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Jeder, der eingeborene Arbeiter für Arbeit
außerhalb des Gebietes anwirbt oder aus dem Ter-
ritorium gegen ein bestehendes Verbot auswandert,
sowie diejenigen, die hierbei mitschuldig sind und
Hilfe leisten, werden mit Gefängnis und Zwangs-
arbeit bis zu einem Jahr, außerdem mit einer
Geldstrafe von etwma 4150 7 eventuell mit Aus-
weisung aus dem Territorium bestraft.
Eingeborene, welche gegen obige Bestimmung
verstoßen, werden, falls sie ohne Paß angetroffen
werden, in jedem Teil des portugiesischen Terri-
toriums festgenommen und in den Distrikt ihres
Wohnortes zurückgeführt, wo sie mit einem Jahr
Zwangsarbeit bestrast werden. Falls sie jedoch
freiwillig in den Distrikt zurückkehren, unterliegen
sie einer von den Lokalbestimmungen abhängigen
Geldstrafe, die bei Zahlungsunfähigkeit in Arbeit
umgewandelt wird.
Die Ausfuhr der Arbeiter unter
Staatsaufsicht erfolgt unter gewissen recht-
lichen Formen, es tritt hier wiederum der schon
öfter genannte Kurator in Funktion, unter dessen
Hinzuziehung alle Arbeitskontrakte, welche Arbei-
ter zum Verlassen des Territoriums verpflichten,
abgeschlossen werden. Die Arbeitgeber oder ihre
Agenten, welche gegen diese Bestimmungen ver-
stoßen, werden im ersten Falle mit einer Geld-
strafe von 80 bis 220 / für jeden Arbeiter, den
sie angeworben haben, und im Wiederholungsfalle
mit einer Gefängnisstrafe, mit Zwangsarbeit oder
Geldstrafe von 880 bis 1100 .“ und, falls sie
Fremde sind, mit Ausweisung aus dem Terri-
torium bestraft.
Ein weiterer Schutz für die unter Staatsauf-
sicht erfolgende Arbeiterausfuhr besteht in einer
besonderen Adbfassung der Kontrakte. Kon-
trakte für Arbeit außerhalb des Terri-
toriums miussen stets außer den bereits ange-
führten noch diejenigen Bestimmungen enthalten,
daß die Arbeitgeber nach Ablauf der vereinbarten
Dienstzeit für die Rückbeförderung der Arbeiter in
die Heimat verantwortlich sind. Die Arbeitgeber
haben dabei für Trausportmittel zu sorgen und
die Trausportkosten zu übernehmen.
Wünscht der Arbeiter nicht in die Heimat zu-
rückzukehren, so hat ihn der Arbeitgeber dem „Ku-
rator“ seines Distrikts zu übergeben oder, wenn
dies nicht möglich ist, ihm davon Mitteilung zu
machen.
Arbeitskontrakte, welche unter Mitwirkung der
Behörde abgeschlossen worden sind, können rechtlich
nur von der zuständigen Behörde des Arbeits-
ortes erneuert werden. Bei Arbeitsverträgen,
deren Erfüllungsort außerhalb des Territoriums
der Mozambique-Gesellschaft liegt, hat der „Kura-
tor“ Abschriften der Verträge dem „Kurator“ der
betreffenden Arbeitsorte zu übersenden.
Letztere
sind dann verpflichtet, die Erfüllung dieser Kon-
trakte zu überwachen und erhalten die den Terri-
torialrichtern bezüglich der vertragschließenden
Parteien zustehende Jurisdiktion. Die „Distrikt-
kuratoren“, bei welchen innerhalb des Territo-
riums der Mozambique-Gesellschaft eingeborene
Arbeiter angeworben sind, haben besonders die
Erfüllung der Bestimmung, welche den Dienstherrn
zur Heimsendung der Arbeiter verpflichtet, sicher-
zustellen und zu diesem Zwecke die richterliche Be-
fugnis, Zuwiderhandeluden Geldstrafen von 110
bis 2220 ¼ aufzuerlegen. Diese von den Kura-
toren auferlegten Geldstrafen werden auf admi-
nistrativem Wege erhoben. Der Kurator hat
ferner den Arbeitertrausport von und nach dem
Arbeitsort außerhalb seines Distrikts in bezug auf
Sicherheit, Gesundheitsverhältnisse und Bequem=
lichkeit zu kontrollieren. Der „Kurator“ erhält
für die mit Arbeitern abgeschlossenen Verträge;
bei denen er mitwirkt, mäßige Gebühren,
deren Höhe durch lokale Bestimmungen festgesetzt
ist, und die nur von dem Arbeitgeber zu entrichten
sind. *
Um die staatliche Uberwachung der Arbeits-
verpflichtungen zu erleichtern, können lokale Be-
stimmungen darüber erlassen werden, daß alle
Anwerber eingeborener Arbeiter unentgeltlich
Arbeitszeugnisse auszustellen haben, in
denen die Art, Beginn und Ende der Arbeit ent-
halten sein müssen. Wenn ein Arbeitgeber sich
weigert, dem Arbeiter ein Zeugnis über geleistete
Arbeit auszustellen, kann letzterer bei dem Terri-
torialrichter Klage hierüber führen. Erweist sich
die Klage als begründet, so unterliegt der Arbeil-
geber einer Geldstrase von 20 bis 80 +q% Die
falsche Ausstellung von Arbeitszeugnissen wird von
der Behörde den Gerichten angezeigt und von
diesen mit einer Strafe von 80 bis 220 belegt.
Während die Arbeiterauwerbung nach
außerhalb ohne Mitwirkung der Behörde ebenso
wie die Bestechung oder kontraktliche Verpflichtung
zu Arbeitszwecken nach außerhalb durch die Ver-
ordnung vom 26. Juli 1907 unbedingt verboten
wurde, ist innerhalb des Territoriums die An-
werbung oder kontraktliche Verpflichtung von Ein-
geborenen für landwirtschaftliche, gewerbliche oder
kaufmännische Zwecke gestattet, jedoch von einer
Lizenz abhängig; dieselbe wird von dem
Distriktschef oder von dem Gouverneur in Beira,
der sie je nach der Art des Antrages gewähren
oder verweigern kann, ausgestellt. In dem An-
trage muß der Antragsteller erklären, ob er in
dem Territorium seinen Wohnsitz hat, welchen
Beruf er ausübt, ob er Landeigentümer, Pflanzer,
Viehbesitzer, Kaufmann oder Industrieller ist.
Für jeden Eingeborenen, den der Antragsteller
anwerben oder kontraktlich verpflichten will, hat