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Jahre, im Falle der Reingewinn des betreffenden
Jahres zur Deckung der Dividende nicht ausreicht.
Diese Bestimmung der Statuten hatte die An-
häufung der rückständigen Dividenden zur Folge.
Sodann, nach Ausschüttung des Gewinn-
anteiles an Fiskus und Aufsichtsrat erfolgt die
Verteilung des verbleibenden Reingewinnes unter
alle Anteile und Genußscheiue in Gemäßheit
Artikel 36 des Statuts.
Unsere Vorschläge sind nun die folgenden:
1. Herabsetzung um 25 v. H. des gegen-
wärtigen Gesellschaftskapitals; von 2000 000,—.
auf 1 500 000,— “ durch Abstempelung jedes
Anteits, dessen Nominalwert von 400,— .X auf
300,— herabgesetzt wird.
2. Die rückständigen Dividenden werden mit
70 v. H. ihres Betrages ausbezahlt. Die Anteile
der Serie A erhalten somit 98,— .KA anstatt
140,— nominal, und die Anteile der Serie
B erhalten 51,62 ½ I anstatt 73,75.K nominal.
Vom 1. Januar 1909 haben die Anteile keinen
Anspruch mehr auf Nachzahlung rückständiger
Dividende im Falle ungenügenden Reingewinnes
eines Geschäftsjahres.
3. Vor Verteilung des Reingewinns unter
die Anteile und ausgegebenen Genußscheine er-
halten die auf 300,— .“ abgestempelten Anteile
7 v. H. Dividende —= 21,— “, anstatt 5 v. H.
auf 400.— 4 — 20,— .%
4. Der Landesfiskus erhält von dem ver-
bleibenden Rest 12 v. H. anstatt 10 v. H.
5. Im Falle die Dividende nicht über 7 v. H.
beträgt, erhält der Aufsichtsrat nur 5 v. H. anstatt
10 v. H. des Reingewinns.
6. Die Verteilung des Uberschusses unter die
Anteile und Genußscheine erfolgt von dem am
1. Januar 1909 beginnenden Geschäftsjahre ab,
zur Hälfte an alle Anteile und zur Hälfte an alle
Genußscheine.
7. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft
werden die Aktionädre, der Aufsichtsrat und der
Fiskus in obiger Weise berücksichtigt.
8. Ein Syndikat hat sich verpflichtet al pari
1 500 000.— “ neue Anteile zu übernehmen,
die nach vorerwähnter Abstempelung der alten
Anteile von 400,— “ auf 300,— “ diesen
gleichwertig sind, demnach 5000 Anteile à 300,—.
und 5000 zu schaffende Genußscheine.
Das Syndikat verpflichtet sich, die 5000 neuen
Anteile den Inhabern der alten Anteile al pari
anzubieten und zwar zur Hälfte den Inhabern
der Anteile und zur Hälfte den Inhabern der
Genußscheine.
Das Syndikat trägt sämtliche Kosten, ins-
besondere die sehr erheblichen Stempelkosten, die
Herstellungs= und Ausgabekosten der Anteile usw.
Hiernach wird das Gesellschaftskapital aus
10 000 Anteilen à 300,— K bestehen, mit An-
recht auf 7 v. H. erster Dividende ohne Nach-
zahlungsanspruch auf rückständige Dividende ab
1909 und mit Anrecht auf die Hälfte des statuten-
mäßigen Überschusses des Reingewinnes, dessen
andere Hälfte den 20 000 Genußscheinen zu-
kommt.
Nach unserem Dafürhalten sind somit die Rechte
der Inhaber der alten Aktien soviel wie möglich
geschützt, wobei die Notwendigkeit der Aufbringung
neuen Kapitals zu berücksichtigen ist; denn wenn
auch der Nominalwert der Anteile um 25 v. H.
reduziert wird, so vergütet man ihnen anderseits
beinahe den ganzen Gegenwert durch sofortige
Barablösung der rückständigen Coupons.
Anderseits gestehen die Genußscheine in Wirk-
lichkeit nur eine Erhöhung der Dividende um
1,— /4 per Anteil zu, indem sie eine Erhöhung
der ersten Dividende von 5 v. H. auf 7 v. H.
zulassen.
Die Anteile erhalten aus den durch dieses
Zugeständnis, zur Verteilung gelangenden Ge-
winnen, einen Vorzug von 5000,— „K gegen-
über den Genußscheinen.
Durch dieses Zugeständnis verschwindet der
Nachzahlungsanspruch auf rückständige Dividenden,
sowie diese rückständigen Dividenden im Betrage
von 534 375,— JT&. Diese Rückstände hätten
wahrscheinlich auf Jahre hinaus jede Ausschüttung
einer Dividende verhindert. Unter den neuen
Umständen dagegen haben die Genußscheine die
Aussicht, sofort ihren Anteil am Reingewinn zu
erhalten.
Infolge der Schaffung der 1 500 000,— .X
neue Anteile, kommt die Gesellschaft aus der
schwierigen Lage heraus, in welche sie durch die
schwebende Schuld von 900 000,— 4““ geraten
war, und tritt nunmehr in eine neue Entwicklungs-
stufe, die, wie wir hoffen, fruchtbringend für alle
Interessenten sein wird.
Die Verteilung des Reingewinnes über 7 v. H.
je zur Hälfte unter die Anteile und zur Hälfte
unter die Genußscheine ist nötig. Im übrigen
ist die Differenz durch die Erhöhung des Kapitals
und der Anteile schon heute nahezu ausgeglichen,
und wenn, zufolge günstiger Entwicklung unseres
Handels weitere Aktien ausgegeben werden sollten,
könnte der Fall eintreten, daß bei dem alten
System, wenn die Anzahl der ausgegebenen An-
teile die Anzahl der Genußscheine übersteigt, das
Verhältnis in der Gewinnverteilung unter die
Hälfte sinken könnte, soweit die Gesamtanzahl
der Genußscheine in Frage kommt.
Es ist demnach nötig, schon heute den Anteil
festzusetzen, der für die Gesamtanzahl der Aktien und
der Genußscheine zur Verteilung zu kommen hat.