Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Außerdem sind 5000 neue Genußscheine ausgegeben worden, und zwar je ein Genußschein 
für jeden neuen Anteil an die Zeichner dieser neuen Anteile. Im ganzen bestehen nunmehr alfo 
20 000 Genußscheine. 
Das Direktorium ist ferner ermächtigt worden, das Grundkapital um weitere 600 000 .70, 
eingeteilt in 2000 Anteile à 300 ¼, zu erhöhen. 
Artikel 29, Absatz 1, wird, wie folgt, geändert: 
„Die Revisoren haben die Inventarien, Jahresrechnungen und Bilanzen zu prüfen und 
darüber an die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder der Gesellschaft Bericht zu erstatten.“ 
Artikel 36, sub b, wird, wie folgt, geändert: 
„Alsdann erhalten die Anteile bis zu 7 v. H. auf die eingezahlten Beträge, ohne daß den 
Anteilen jedoch, falls ein Reingewinn nicht vorhanden oder falls der Reingewinn eines Jahres zur 
Zahlung dieser Dividende von 7 v. H. nicht ausreicht, ein Anspruch auf Nachzahlung der nicht ge- 
zahlten Dividende aus den Gewinnen der folgenden Jahre zusteht.“ 
Artikel 36, sub c, erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz: 
„Nach Erledigung der bisherigen, den Anteilen zustehenden Vorzugsdividenden aus dem 
Reingewinn, soweit sie nicht in bar jetzt ausgeschüttet werden, erhöht sich die Gewinnbeteiligung des 
Landesfiskus von 10 v. H. auf 12 v. H.“ 
Artikel 36, sub d, erhält als Absatz 2 und 3 folgenden Zusatz: 
„Solange jedoch eine Dividende von 7 v. H. nicht erreicht wird, beträgt diese Tantieme 
nur 5 v. H. 
Durch die in Absatz 2 vorgesehene Zahlung von Tantieme darf eine Beeinträchtigung der 
unter Ziffer c vorgesehenen Gewinnbeteiligung des Landesfiskus nicht eintreten.“ 
Artikel 36, sub e, wird, wie folgt, geändert: 
„Der verbleibende Rest wird je zur Hälfte unter die Gesamtzahl der Anteile einerseits und 
die Gesamtzahl der Genußscheine anderseits verteilt." 
Artikel 38, 1. Satz, Zeile 1 bis 9, wird, wie folgt, verändert: 
„Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft werden nach Tilgung der Schulden und Deckung 
der Liquidationskosten zunächst die auf die Anteile eingezahlten Beträge nebst 7 v. H. Dividende für 
das laufende Geschäftsjahr gemäß Artikel 36b zurückgezahlt. 
Von dem Überschuß erhält der Fiskus von Kamerun 12 v. H. und von dem dann ver- 
bleibenden Überschusse das zur Zeit des Eintritts der Liquidation im Amte gewesene Direktorium 
10 v. H. als Vergütung für die gesamte Leitung der Liquidation. 
Der verbleibende Rest wird je zur Hälfte unter die Gesamtzahl der Anteile einerseits und 
die Gesamtzahl der Genußscheine anderseits verteilt.“ 
  
  
  
Dersonalie. — 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Geheimen Oberregierungsrat 
und vortragenden Rat im Reichsschatzamt Menschel für die Dauer des gegenwärtig von ihm be- 
kleideten Amts zum stellvertretenden Mitgliede des Disziplinarhofs für die Schutzgebiete zu ernennen. 
  
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Kaufmann 
Christian Ferdinand Wilhelm Jautzen in Hamburg den Roten Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen.
	        
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