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liche Erlaubnis vom Direktor für Landwirtschaft
eingeholt wird und bei jeder Sendung eides-
stattliche Erklärungen in der vorgeschriebenen
Form vorgelegt werden.
Das Verbot findet keine Anwendung auf
Erzeugnisse oder Waren, die aus den übrigen
südafrikanischen Kolonien eingeführt werden, so-
weit sie entsprechende Einfuhrbeschränkungen er-
lassen haben. (The Board of Trade Journal.)
Transvaal.
Vorschriften für die Einfuhr von Bienen,
Honig und Wachs.
In einer Bekanntmachung der Regierung vom
24. Dezember 1909 (Nr. 1463/1909) wird in
Ausführung des „Importation of Bees Regulation
Act Nr. 6 vom Jahre 1909“") bestimmt, daß die
Einfuhr von Bienen, Bienenwachs, künstlichen
Waben, Honig, gebrauchten Bienenstöcken oder
gebrauchten Zubehörteilen oder Geräten oder
irgend eines Gegenstandes oder einer Sache, die
zur Zusammenhaltung oder Behandlung von
Bienen oder Bienenwachs gebraucht worden sind,
nur gestattet ist, wenn zuvor eine schriftliche
Erlaubnis des Direktors für Landwirtschaft ein-
geholt ist. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
die Sendungen von eidesstattlichen Erklärungen
in der vorgeschriebenen Form begleitet sind.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf
Erzeugnisse, die aus den übrigen südafrikanischen
Kolonien eingeführt werden, soweit sie entsprechende
Einfuhrbeschränkungen erlassen haben.
(The Transvaal Government Ciazette
vom 31. Dezember 1909.)
Natal.
Vorschriften für die Einfuhr von Bienen,
Honig und Wachs.
In einer Bekanntmachung der Regierung vom
17. Januar 1910 (Nr. 41/1910) werden in
lbereinstimmung mit dem Absatz 1 des Gesetzes
Nr. 115 vom Jahre 1909““) die Bedingungen
veroffentlicht, unter denen Bienen, ihre Larven,
Lonig, Bienenwachs, künstliche Waben, Honig-
waben und andere unverarbeitete landwirtschaft-
liche Erzeugnisse in die Kolonie eingeführt werden
konnen. Danach ist die Einfuhr von Bienen,
Lienenlarven, Bienenwachs, künstlichen Waben,
Lonigwaben und Honig aus Gegenden außerhalb
Britisch-Südafrikas nur gestattet, wenn zuvor eine
schriftliche Erlaubnis vom Minister für Landwirt-
n, *) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 872 und 1910,
Z. 200.
**) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 68.
schaft eingeholt ist. In dem Gesuche sind Menge
und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen
Einfuhrwaren, ferner Ursprungsort und die Person
oder der Vertreter genau aufzuführen, von welchem
oder durch welchen die Einfuhr stattfinden soll.
Werden Bienenwachs und künstliche Waben ein—
geführt, so sind ferner bei jeder Sendung eides-
stattliche Erklärungen aus dem Herkunftsort in
der vorgeschriebenen Form vorzulegen.
(The Board of Trade Journal.)
Goldhüste.
Bestimmungen über die Einfuhr und den
Verkauf von Feuerwaffen und Munition
in den nördlichen Territorien.
Durch eine in der „Gold Coast Government
Gazette“ vom 24. Dezember 1909 veröffentlichte
Verordnung vom 4. November 1909, die auf
Grund von Abschnitt 23 (10) der „Northern
Territories Administration Ordinance Nr. 1
vom Jahre 1902“ erlassen ist, wird die Einfuhr
und der Verkauf von Feuerwaffen und Munition
in den nördlichen Gebieten der Goldküste geregelt.
Danach ist die Einfuhr von Feuersteingewehren
mit glatten Läufen, von Handelsschießpulver und
Blei in Stangen oder Platten nur mit schriftlicher
Erlaubnis des Oberkommissars gestattet. Werden
diese Gegenstände für Handelszwecke eingeführt,
so müssen sie in einer Regierungs= oder Privat-
niederlage am Bestimmungsort aufbewahrt werden.
Für die in einer Regierungsniederlage gelagerten
Waffen und Munition werden folgende Gebühren
erhoben:
- Gebühren für den Monat oder Teil
Gegenstände eines Monats
Schießpulver 1 d für 20 Pfund oder einen
Bruchteil davon
Patronrnen 3 „ „ 100 Stück oder einen
Bruchteil davon
Zündhütchen 3„ „ 2000 Stück odereinen
Bruchteil davon
Feuersteingewehre 2 „ „ jedes Stück
Präzisionswaffen 2 „ „ „ „
Besitzer von Feuerwaffen, und zwar anderen
als Feuersteingewehren mit glatten Läufen, müssen
innerhalb 7 Tagen nach der Einfuhr solcher
Waffen in die nördlichen Territorien eine schrift-
liche Genehmigung des Oberkommissars einholen.
(The Board of Trade Journal.)
Sierra Leone.
Bezeichnung der Waren in den Einfuhr-
erklärungen.
Eine in der „Sierra Leone Royal Gazette“
vom 24. Dezember 1909 veröffentlichte Rats-