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Die unter Ziffer 3 bemerkte Absonderung hat so lange anzudauern, bis der Oberamtsarzt
auf den Grund des Berichts eines Arztes, Wundarztes oder einer anderen vom
Oberamtsarzte für befähigt erkannten Person, im Zweifelsfalle aber auf den Grund
eigener Anschauung die Gefahr der Ansteckung Anderer für beseitigt erklärt hat und die
unter Ziff. 6 vorgeschriebene Reinigung vollzogen ist.
§. 25.
Stirbt ein Pockenkranker, so hat die Ortspolizeibehörde dies unverzüglich dem Oberamtsarzte
unter dem Bemerken anzuzeigen, welches Alter der Verstorbene erreicht habe
und ob er in seiner Jugend mit Erfolg geimpft und später auch revaccinirt worden sei,
oder ob er einmal die natürlichen Pocken überstanden habe.
Der Oberamtsarzt hat hierauf diejenigen Maßregeln zu bezeichnen, welche bei der
Beerdigung zur Vermeidung der Ansteckung Anderer anzuordnen sind.
§. 26.
In dem Jahresberichte (§. 12) hat der Oberamtsarzt die Zahl der zur Anzeige
gekommenen Pockenerkrankungsfälle, die Vaccinationsverhältnisse der Erkrankten, sowie
die Zahl der in Folge solcher Erkraukungen eingetretenen Todesfälle anzuführen.
Stuttgart, den 18. Oktober 1872.
Sick.