Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

240 2 
welche zwischen den beiden Mutterländern 
Deutschland und Portugal besteht und sich in der 
Verwaltung der Kolonien widerspiegelt, in viel- 
facher Hinsicht unserer Kolonial= und Eingebore- 
neupolitik von Bedeutung sein. Dabei über- 
sohen wir keineswegs, daß die Unterschiede der 
Kolonialpolitik Portugals zu der unfrigen von 
Natur aus größer sein mögen, als die der 
britischen Verwaltung sind, deren angelsächsischer 
Grundcharakter unserem Empfinden näher steht, 
als die auf romanischem Empfinden aufgebauten 
Grundsätze der portugiesischen Kolonialverwal- 
tung. Dazu kommt noch ein weiteres Moment. 
Sowohl in den britischen als auch in den portu- 
giesischen Kolonien hat gerade das private 
Kapital in der Kolonisationsarbeit Bedeuten- 
des geleistet und konnte dies auch auf Grund der 
ihm verliehenen Hoheitsrechte. Es ist sehr frag- 
lich, wenn nicht fast ausgeschlossen, ob in unseren 
deutschen Schutzgebieten das Privatkapital zu 
dieser Stellung jemals gelangen wird. Im 
Gegenteil, bei uns sind derartige Versuche, das 
private Kapital mit solchen Hoheitsrechten aus- 
zustatten, nach anfänglichem Bestehen aus ver- 
schiedenen Gründen wieder aufgegeben worden. 
Nichtsdestoweniger erscheint die Lösung der 
Eingeboreneufrage in den portugiesischen Ko- 
lonien aus den angeführten Gründen auch für 
uns bedeutsam und beachtenswert. 
Um die heutige Eingeborenenfrage und Politik 
der Mozambique-Gesellschaft zu verstehen, ist 
es nötig, einen Blick auf die ganze Verwal- 
tung des Landes zu werfen. Hier ergibt sich, 
gegenüber der britischen Kolonialverwaltung, ein 
durchgreisender Unterschied. In den britischen 
Kolonien in Südafrika ist das private Kapital 
vielfach der definitiven Okkupation des kolonialen 
Besitzes durch die Regierung vorangegangen. Das 
Reich der British South Africa oder Chartered 
Company, Rhodesien, gehörte in seinen beiden 
Hauptbezirken Matabele= und Maschonaland, zu 
der Zeit, als die Chartered Co. ihre Tätigkeit be- 
gann, direkt noch nicht zum britischen Reich. 
Gerade umgekehrt liegen die Verhältnisse in den 
portugiesischen Kolonien. Hier hat das private 
Kapital, das übrigens durchaus nicht rein portu- 
giesischen Ursprunges ist, sondern auch zahlreiche 
englische und französische Elemente in sich schließt, 
direkt von der Regierung Rechte erhalten, welche 
letztere vorher allein ausgeübt hatte. Portugal 
selbst hat, weil es nicht reich geuug war, seinen 
Kolonialbesitz iutensiv zu entwickeln, nach man- 
nigfachen Fehlschlägen zu dem Mittel greifen 
müssen, seine Kronländereien an private 
Gesellschaften ahzutreten, und sich an dem 
Ergebnis dieser Gesellschaften meist durch Aktien= 
besitz zu beteiligen. Von diesem Gesichtspunkte 
  
aus sind seit Beginn der neunziger Jahre eine 
Reihe von Privatgesellschaften ins Leben ge- 
treten, von denen wir unter anderen die Com- 
panhia da Zambegia, die Companhia de Nyassa 
und endlich die bedeutendste, die Com- 
panhia de Mozambique, nennen. Es 
sei erwähnt, daß auch in Portugiesisch-West- 
afrika, also in Angola, ähnliche Gesellschaften, 
unter ihnen als eine der bedeutendsten die Com- 
panhia de Mossamedes, ins Leben traten. Zahl- 
reiche portugiesische Privatgesellschaften, die mehr 
für bestimmte Zwecke, so Erschließung von Koh- 
len= und Goldfeldern, zum Anbau von Zucker- 
rohr usw. gegründet wurden, lassen wir hier außer 
Betracht. 
Die Companhia de Mozambique ist 
die größte der Kolonisationsgesellschaften Portu- 
giesisch-Ostafrikas. Die ihr von der portugie- 
sischen Regierung erteilten Konzessionen gewähren 
der Gesellschaft ein Administrations= und Explo- 
rationsrecht über ein Gebiet von 60 000 englischen 
Quadratmeilen in der Provinz Mozambigque. 
Das Territorium der Gesellschaft erstreckt sich von 
Tongaland nördlich bis zum Zambesi, von wo aus 
nördlich sich das Territorium der Campanhia de 
Zambesia mit einem Flächeninhalt von 6000 eng- 
lischen Quadratmeilen erstreckt, während die 
hassa Companhia den nördlichsten Teil der 
Provinz Mozambique, nämlich den Distrikt Cabo 
Delgada, in einer Ausdehnung von etwa 100 000 
englischen Quadratmeilen innehat. Der Besitz- 
stand der letztgenannten Gesellschaft begrenzt 
Deutsch-Ostafrika im Süden, während der Besitz 
der Mozambique-Gesellschaft im Westen an das 
Territorium der British South Africa Co. an- 
stößt. 
Die Companhia de Mozgambique wurde durch 
Königl. portugiesische Charte am 
11. Februar 1891 inkorporiert. Die Charte 
wurde abgeändert durch die Dekrete vom 30. Juli 
1891 und 7. Mai 1892; im Jahre 1897 wurde die 
der Gesellschaft ursprünglich auf nur 25 Jahre er- 
teilte Konzession auf 50 Jahre erhöht. Die Ho- 
heitsrechte, die in der Verwaltung des Landes be- 
stehen, und mit den Rechten, Steuern und Zölle 
zu erheben und Lizenzen und Monopole, sowie 
Minenrechte usw. auszunntzen, ferner Gesetze und 
Verordnungen zu erlassen, verknüpft sind, hatte 
man freilich nur unter der Bedingung der Ge- 
sellschaft verliehen, daß sie eine Eisenbahn von 
Pungwe Bai nach dem Territorium der Charte- 
red Co. erbaute. Diese Bahn wurde später von 
der Beira Railway Co. erbaut. Die Mozam- 
bique-Gesellschaft hat keine Steuer zu zahlen, ist 
aber verpflichtet, Portugal 10 v. H. ihrer Aktien- 
emissionen zuzuteilen. Heute arbeitet die Gesell- 
schaft mit einem Kapital von 1 Million E, von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.