Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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vom 30. Juni 1892 vorgeschriebenen Bedingungen 
nach Frankreich eingeführt werden kann, auf 
20 000 kg festgesetzt. 
(Journal officiel de la République Françuise 
vom 8. März 1910.) 
Einfuhrbeschränkungen für Bienen und Hb5onig 
in Dortugiesisch - Ostafriha. 
Die Einfuhr von Bienen in den Bezirk von 
Lourenco Marques ist nur auf Grund besonderer, 
von der Entomologischen Abteilung des Landwirt- 
schaftsministeriums eingeholter Erlaubnis gestattet; 
die Einfuhr von Honig, sei es in Waben oder 
geschleudert und in Flaschen gefüllt, aus avderen 
Ländern als Südafrika ist gänzlich verboten. 
(The Bonn of Trade Journal.) 
Neuer Solltarif für Britisch - Ostafriha. 
Durch eine Verordnung vom 10. Januar 1910 
— Customs Tariff Ordinance, 1909 (Nr. 1/1910) 
— ist in Britisch-Ostafrika ein neuer Zolltarif 
eingeführt worden. Die Ein= und Ausfuhrzölle, 
die auf Grund der „Liquor Ordinance“ vom 
Jahre 1902 und der „Customs Ordinance“ vom 
Jahre 1904 erhoben wurden, sind durch die neue 
Verordnung aufgehoben und durch neue Zäölle 
ersetzt. 
Der Einfuhrzoll auf destillierte Getränke (an- 
dere als bona kide für Heilzwecke eingeführte 
Drogen und Arzneien) ist von 2 auf 5 Rupien 
für die Gallone zu 50 Grad des Gay Lussacschen 
Alkoholometers bei einer Temperatur von 15 Grad 
Celsius erhöht worden. 
Der allgemeine Zollsatz von 10 v. H. des 
Wertes, der von allen anderen zollpflichtigen 
Waren erhoben wurde, ist bestehen geblieben; die 
Liste der zollfreien Einfuhrartikel ist indes sehr 
erweitert worden. 
Der Ausfuhrzolltarif ist im Vergleich mit dem 
bisherigen in folgender Weise abgeändert: 
  
Aus fuhr zölle 
nach dem nach dem 
alten Tarif neuen Tarif 
Maren 
Gewürzuelken (ohne Un- 
terscheidung hinsichtlich 
des Ursprungs. . vom Werte 30 v. O. —- 
Elfenbcin.....- - 15 5 v. H. 
Kopalgummi - - 15 —- 6 — 
Kautschuk . - 10 --15 
Boritis (Holzbalken - 10 — 
Häute - 10 223) 
Rhinozeroshörner und 10 - 
Flußpferdzähne - - 10 -225) 
Schildkrötenschalen - - 10 = 
Pfefferschoten - 10 - 
Straußfedern - - 10 - —- 
Ebenholz und and. Edel— 
hölzer, die von Zeit 
zu Zeit besonders be— 
zeichnet werden . . - - 5 5 = 
Kaurimuscheln und an- 
dere Seemuscheln. . - - 5 = 5 
Pferdde Stiülck 21 Rup. 21 Rup. 
Kamelle .. - 1 4 = 
Esel ...- - 2 z 2 
Die Bestimmungen über die nach der Zoll- 
verordnung vom Jahre 1899 der Berechnung der 
Wertzölle zugrunde zu legenden Werte sind in 
folgender Weise abgeändert worden: 
Als Wert der Waren, für welche ein Wertzoll 
erhoben wird, soll für die Zwecke dieser Verordnung 
der Preis bei Barzahlung angesehen werden, für 
den die Waren im Zollamt ohne Gewinn oder 
Verlust für den Ein= oder Ausführer zu der Zeit 
und am Orte ihrer Ein= oder Ausfuhr je nach 
Lage des Falles verkauft werden können ohne 
jeglichen Nachlaß oder Abzug mit Ausnahme (bei 
den eingeführten Waren) des Zollbetrags, der bei 
der Einfuhr zu entrichten ist. 
Der Zollvorstand kann mit Genehmigung des 
Gouverneurs einen Prozentsatz oder Prozentsätze 
festsetzen, die den ersten Kosten der zu bewertenden 
Waren zuzurechnen sind, um alle Kosten einzu- 
schließen, die in Erwägung gezogen werden sollen 
bei Abschätzung der Kosten, zu denen die Waren 
am Einfuhrplatze geliefert werden können und die 
schwer zu bestimmen sind. 
(The Boanl of Trade Journal.) 
  
  
  
Vermischtes. 
* Das bamburgische Kolonialinstitut 
im Sommer 1910.) 
A. 
Senatskommissar: Senator Dr. v. Melle. 
Kommissar des Reichs-Kolonialamts: Ge- 
heimer Oberregierungsrat Dr. Schnee, Berlin. 
Kommissar des Reichs-Marine-Amts: Wirk- 
licher Admiralitätsrat Professor Dr. Köbner, 
Berlin. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1009, S. 843 ff. 
  
Kaufmännischer Beirat: Justus Strandes, 
Vorsitzender, Marx M. Warburg, F. C. Paul 
Sachse. 
Rat: Dr. Förster. 
Zentralstelle des Kolonialinstituts: Gene- 
ralsekretär: Kaiserl. Geheimer Regierungsrat 
Dr. bhil. Stuhlmann (von dem Staatssekretär 
) Anderer als Plantagenkautschut. 
2) Und Felle. 
*) Andere als Jagdtrophäen.
	        
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