Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Jahre, im Falle der Reingewinn des betreffenden 
Jahres zur Deckung der Dividende nicht ausreicht. 
Diese Bestimmung der Statuten hatte die An- 
häufung der rückständigen Dividenden zur Folge. 
Sodann, nach Ausschüttung des Gewinn- 
anteiles an Fiskus und Aufsichtsrat erfolgt die 
Verteilung des verbleibenden Reingewinnes unter 
alle Anteile und Genußscheiue in Gemäßheit 
Artikel 36 des Statuts. 
Unsere Vorschläge sind nun die folgenden: 
1. Herabsetzung um 25 v. H. des gegen- 
wärtigen Gesellschaftskapitals; von 2000 000,—. 
auf 1 500 000,— “ durch Abstempelung jedes 
Anteits, dessen Nominalwert von 400,— .X auf 
300,— herabgesetzt wird. 
2. Die rückständigen Dividenden werden mit 
70 v. H. ihres Betrages ausbezahlt. Die Anteile 
der Serie A erhalten somit 98,— .KA anstatt 
140,— nominal, und die Anteile der Serie 
B erhalten 51,62 ½ I anstatt 73,75.K nominal. 
Vom 1. Januar 1909 haben die Anteile keinen 
Anspruch mehr auf Nachzahlung rückständiger 
Dividende im Falle ungenügenden Reingewinnes 
eines Geschäftsjahres. 
3. Vor Verteilung des Reingewinns unter 
die Anteile und ausgegebenen Genußscheine er- 
halten die auf 300,— .“ abgestempelten Anteile 
7 v. H. Dividende —= 21,— “, anstatt 5 v. H. 
auf 400.— 4 — 20,— .% 
4. Der Landesfiskus erhält von dem ver- 
bleibenden Rest 12 v. H. anstatt 10 v. H. 
5. Im Falle die Dividende nicht über 7 v. H. 
beträgt, erhält der Aufsichtsrat nur 5 v. H. anstatt 
10 v. H. des Reingewinns. 
6. Die Verteilung des Uberschusses unter die 
Anteile und Genußscheine erfolgt von dem am 
1. Januar 1909 beginnenden Geschäftsjahre ab, 
zur Hälfte an alle Anteile und zur Hälfte an alle 
Genußscheine. 
7. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft 
werden die Aktionädre, der Aufsichtsrat und der 
Fiskus in obiger Weise berücksichtigt. 
8. Ein Syndikat hat sich verpflichtet al pari 
1 500 000.— “ neue Anteile zu übernehmen, 
die nach vorerwähnter Abstempelung der alten 
Anteile von 400,— “ auf 300,— “ diesen 
gleichwertig sind, demnach 5000 Anteile à 300,—. 
und 5000 zu schaffende Genußscheine. 
Das Syndikat verpflichtet sich, die 5000 neuen 
Anteile den Inhabern der alten Anteile al pari 
anzubieten und zwar zur Hälfte den Inhabern 
der Anteile und zur Hälfte den Inhabern der 
Genußscheine. 
Das Syndikat trägt sämtliche Kosten, ins- 
besondere die sehr erheblichen Stempelkosten, die 
Herstellungs= und Ausgabekosten der Anteile usw. 
  
Hiernach wird das Gesellschaftskapital aus 
10 000 Anteilen à 300,— K bestehen, mit An- 
recht auf 7 v. H. erster Dividende ohne Nach- 
zahlungsanspruch auf rückständige Dividende ab 
1909 und mit Anrecht auf die Hälfte des statuten- 
mäßigen Überschusses des Reingewinnes, dessen 
andere Hälfte den 20 000 Genußscheinen zu- 
kommt. 
Nach unserem Dafürhalten sind somit die Rechte 
der Inhaber der alten Aktien soviel wie möglich 
geschützt, wobei die Notwendigkeit der Aufbringung 
neuen Kapitals zu berücksichtigen ist; denn wenn 
auch der Nominalwert der Anteile um 25 v. H. 
reduziert wird, so vergütet man ihnen anderseits 
beinahe den ganzen Gegenwert durch sofortige 
Barablösung der rückständigen Coupons. 
Anderseits gestehen die Genußscheine in Wirk- 
lichkeit nur eine Erhöhung der Dividende um 
1,— /4 per Anteil zu, indem sie eine Erhöhung 
der ersten Dividende von 5 v. H. auf 7 v. H. 
zulassen. 
Die Anteile erhalten aus den durch dieses 
Zugeständnis, zur Verteilung gelangenden Ge- 
winnen, einen Vorzug von 5000,— „K gegen- 
über den Genußscheinen. 
Durch dieses Zugeständnis verschwindet der 
Nachzahlungsanspruch auf rückständige Dividenden, 
sowie diese rückständigen Dividenden im Betrage 
von 534 375,— JT&. Diese Rückstände hätten 
wahrscheinlich auf Jahre hinaus jede Ausschüttung 
einer Dividende verhindert. Unter den neuen 
Umständen dagegen haben die Genußscheine die 
Aussicht, sofort ihren Anteil am Reingewinn zu 
erhalten. 
Infolge der Schaffung der 1 500 000,— .X 
neue Anteile, kommt die Gesellschaft aus der 
schwierigen Lage heraus, in welche sie durch die 
schwebende Schuld von 900 000,— 4““ geraten 
war, und tritt nunmehr in eine neue Entwicklungs- 
stufe, die, wie wir hoffen, fruchtbringend für alle 
Interessenten sein wird. 
Die Verteilung des Reingewinnes über 7 v. H. 
je zur Hälfte unter die Anteile und zur Hälfte 
unter die Genußscheine ist nötig. Im übrigen 
ist die Differenz durch die Erhöhung des Kapitals 
und der Anteile schon heute nahezu ausgeglichen, 
und wenn, zufolge günstiger Entwicklung unseres 
Handels weitere Aktien ausgegeben werden sollten, 
könnte der Fall eintreten, daß bei dem alten 
System, wenn die Anzahl der ausgegebenen An- 
teile die Anzahl der Genußscheine übersteigt, das 
Verhältnis in der Gewinnverteilung unter die 
Hälfte sinken könnte, soweit die Gesamtanzahl 
der Genußscheine in Frage kommt. 
Es ist demnach nötig, schon heute den Anteil 
festzusetzen, der für die Gesamtanzahl der Aktien und 
der Genußscheine zur Verteilung zu kommen hat.
	        
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