Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art.  261.

Bei  Handelsgeschäften,  ingleichen  in  allen  Fällen,  in  welchen  in  diesem
Gesetzbuche  eine  solidarische  Verpflichtung  auferlegt  wird,  steht  einem  Solidarschuldner
  die  Einrede  der  Theilung  oder  der  Vorausklage  nicht  zu.

Dasselbe  gilt  von  Bürgen,  wenn  die  Schuld  aus  einem  Handelsgeschäft
auf  Seiten  des  Hauptschuldners  hervorgeht,  oder  wenn  die  Börgschaft  selost
ein  Handelsgeschäft  ist.

Nrt.  282.

Wer  aus  einem  Geschäft,  welches  auf  einer  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,
einem  Anderen  zur  Sorgfalt  verpflichtet  ist,  muß  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
  Kaufmanns  anwenden.

Art.  283.

Wer  Schadensersatz  zu  fordern  hat,  kann  die  Erstattung  des  wirklichen

Schadens  und  des  entgangenen  Gewinnes  verlangen.
Nrt.  284.

Die  Konventionalstrafe  unterliegt  keiner  Beschränkung  in  Ansehung  des
Betrages;  sse  kann  das  Doppelte  des  Interesses  übersteigen.

Der  Schuldner  ist  im  Zweisel  nicht  bercchigt.  sich  durch  Erlegung  der
Konventionolstrafe  von  der  Erfüllung  zu  befreie

Die  Verabredung  einer  Konventionalstrafe  schliegt  im  Zweifel  den  Anspruch
auf  einen  den  Betrag  derselben  übersteigenden  Schadenersatz  nicht  aus.
Art  235.

Die  Daraufgabe  (Arrha)  gilt  nur  dann  als  Reugeld,  wenn  dies  vereinbart
  oder  ortsgebräuchlich  ist.

Sie  ist,  wenn  nichts  Anderes  vereinbart  oder  ortögebräuchlich  ist,  zurückzugeben
  oder  in  Anrechnung  zu  bringen.
Nrt.  286.

egen  übermäßiger  Verlehung,  inöbesondere  wegen  Verlegung  über  die
—i  cnen  Handelsgeschäfte  nicht  angefochten  werden.