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In jedem Falle ist anzugeben, daß eine Prüfung auf das Vorhandensein von Rechten der
Eingeborenen stattgefunden hat.
§ 6. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung durch den Gouverneur. Sie ist den Be-
teiligten mit dem Bestätigungsvermerk bekannt zu machen.
Innerhalb zweier Jahre nach der Bekanntmachung steht den Betroffenen gegen die Ent-
scheidung der Rechtsweg offen. Sie sind über dieses Recht zu belehren.
§ 7. Die Besitzergreifung eines herrenlosen Grundstücks kann mit der Feststellung seiner
Oerrenlosigkeit verbunden werden. In diesem Falle ist ein Vermerk hierüber in die Entscheidung
aufzunehmen.
Erfolgt die Besitzergreifung später, so ist über sie eine besondere Urkunde zu errichten.
§ 8. Bei der Anlegung eines Grundbuchblatts sowie bei der Eintragung in das Land-
register wird das Eigentum des Fiskus durch die Bescheinigung des Gouverneurs bewiesen, daß der
Fiskus das Eigentum des Grundstücks nach Maßgabe dieser Verordnung erworben habe.
§ 9. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Gleichzeitig wird die Verordnung betreffend den Erwerb von Rechten an herrenlosem Land
vom 5. September 1908“) aufgehoben.
Lome, den 2. Februar 1910.
Der Gouverne ur.
Graf Zech.
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Gebühren der Bechtsanwälte.
Vom 22. Dezember 1909.
Auf Grund des § 3 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Regelung des gericht-
lichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 28. November 1901 und
28. August 1908 (Kol. Bl. 1901 S. 853 und 1908 S. 933) wird hiermit unter Aukfhebung der
Gouvernements-Verordnung vom 31. März 1903“"7) verordnet, was folgt:
Den Rechtsanwälten stehen Gebühren im dreifachen Betrage der Sätze zu, die in den im
* 19 des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes bezeichneten Vorschriften bestimmt sind.
Apia, den 22. Dezember 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
Auszug aus dem Statut der Gesellschaft Süd-amerun in Hamburg
nach Maßgabe der in den außerordentlichen Generalversammlungen vom 22. Januar 1910
beichlossenen Anderungen, welche von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
Artikel 5 erhält folgenden Zusatz:
„Durch Beschluß der Generalversammlung vom 22. Jannar 1910 ist das Grundkapital der
Gesellschaft durch Abstempelung der Anteile von 400 (500 Fr.) auf 300 / (375 Fr.) zunächst
auf 1 500 000 “ zusammengelegt worden; durch Neuausgabe von 5000 Anteilen à 300 1
375 Fr. ist es alsdann auf insgesamt 3 000 O00 (7 = 3750 000 Fr. erhöht worden. Die
neu ausgegebenen 5000 Anteile sind als Serie C bezeichnet, so daß das Gesamtkapital nunmehr
besteht aus:
2500 Anteilen Seri 1 bis 2500
2500 - B 2501 = 5000|A 300 % = 375 Fe.
5000 - — C . . .5001 - 1000
10000 Anteilen à 300 .7 = 375 Fr.
6) Vgl. „D. Kol. Bl.= 1909, . 181.
# Agl. „D. Kol. Bl.“ 1903, S. 294.