Anderer  für  beseitigt  erklärt  hat  und  die
unter  Ziff.  6  vorgeschriebene  Reinigung  vollzogen  ist.

§.  25.

Stirbt  ein  Pockenkranker,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  dies  unverzüglich  dem  Oberamtsarzte
  unter  dem  Bemerken  anzuzeigen,  welches  Alter  der  Verstorbene  erreicht  habe
und  ob  er  in  seiner  Jugend  mit  Erfolg  geimpft  und  später  auch  revaccinirt  worden  sei,
oder  ob  er  einmal  die  natürlichen  Pocken  überstanden  habe.

Der  Oberamtsarzt  hat  hierauf  diejenigen  Maßregeln  zu  bezeichnen,  welche  bei  der
Beerdigung  zur  Vermeidung  der  Ansteckung  Anderer  anzuordnen  sind.

§.  26.

In  dem  Jahresberichte  (§.  12)  hat  der  Oberamtsarzt  die  Zahl  der  zur  Anzeige
gekommenen  Pockenerkrankungsfälle,  die  Vaccinationsverhältnisse  der  Erkrankten,  sowie
die  Zahl  der  in  Folge  solcher  Erkraukungen  eingetretenen  Todesfälle  anzuführen.

Stuttgart,  den  18.  Oktober  1872.
Sick.