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oder Güter aufzunehmen, welches an Stelle der Übergabe der Güter oder Gepäckstücke tritt. Die
hierdurch etwa entstehenden Kosten sind von den Empfängern zu ersetzen.
6. Ist der Empfänger nicht aufzufinden, oder besitzt er, wenn er nicht am Platze ansäsfig
ist, dort keinen Vertreter, so findet die Aufforderung zur Empfangnahme der Güter oder Gepäckstücke
durch öffentlichen Anschlag im Zollhof statt. Nach Ablauf der Empfangnahmefrist wird in der im
vorhergehenden Absatz vorgesehenen Weise verfahren.
7. Die Pächterin braucht nur gegen Erteilung einer Bescheinigung für jede einzelne Über-
gabe die Güter an den Empfänger herauszugeben. Diese Bescheinigungen müssen etwaige Ausstände
enthalten. Zur Wahrung von Ansprüchen aus der Übergabe bedarf es ferner in jedem Fall der
Hinzuziehung eines Beamten der Pächterin vor beendeter Übergabe.
I. Haftung des Betriebsunternehmers.
1. Die gesetzliche Haftung der Pächterin richtet sich in Ermangelung besonderer Bestimmungen
in dieser Betriebsordnung nach den Grundsätzen des Deutschen Seefrachtrechts.
2. Die Pächterin haftet nur ihrem Auftraggeber, d. h. demjenigen, welcher ihre Mitwirkung
in Anspruch genommen hat.
3. Die Haftung der Pächterin beginnt mit der Empfangnahme und endet mit der Übergabe.
4. Die Beibringung der Empfangsbescheinigung des empfangenen Schiffes befreit die
Pächterin bei Verschiffungs= oder Umladungsaufträgen dem Auftraggeber gegenüber von jeder
Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos über-
nommenen Gepäckstücke, Tiere und Güter.
5. Bei Landungsaufträgen haftet die Pächterin dem Auftraggeber nur für diejenige Anzahl
Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche sie dem Schiffe Empfangsbescheinigung erteilt hat. Weist
diese Empfangsbescheinigung bezüglich der äußeren Beschaffenheit der Gepäckstücke, Tiere und Güter
einen Vorbehalt auf, so erfährt ihre Haftung eine entsprechende Einschränkung.
6. Die Pächterin ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, verursacht
durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl ausgenommen),
Arrest und Verfügungen von hoher Hand; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und Kosten,
entstanden durch Kollision, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern von Fahrzeugen, Brechen von
Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die dadurch entstehenden Schäden,
Verluste oder Kosten auf irgend eine rechtswidrige Handlung, einen Fehler, eine Nachlässigkeit oder
einen Irrtum der Angestellten der Pächterin zurückzuführen find, desgleichen nicht für Schäden,
Verluste und Kosten durch Explosionen, Platzen von Dampfkesseln oder Rohrleitungen, Brechen von
Schäften oder irgend einem verborgenen Fehler an dem Rumpf von Schleppern, Leichtern, Flößen
oder sonstiger im Betrieb verwendeter Fahrzeuge oder an deren Maschinen; desgleichen durch Krieg,
Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streike oder Aussperrungen oder durch Feuer, Blitzschlag, Regen,
Explosion, Spritzwasser, Uberschwemmung, Fortwehen oder Einflüsse von Wind und Wetter, Temperatur
und Klima, wie auch durch Vertreiben von Holz beim Anlandflößen, Sich-Werfen, Springen oder
Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, Verletzung, Verenden oder Überbordspringen von Tieren,
Befleckung unverpackter Güter oder Verpackungen, Verderb, Fäulnis, Ratten= oder Wurmfraß, Rost,
Schweiß, Zersetzung, Schwinden, Leckage oder irgend einen anderen, aus der natürlichen Beschaffen-
heit der Güter oder deren äußerlich nicht erkennbaren mangelhaften Packung, oder durch deren
Berührung mit oder der Ausdünstung und Leckage von anderen Gütern entstandenen Schaden;
ferner nicht für durch ungenaue oder mangelhafte Adressierung oder durch Verwischen der Marken
und Adressen und Bezeichnung der Gepäckstücke oder der Güter verursachte Versehen.
7. Die Pächterin ist nicht verantwortlich für Diamanten, Gold, Silber, Edelmetalle, Geld,
Dokumente, Juwelen, Kunstwerke und Gegenstände von Liebhaberwert; für andere Gegenstände ist
sie nur verantwortlich mit 4./74 per Kubikdezimeter bis zu einem Höchstbetrage von 2000 ¼ per
Kollo, es sei denn der Wert ihr vorher ausdrücklich bekannt gegeben, entweder von dem Kapitän
des Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Mündliche Mitteilungen werden für Erklärungen
im Sinne dieser Bestimmung nicht angesehen.
K. Allgemeine Bestimmungen.
1. Gewicht, Maß, Qualität, Inhalt und Wert der Kolli oder Güter, Gepäckstücke und
Tiere, selbst wenn in den Manifesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Doku-
menten angegeben, gelten als der Pächterin unbekannt, ausgenommen, wenn das Gegenteil aus-
drücklich anerkannt und schriftlich vereinbart ist.