Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Jeder, der eingeborene Arbeiter für Arbeit 
außerhalb des Gebietes anwirbt oder aus dem Ter- 
ritorium gegen ein bestehendes Verbot auswandert, 
sowie diejenigen, die hierbei mitschuldig sind und 
Hilfe leisten, werden mit Gefängnis und Zwangs- 
arbeit bis zu einem Jahr, außerdem mit einer 
Geldstrafe von etwma 4150 7 eventuell mit Aus- 
weisung aus dem Territorium bestraft. 
Eingeborene, welche gegen obige Bestimmung 
verstoßen, werden, falls sie ohne Paß angetroffen 
werden, in jedem Teil des portugiesischen Terri- 
toriums festgenommen und in den Distrikt ihres 
Wohnortes zurückgeführt, wo sie mit einem Jahr 
Zwangsarbeit bestrast werden. Falls sie jedoch 
freiwillig in den Distrikt zurückkehren, unterliegen 
sie einer von den Lokalbestimmungen abhängigen 
Geldstrafe, die bei Zahlungsunfähigkeit in Arbeit 
umgewandelt wird. 
Die Ausfuhr der Arbeiter unter 
Staatsaufsicht erfolgt unter gewissen recht- 
lichen Formen, es tritt hier wiederum der schon 
öfter genannte Kurator in Funktion, unter dessen 
Hinzuziehung alle Arbeitskontrakte, welche Arbei- 
ter zum Verlassen des Territoriums verpflichten, 
abgeschlossen werden. Die Arbeitgeber oder ihre 
Agenten, welche gegen diese Bestimmungen ver- 
stoßen, werden im ersten Falle mit einer Geld- 
strafe von 80 bis 220 / für jeden Arbeiter, den 
sie angeworben haben, und im Wiederholungsfalle 
mit einer Gefängnisstrafe, mit Zwangsarbeit oder 
Geldstrafe von 880 bis 1100 .“ und, falls sie 
Fremde sind, mit Ausweisung aus dem Terri- 
torium bestraft. 
Ein weiterer Schutz für die unter Staatsauf- 
sicht erfolgende Arbeiterausfuhr besteht in einer 
besonderen Adbfassung der Kontrakte. Kon- 
trakte für Arbeit außerhalb des Terri- 
toriums miussen stets außer den bereits ange- 
führten noch diejenigen Bestimmungen enthalten, 
daß die Arbeitgeber nach Ablauf der vereinbarten 
Dienstzeit für die Rückbeförderung der Arbeiter in 
die Heimat verantwortlich sind. Die Arbeitgeber 
haben dabei für Trausportmittel zu sorgen und 
die Trausportkosten zu übernehmen. 
Wünscht der Arbeiter nicht in die Heimat zu- 
rückzukehren, so hat ihn der Arbeitgeber dem „Ku- 
rator“ seines Distrikts zu übergeben oder, wenn 
dies nicht möglich ist, ihm davon Mitteilung zu 
machen. 
Arbeitskontrakte, welche unter Mitwirkung der 
Behörde abgeschlossen worden sind, können rechtlich 
nur von der zuständigen Behörde des Arbeits- 
ortes erneuert werden. Bei Arbeitsverträgen, 
deren Erfüllungsort außerhalb des Territoriums 
der Mozambique-Gesellschaft liegt, hat der „Kura- 
tor“ Abschriften der Verträge dem „Kurator“ der 
betreffenden Arbeitsorte zu übersenden. 
  
Letztere 
sind dann verpflichtet, die Erfüllung dieser Kon- 
trakte zu überwachen und erhalten die den Terri- 
torialrichtern bezüglich der vertragschließenden 
Parteien zustehende Jurisdiktion. Die „Distrikt- 
kuratoren“, bei welchen innerhalb des Territo- 
riums der Mozambique-Gesellschaft eingeborene 
Arbeiter angeworben sind, haben besonders die 
Erfüllung der Bestimmung, welche den Dienstherrn 
zur Heimsendung der Arbeiter verpflichtet, sicher- 
zustellen und zu diesem Zwecke die richterliche Be- 
fugnis, Zuwiderhandeluden Geldstrafen von 110 
bis 2220 ¼ aufzuerlegen. Diese von den Kura- 
toren auferlegten Geldstrafen werden auf admi- 
nistrativem Wege erhoben. Der Kurator hat 
ferner den Arbeitertrausport von und nach dem 
Arbeitsort außerhalb seines Distrikts in bezug auf 
Sicherheit, Gesundheitsverhältnisse und Bequem= 
lichkeit zu kontrollieren. Der „Kurator“ erhält 
für die mit Arbeitern abgeschlossenen Verträge; 
bei denen er mitwirkt, mäßige Gebühren, 
deren Höhe durch lokale Bestimmungen festgesetzt 
ist, und die nur von dem Arbeitgeber zu entrichten 
sind. * 
Um die staatliche Uberwachung der Arbeits- 
verpflichtungen zu erleichtern, können lokale Be- 
stimmungen darüber erlassen werden, daß alle 
Anwerber eingeborener Arbeiter unentgeltlich 
Arbeitszeugnisse auszustellen haben, in 
denen die Art, Beginn und Ende der Arbeit ent- 
halten sein müssen. Wenn ein Arbeitgeber sich 
weigert, dem Arbeiter ein Zeugnis über geleistete 
Arbeit auszustellen, kann letzterer bei dem Terri- 
torialrichter Klage hierüber führen. Erweist sich 
die Klage als begründet, so unterliegt der Arbeil- 
geber einer Geldstrase von 20 bis 80 +q% Die 
falsche Ausstellung von Arbeitszeugnissen wird von 
der Behörde den Gerichten angezeigt und von 
diesen mit einer Strafe von 80 bis 220 belegt. 
Während die Arbeiterauwerbung nach 
außerhalb ohne Mitwirkung der Behörde ebenso 
wie die Bestechung oder kontraktliche Verpflichtung 
zu Arbeitszwecken nach außerhalb durch die Ver- 
ordnung vom 26. Juli 1907 unbedingt verboten 
wurde, ist innerhalb des Territoriums die An- 
werbung oder kontraktliche Verpflichtung von Ein- 
geborenen für landwirtschaftliche, gewerbliche oder 
kaufmännische Zwecke gestattet, jedoch von einer 
Lizenz abhängig; dieselbe wird von dem 
Distriktschef oder von dem Gouverneur in Beira, 
der sie je nach der Art des Antrages gewähren 
oder verweigern kann, ausgestellt. In dem An- 
trage muß der Antragsteller erklären, ob er in 
dem Territorium seinen Wohnsitz hat, welchen 
Beruf er ausübt, ob er Landeigentümer, Pflanzer, 
Viehbesitzer, Kaufmann oder Industrieller ist. 
Für jeden Eingeborenen, den der Antragsteller 
anwerben oder kontraktlich verpflichten will, hat
	        
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