Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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liche Erlaubnis vom Direktor für Landwirtschaft 
eingeholt wird und bei jeder Sendung eides- 
stattliche Erklärungen in der vorgeschriebenen 
Form vorgelegt werden. 
Das Verbot findet keine Anwendung auf 
Erzeugnisse oder Waren, die aus den übrigen 
südafrikanischen Kolonien eingeführt werden, so- 
weit sie entsprechende Einfuhrbeschränkungen er- 
lassen haben. (The Board of Trade Journal.) 
Transvaal. 
Vorschriften für die Einfuhr von Bienen, 
Honig und Wachs. 
In einer Bekanntmachung der Regierung vom 
24. Dezember 1909 (Nr. 1463/1909) wird in 
Ausführung des „Importation of Bees Regulation 
Act Nr. 6 vom Jahre 1909“") bestimmt, daß die 
Einfuhr von Bienen, Bienenwachs, künstlichen 
Waben, Honig, gebrauchten Bienenstöcken oder 
gebrauchten Zubehörteilen oder Geräten oder 
irgend eines Gegenstandes oder einer Sache, die 
zur Zusammenhaltung oder Behandlung von 
Bienen oder Bienenwachs gebraucht worden sind, 
nur gestattet ist, wenn zuvor eine schriftliche 
Erlaubnis des Direktors für Landwirtschaft ein- 
geholt ist. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 
die Sendungen von eidesstattlichen Erklärungen 
in der vorgeschriebenen Form begleitet sind. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf 
Erzeugnisse, die aus den übrigen südafrikanischen 
Kolonien eingeführt werden, soweit sie entsprechende 
Einfuhrbeschränkungen erlassen haben. 
(The Transvaal Government Ciazette 
vom 31. Dezember 1909.) 
Natal. 
Vorschriften für die Einfuhr von Bienen, 
Honig und Wachs. 
In einer Bekanntmachung der Regierung vom 
17. Januar 1910 (Nr. 41/1910) werden in 
lbereinstimmung mit dem Absatz 1 des Gesetzes 
Nr. 115 vom Jahre 1909““) die Bedingungen 
veroffentlicht, unter denen Bienen, ihre Larven, 
Lonig, Bienenwachs, künstliche Waben, Honig- 
waben und andere unverarbeitete landwirtschaft- 
liche Erzeugnisse in die Kolonie eingeführt werden 
konnen. Danach ist die Einfuhr von Bienen, 
Lienenlarven, Bienenwachs, künstlichen Waben, 
Lonigwaben und Honig aus Gegenden außerhalb 
Britisch-Südafrikas nur gestattet, wenn zuvor eine 
schriftliche Erlaubnis vom Minister für Landwirt- 
n, *) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 872 und 1910, 
Z. 200. 
**) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 68. 
  
schaft eingeholt ist. In dem Gesuche sind Menge 
und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen 
Einfuhrwaren, ferner Ursprungsort und die Person 
oder der Vertreter genau aufzuführen, von welchem 
oder durch welchen die Einfuhr stattfinden soll. 
Werden Bienenwachs und künstliche Waben ein— 
geführt, so sind ferner bei jeder Sendung eides- 
stattliche Erklärungen aus dem Herkunftsort in 
der vorgeschriebenen Form vorzulegen. 
(The Board of Trade Journal.) 
Goldhüste. 
Bestimmungen über die Einfuhr und den 
Verkauf von Feuerwaffen und Munition 
in den nördlichen Territorien. 
Durch eine in der „Gold Coast Government 
Gazette“ vom 24. Dezember 1909 veröffentlichte 
Verordnung vom 4. November 1909, die auf 
Grund von Abschnitt 23 (10) der „Northern 
Territories Administration Ordinance Nr. 1 
vom Jahre 1902“ erlassen ist, wird die Einfuhr 
und der Verkauf von Feuerwaffen und Munition 
in den nördlichen Gebieten der Goldküste geregelt. 
Danach ist die Einfuhr von Feuersteingewehren 
mit glatten Läufen, von Handelsschießpulver und 
Blei in Stangen oder Platten nur mit schriftlicher 
Erlaubnis des Oberkommissars gestattet. Werden 
diese Gegenstände für Handelszwecke eingeführt, 
so müssen sie in einer Regierungs= oder Privat- 
niederlage am Bestimmungsort aufbewahrt werden. 
Für die in einer Regierungsniederlage gelagerten 
Waffen und Munition werden folgende Gebühren 
erhoben: 
- Gebühren für den Monat oder Teil 
Gegenstände eines Monats 
Schießpulver 1 d für 20 Pfund oder einen 
Bruchteil davon 
Patronrnen 3 „ „ 100 Stück oder einen 
Bruchteil davon 
Zündhütchen 3„ „ 2000 Stück odereinen 
Bruchteil davon 
Feuersteingewehre 2 „ „ jedes Stück 
Präzisionswaffen 2 „ „ „ „ 
Besitzer von Feuerwaffen, und zwar anderen 
als Feuersteingewehren mit glatten Läufen, müssen 
innerhalb 7 Tagen nach der Einfuhr solcher 
Waffen in die nördlichen Territorien eine schrift- 
liche Genehmigung des Oberkommissars einholen. 
(The Board of Trade Journal.) 
Sierra Leone. 
Bezeichnung der Waren in den Einfuhr- 
erklärungen. 
Eine in der „Sierra Leone Royal Gazette“ 
vom 24. Dezember 1909 veröffentlichte Rats-
	        
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