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welche zwischen den beiden Mutterländern
Deutschland und Portugal besteht und sich in der
Verwaltung der Kolonien widerspiegelt, in viel-
facher Hinsicht unserer Kolonial= und Eingebore-
neupolitik von Bedeutung sein. Dabei über-
sohen wir keineswegs, daß die Unterschiede der
Kolonialpolitik Portugals zu der unfrigen von
Natur aus größer sein mögen, als die der
britischen Verwaltung sind, deren angelsächsischer
Grundcharakter unserem Empfinden näher steht,
als die auf romanischem Empfinden aufgebauten
Grundsätze der portugiesischen Kolonialverwal-
tung. Dazu kommt noch ein weiteres Moment.
Sowohl in den britischen als auch in den portu-
giesischen Kolonien hat gerade das private
Kapital in der Kolonisationsarbeit Bedeuten-
des geleistet und konnte dies auch auf Grund der
ihm verliehenen Hoheitsrechte. Es ist sehr frag-
lich, wenn nicht fast ausgeschlossen, ob in unseren
deutschen Schutzgebieten das Privatkapital zu
dieser Stellung jemals gelangen wird. Im
Gegenteil, bei uns sind derartige Versuche, das
private Kapital mit solchen Hoheitsrechten aus-
zustatten, nach anfänglichem Bestehen aus ver-
schiedenen Gründen wieder aufgegeben worden.
Nichtsdestoweniger erscheint die Lösung der
Eingeboreneufrage in den portugiesischen Ko-
lonien aus den angeführten Gründen auch für
uns bedeutsam und beachtenswert.
Um die heutige Eingeborenenfrage und Politik
der Mozambique-Gesellschaft zu verstehen, ist
es nötig, einen Blick auf die ganze Verwal-
tung des Landes zu werfen. Hier ergibt sich,
gegenüber der britischen Kolonialverwaltung, ein
durchgreisender Unterschied. In den britischen
Kolonien in Südafrika ist das private Kapital
vielfach der definitiven Okkupation des kolonialen
Besitzes durch die Regierung vorangegangen. Das
Reich der British South Africa oder Chartered
Company, Rhodesien, gehörte in seinen beiden
Hauptbezirken Matabele= und Maschonaland, zu
der Zeit, als die Chartered Co. ihre Tätigkeit be-
gann, direkt noch nicht zum britischen Reich.
Gerade umgekehrt liegen die Verhältnisse in den
portugiesischen Kolonien. Hier hat das private
Kapital, das übrigens durchaus nicht rein portu-
giesischen Ursprunges ist, sondern auch zahlreiche
englische und französische Elemente in sich schließt,
direkt von der Regierung Rechte erhalten, welche
letztere vorher allein ausgeübt hatte. Portugal
selbst hat, weil es nicht reich geuug war, seinen
Kolonialbesitz iutensiv zu entwickeln, nach man-
nigfachen Fehlschlägen zu dem Mittel greifen
müssen, seine Kronländereien an private
Gesellschaften ahzutreten, und sich an dem
Ergebnis dieser Gesellschaften meist durch Aktien=
besitz zu beteiligen. Von diesem Gesichtspunkte
aus sind seit Beginn der neunziger Jahre eine
Reihe von Privatgesellschaften ins Leben ge-
treten, von denen wir unter anderen die Com-
panhia da Zambegia, die Companhia de Nyassa
und endlich die bedeutendste, die Com-
panhia de Mozambique, nennen. Es
sei erwähnt, daß auch in Portugiesisch-West-
afrika, also in Angola, ähnliche Gesellschaften,
unter ihnen als eine der bedeutendsten die Com-
panhia de Mossamedes, ins Leben traten. Zahl-
reiche portugiesische Privatgesellschaften, die mehr
für bestimmte Zwecke, so Erschließung von Koh-
len= und Goldfeldern, zum Anbau von Zucker-
rohr usw. gegründet wurden, lassen wir hier außer
Betracht.
Die Companhia de Mozambique ist
die größte der Kolonisationsgesellschaften Portu-
giesisch-Ostafrikas. Die ihr von der portugie-
sischen Regierung erteilten Konzessionen gewähren
der Gesellschaft ein Administrations= und Explo-
rationsrecht über ein Gebiet von 60 000 englischen
Quadratmeilen in der Provinz Mozambigque.
Das Territorium der Gesellschaft erstreckt sich von
Tongaland nördlich bis zum Zambesi, von wo aus
nördlich sich das Territorium der Campanhia de
Zambesia mit einem Flächeninhalt von 6000 eng-
lischen Quadratmeilen erstreckt, während die
hassa Companhia den nördlichsten Teil der
Provinz Mozambique, nämlich den Distrikt Cabo
Delgada, in einer Ausdehnung von etwa 100 000
englischen Quadratmeilen innehat. Der Besitz-
stand der letztgenannten Gesellschaft begrenzt
Deutsch-Ostafrika im Süden, während der Besitz
der Mozambique-Gesellschaft im Westen an das
Territorium der British South Africa Co. an-
stößt.
Die Companhia de Mozgambique wurde durch
Königl. portugiesische Charte am
11. Februar 1891 inkorporiert. Die Charte
wurde abgeändert durch die Dekrete vom 30. Juli
1891 und 7. Mai 1892; im Jahre 1897 wurde die
der Gesellschaft ursprünglich auf nur 25 Jahre er-
teilte Konzession auf 50 Jahre erhöht. Die Ho-
heitsrechte, die in der Verwaltung des Landes be-
stehen, und mit den Rechten, Steuern und Zölle
zu erheben und Lizenzen und Monopole, sowie
Minenrechte usw. auszunntzen, ferner Gesetze und
Verordnungen zu erlassen, verknüpft sind, hatte
man freilich nur unter der Bedingung der Ge-
sellschaft verliehen, daß sie eine Eisenbahn von
Pungwe Bai nach dem Territorium der Charte-
red Co. erbaute. Diese Bahn wurde später von
der Beira Railway Co. erbaut. Die Mozam-
bique-Gesellschaft hat keine Steuer zu zahlen, ist
aber verpflichtet, Portugal 10 v. H. ihrer Aktien-
emissionen zuzuteilen. Heute arbeitet die Gesell-
schaft mit einem Kapital von 1 Million E, von