6 Ueber standesherrliche Familtenfidelkommisse.
aber alles Dieses reichte nicht aus, die Anhänger
der Matrikeln eines Bessern zu belehren, wonach es
gar nicht unwahrscheinlich ist, daß der alte Streit,
welchen man durch das Gerichtsverfassungsgeset
glücklich beseitigt wähnte, durch den oberappellationsgerichtlichen
Plenarbeschluß, dessen Motive wieder
von Matrikeln für die standesherrlichen Fideikommisse
sprechen, zu neuem Aufschwunge gelangen werde.
Der Plenarbeschluß stellt unter Ziff. 4 seiner
Motive die standesherrlichen Fideikommisse und jene
des niederen Adels gleichsam als einen und denselben
Gegenstand hin und fügt die Bemerkung bel, daß
den ersteren nicht nur nicht geringere, sondern sogar
höhere Bedeutung als den letzteren inwohne, was
aber bezüglich der hier allein in Frage stehenden
gerichtlichen Behandlung der beiden Fideikommißarten
sicher nicht der Fall ist.
Die Fideikommisse des niederen Adels unterliegen
in Gemäßheit der VII. Verf.-Beil. nach allen Beziehungen
der Einsicht und Ueberwachung der k. Apellationsgerichte,
deren Zustimmung und Bestätigung
zu jedem Schritte erfordert wird, und welchen selbst
von Standesherren unter Verpfändung ihrer Fideikommißbesitzungen
kontrahirten Schulden in das
Hyp.-Buch erscheine um so nothwendiger, als dessen
Stelle bei standesherrlichen Fideikommissen durch kein
Fideikommißschuldbuch vertreten werde, sondern hiefür
§. Z des Hyp.-Ges. maßgebend sei.
4) Uebrigens binderen die Eigenthümlichkeiten der
Fideikommisse und der Fideikommißschulden die Eintragung
derselben in das Hyp.-Buch um so weniger,
als deshalb im der Gweset selbst Vorsehung getroffen
sei. Nach F. 22 Nr. 2 und 4. 131 des Hyp.=Ges.
sei nämlich n Fideikommißeigenschaft eines
Gutes im Hyp.-Buche vorzumerken, aus welcher Vormerkung
die gesetzlichen Beschränkungen eines Fldelkommißbesitzers
und des Gläubigers einer Fidelkom--mißschuld
von selbst folgen.