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vom 30. Juni 1892 vorgeschriebenen Bedingungen
nach Frankreich eingeführt werden kann, auf
20 000 kg festgesetzt.
(Journal officiel de la République Françuise
vom 8. März 1910.)
Einfuhrbeschränkungen für Bienen und Hb5onig
in Dortugiesisch - Ostafriha.
Die Einfuhr von Bienen in den Bezirk von
Lourenco Marques ist nur auf Grund besonderer,
von der Entomologischen Abteilung des Landwirt-
schaftsministeriums eingeholter Erlaubnis gestattet;
die Einfuhr von Honig, sei es in Waben oder
geschleudert und in Flaschen gefüllt, aus avderen
Ländern als Südafrika ist gänzlich verboten.
(The Bonn of Trade Journal.)
Neuer Solltarif für Britisch - Ostafriha.
Durch eine Verordnung vom 10. Januar 1910
— Customs Tariff Ordinance, 1909 (Nr. 1/1910)
— ist in Britisch-Ostafrika ein neuer Zolltarif
eingeführt worden. Die Ein= und Ausfuhrzölle,
die auf Grund der „Liquor Ordinance“ vom
Jahre 1902 und der „Customs Ordinance“ vom
Jahre 1904 erhoben wurden, sind durch die neue
Verordnung aufgehoben und durch neue Zäölle
ersetzt.
Der Einfuhrzoll auf destillierte Getränke (an-
dere als bona kide für Heilzwecke eingeführte
Drogen und Arzneien) ist von 2 auf 5 Rupien
für die Gallone zu 50 Grad des Gay Lussacschen
Alkoholometers bei einer Temperatur von 15 Grad
Celsius erhöht worden.
Der allgemeine Zollsatz von 10 v. H. des
Wertes, der von allen anderen zollpflichtigen
Waren erhoben wurde, ist bestehen geblieben; die
Liste der zollfreien Einfuhrartikel ist indes sehr
erweitert worden.
Der Ausfuhrzolltarif ist im Vergleich mit dem
bisherigen in folgender Weise abgeändert:
Aus fuhr zölle
nach dem nach dem
alten Tarif neuen Tarif
Maren
Gewürzuelken (ohne Un-
terscheidung hinsichtlich
des Ursprungs. . vom Werte 30 v. O. —-
Elfenbcin.....- - 15 5 v. H.
Kopalgummi - - 15 —- 6 —
Kautschuk . - 10 --15
Boritis (Holzbalken - 10 —
Häute - 10 223)
Rhinozeroshörner und 10 -
Flußpferdzähne - - 10 -225)
Schildkrötenschalen - - 10 =
Pfefferschoten - 10 -
Straußfedern - - 10 - —-
Ebenholz und and. Edel—
hölzer, die von Zeit
zu Zeit besonders be—
zeichnet werden . . - - 5 5 =
Kaurimuscheln und an-
dere Seemuscheln. . - - 5 = 5
Pferdde Stiülck 21 Rup. 21 Rup.
Kamelle .. - 1 4 =
Esel ...- - 2 z 2
Die Bestimmungen über die nach der Zoll-
verordnung vom Jahre 1899 der Berechnung der
Wertzölle zugrunde zu legenden Werte sind in
folgender Weise abgeändert worden:
Als Wert der Waren, für welche ein Wertzoll
erhoben wird, soll für die Zwecke dieser Verordnung
der Preis bei Barzahlung angesehen werden, für
den die Waren im Zollamt ohne Gewinn oder
Verlust für den Ein= oder Ausführer zu der Zeit
und am Orte ihrer Ein= oder Ausfuhr je nach
Lage des Falles verkauft werden können ohne
jeglichen Nachlaß oder Abzug mit Ausnahme (bei
den eingeführten Waren) des Zollbetrags, der bei
der Einfuhr zu entrichten ist.
Der Zollvorstand kann mit Genehmigung des
Gouverneurs einen Prozentsatz oder Prozentsätze
festsetzen, die den ersten Kosten der zu bewertenden
Waren zuzurechnen sind, um alle Kosten einzu-
schließen, die in Erwägung gezogen werden sollen
bei Abschätzung der Kosten, zu denen die Waren
am Einfuhrplatze geliefert werden können und die
schwer zu bestimmen sind.
(The Boanl of Trade Journal.)
Vermischtes.
* Das bamburgische Kolonialinstitut
im Sommer 1910.)
A.
Senatskommissar: Senator Dr. v. Melle.
Kommissar des Reichs-Kolonialamts: Ge-
heimer Oberregierungsrat Dr. Schnee, Berlin.
Kommissar des Reichs-Marine-Amts: Wirk-
licher Admiralitätsrat Professor Dr. Köbner,
Berlin.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1009, S. 843 ff.
Kaufmännischer Beirat: Justus Strandes,
Vorsitzender, Marx M. Warburg, F. C. Paul
Sachse.
Rat: Dr. Förster.
Zentralstelle des Kolonialinstituts: Gene-
ralsekretär: Kaiserl. Geheimer Regierungsrat
Dr. bhil. Stuhlmann (von dem Staatssekretär
) Anderer als Plantagenkautschut.
2) Und Felle.
*) Andere als Jagdtrophäen.