G 252 20
in einem pestverseuchten Distrikt gelegen ist. Auch
die Vergleichung einzelner Häuser in einem und
demselben, von Pest frisch befallenen Orte fiel in
allen Fällen zugunsten der Häuser mit Katzen
aus. So ergaben in einem Dorfe Asegaon
(700 Einwohner), in welchem seit einem Monat
35 Pestfälle auftraten, die Untersuchungen, daß
von acht an der Straße gelegenen Häusern in
sieben keine Pestfälle vorgekommen, aber Katzen
vorhanden waren, während im achten, wo die Katzen
fehlten, ein Pestfall vorgekommen war.
In einem Distrikt, in welchem Pest herrschte,
fanden sich vier zusammenliegende Dörfer, von
welchen das erste einen Prozentsatz von 19, das
zweite einen solchen von 55, das dritte von 57
und das vierte von 75 v. H. Katzen aufswies.
Die ringsherum verbreitete Pest zeigte sich nur
in einem von diesen vier Dörfern, nämlich in
dem, welches den geringsten Prozentsatz an Katzen
(19 v. H.) hatte. In diesem Dorfe waren von
35 Pestfällen fünf aufgetreten in Häusern mit
Katzen und 30 in solchen ohne Katzen. Zwei
von den fünf Fällen betrafen Leute, welche sich
in fremden Häusern infiziert hatten; in ihren
eigenen Häusern fand man keine toten Ratten.
In den drei anderen Häusern fand man tote
Ratten, obwohl eine Katze da war, aber diese
reichte für die vielen Ratten nicht aus.
Gegen den aus London erhobenen Einwand,
daß auch durch die Katzen die Pest verbreitet
werde — eine Dame sollte durch Infektion von
ihrer pestkranken Schoßkatze erkrankt sein — wird
erwidert, daß Katzen selbst zwar eine chronische
Pest (geschwollene Halsdrüsen) bekommen können,
aber die Pest nicht übertragen. Dr. Hintze.
Literatur-Verzeichnis.
(Die eingereichten Bücher, deren Besprechung sich die Redaktion
durchaus vorbehält, werden unter keinen Umständen zurückgesandi.)
Von der „Deutschen Kolonial-Gesetz-
gebung“ (Verlag der Königlichen Hofbuchhand-
lung E. S. Mittler & Sohn) liegt jetzt der
zwölfte Band (Jahrgang 1908) vor. Her-
ausgeber sind, wie in den Vorjahren, Wirklicher
Admiralitätsrat Dr. Köbner und Wirklicher
Legationsrat Gerstmeyer. Der Band schließt
sich nach Auswahl und Einteilung des Stoffes
an die früheren Bände an. Er umfaßt wie
diese das gesamte für die deutschen Schutzgebiete
(einschließlich Kiautschon) in Betracht kommende
Material an Gesetzen und Verordnungen, Erlassen
und internationalen Vereinbarungen. Die Ursachen,
welche im Jahre 1907 ein Anwachsen des in
Betracht kommenden Materials zur Folge hatten,
haben auch im Jahre 1908 fortgewirkt. Der
Teil 2 (Bestimmungen für die afrikanischen und
Südseeschutzebiete) weist dementsprechend wieder!
eine beträchtliche Zahl der Nummern auf. Von
den neuen Verordnungen usw. entfallen auch
diesmal die meisten auf solche Rechtsmaterien,
in denen die wirtschaftliche Aufwärtsbewegung
der Schutzgebiete am unmittelbarsten ihren Ein-
fluß äußert, so namentlich auf das Eisenbahn-
und sonstige Verkehrswesen sowie die Zoll= und
Steuerverwaltung.
Im einzelnen sind an Gesetzen, Verordnungen
usw., welche für alle oder mehrere Schutzgebiete
gelten, hervorzuheben der Vertrag mit den
Niederlanden über die gegenseitige Anerkennung
der Aktiengesellschaften usw., der auch für die
deutschen Schutzgebiete Geltung hat, die Koaiser-
liche Verordnung, betreffend die Einrichtung der
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege,
das Brüsseler Abkommen vom 22. Juli 1908
über das Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen,
Munition und Schießpulver nach einer bestimmten
Zone Westafrikas und die Verfügungen des
Reichskanzlers über die standesamtliche Zuständig-
keit in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten
sowie die Ausübung der Gerichtsbarkeit und das
Kostenwesen daselbst.
Von den für Deutsch-Ostafrika erlassenen
Bestimmungen find besonders zu erwähnen das
deutsch-englische Abkommen über die Bekämpfung
der Schlafkrankheit, die Verträge über den Bau
der Eisenbahn von Morogoro nach Tabora, die
neue Jagdverordnung nebst Ausführungsbestim-
mungen und die Bekanntmachung betreffend die
Schürffreiheit im Gebiet der Irangi-Bergbau-
und Landkonzession. Für Deutsch-Südwest-
afrika sind vor allem die auf die Diamanten
bezüglichen Verordnungen bemerkenswert, jerner
die Verordnung betreffend die Versteuerung des
Branntweins, der neue Zolltarif, die Hasen-
verordnung für Swakopmund, eine Reihe von
Verfügungen betreffend den Verkauf von Re-
gierungsland, die Verträge mit der deutschen
Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika und der
South West Africa Co. über deren Bergwerks-
gerechtsame, sowie schließlich die Verordnung
betreffend Kreditgeschäfte Eingeborener. Für
Kamerun kommen u. a. in Betracht die Ver-
ordnung zur Regelung des Träger= und Kara-
wanenwesens sowie des Wandergewerbes, die
neue Jagdverordnung und die Ausführungs-
bestimmungen zur Kaiserlichen Bergverordumg,
für Togo die Verordnung zur Bekämpfung der
Stechmückengefahr, die Verordnung betreffend den
Erwerb von Rechten an herrenlosem Land, sowie
die Verträge über den Bau von Lome nach
Atakpame und die Arbeiteranwerbung hierfür, für
Deutsch-Neuguinea, die neue Zollverordnung,
das Gesotz und der Vertrag über die Postdampf=
schiffs-Berbindung mit diesem Schutzgebiet und
die Verordnung zur Anderung der Strafverord-