Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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in einem pestverseuchten Distrikt gelegen ist. Auch 
die Vergleichung einzelner Häuser in einem und 
demselben, von Pest frisch befallenen Orte fiel in 
allen Fällen zugunsten der Häuser mit Katzen 
aus. So ergaben in einem Dorfe Asegaon 
(700 Einwohner), in welchem seit einem Monat 
35 Pestfälle auftraten, die Untersuchungen, daß 
von acht an der Straße gelegenen Häusern in 
sieben keine Pestfälle vorgekommen, aber Katzen 
vorhanden waren, während im achten, wo die Katzen 
fehlten, ein Pestfall vorgekommen war. 
In einem Distrikt, in welchem Pest herrschte, 
fanden sich vier zusammenliegende Dörfer, von 
welchen das erste einen Prozentsatz von 19, das 
zweite einen solchen von 55, das dritte von 57 
und das vierte von 75 v. H. Katzen aufswies. 
Die ringsherum verbreitete Pest zeigte sich nur 
in einem von diesen vier Dörfern, nämlich in 
dem, welches den geringsten Prozentsatz an Katzen 
(19 v. H.) hatte. In diesem Dorfe waren von 
35 Pestfällen fünf aufgetreten in Häusern mit 
Katzen und 30 in solchen ohne Katzen. Zwei 
von den fünf Fällen betrafen Leute, welche sich 
in fremden Häusern infiziert hatten; in ihren 
eigenen Häusern fand man keine toten Ratten. 
In den drei anderen Häusern fand man tote 
Ratten, obwohl eine Katze da war, aber diese 
reichte für die vielen Ratten nicht aus. 
Gegen den aus London erhobenen Einwand, 
daß auch durch die Katzen die Pest verbreitet 
werde — eine Dame sollte durch Infektion von 
ihrer pestkranken Schoßkatze erkrankt sein — wird 
erwidert, daß Katzen selbst zwar eine chronische 
Pest (geschwollene Halsdrüsen) bekommen können, 
aber die Pest nicht übertragen. Dr. Hintze. 
  
  
Literatur-Verzeichnis. 
(Die eingereichten Bücher, deren Besprechung sich die Redaktion 
durchaus vorbehält, werden unter keinen Umständen zurückgesandi.) 
Von der „Deutschen Kolonial-Gesetz- 
gebung“ (Verlag der Königlichen Hofbuchhand- 
lung E. S. Mittler & Sohn) liegt jetzt der 
zwölfte Band (Jahrgang 1908) vor. Her- 
ausgeber sind, wie in den Vorjahren, Wirklicher 
Admiralitätsrat Dr. Köbner und Wirklicher 
Legationsrat Gerstmeyer. Der Band schließt 
sich nach Auswahl und Einteilung des Stoffes 
an die früheren Bände an. Er umfaßt wie 
diese das gesamte für die deutschen Schutzgebiete 
(einschließlich Kiautschon) in Betracht kommende 
Material an Gesetzen und Verordnungen, Erlassen 
und internationalen Vereinbarungen. Die Ursachen, 
welche im Jahre 1907 ein Anwachsen des in 
Betracht kommenden Materials zur Folge hatten, 
haben auch im Jahre 1908 fortgewirkt. Der 
Teil 2 (Bestimmungen für die afrikanischen und 
Südseeschutzebiete) weist dementsprechend wieder! 
  
eine beträchtliche Zahl der Nummern auf. Von 
den neuen Verordnungen usw. entfallen auch 
diesmal die meisten auf solche Rechtsmaterien, 
in denen die wirtschaftliche Aufwärtsbewegung 
der Schutzgebiete am unmittelbarsten ihren Ein- 
fluß äußert, so namentlich auf das Eisenbahn- 
und sonstige Verkehrswesen sowie die Zoll= und 
Steuerverwaltung. 
Im einzelnen sind an Gesetzen, Verordnungen 
usw., welche für alle oder mehrere Schutzgebiete 
gelten, hervorzuheben der Vertrag mit den 
Niederlanden über die gegenseitige Anerkennung 
der Aktiengesellschaften usw., der auch für die 
deutschen Schutzgebiete Geltung hat, die Koaiser- 
liche Verordnung, betreffend die Einrichtung der 
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege, 
das Brüsseler Abkommen vom 22. Juli 1908 
über das Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, 
Munition und Schießpulver nach einer bestimmten 
Zone Westafrikas und die Verfügungen des 
Reichskanzlers über die standesamtliche Zuständig- 
keit in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten 
sowie die Ausübung der Gerichtsbarkeit und das 
Kostenwesen daselbst. 
Von den für Deutsch-Ostafrika erlassenen 
Bestimmungen find besonders zu erwähnen das 
deutsch-englische Abkommen über die Bekämpfung 
der Schlafkrankheit, die Verträge über den Bau 
der Eisenbahn von Morogoro nach Tabora, die 
neue Jagdverordnung nebst Ausführungsbestim- 
mungen und die Bekanntmachung betreffend die 
Schürffreiheit im Gebiet der Irangi-Bergbau- 
und Landkonzession. Für Deutsch-Südwest- 
afrika sind vor allem die auf die Diamanten 
bezüglichen Verordnungen bemerkenswert, jerner 
die Verordnung betreffend die Versteuerung des 
Branntweins, der neue Zolltarif, die Hasen- 
verordnung für Swakopmund, eine Reihe von 
Verfügungen betreffend den Verkauf von Re- 
gierungsland, die Verträge mit der deutschen 
Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika und der 
South West Africa Co. über deren Bergwerks- 
gerechtsame, sowie schließlich die Verordnung 
betreffend Kreditgeschäfte Eingeborener. Für 
Kamerun kommen u. a. in Betracht die Ver- 
ordnung zur Regelung des Träger= und Kara- 
wanenwesens sowie des Wandergewerbes, die 
neue Jagdverordnung und die Ausführungs- 
bestimmungen zur Kaiserlichen Bergverordumg, 
für Togo die Verordnung zur Bekämpfung der 
Stechmückengefahr, die Verordnung betreffend den 
Erwerb von Rechten an herrenlosem Land, sowie 
die Verträge über den Bau von Lome nach 
Atakpame und die Arbeiteranwerbung hierfür, für 
Deutsch-Neuguinea, die neue Zollverordnung, 
das Gesotz und der Vertrag über die Postdampf= 
schiffs-Berbindung mit diesem Schutzgebiet und 
die Verordnung zur Anderung der Strafverord-
	        
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