Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

6  Ueber  standesherrliche  Familtenfidelkommisse.

aber  alles  Dieses  reichte  nicht  aus,  die  Anhänger
der  Matrikeln  eines  Bessern  zu  belehren,  wonach  es
gar  nicht  unwahrscheinlich  ist,  daß  der  alte  Streit,
welchen  man  durch  das  Gerichtsverfassungsgeset
glücklich  beseitigt  wähnte,  durch  den  oberappellationsgerichtlichen
  Plenarbeschluß,  dessen  Motive  wieder
von  Matrikeln  für  die  standesherrlichen  Fideikommisse
sprechen,  zu  neuem  Aufschwunge  gelangen  werde.

Der  Plenarbeschluß  stellt  unter  Ziff.  4  seiner
Motive  die  standesherrlichen  Fideikommisse  und  jene
des  niederen  Adels  gleichsam  als  einen  und  denselben
Gegenstand  hin  und  fügt  die  Bemerkung  bel,  daß
den  ersteren  nicht  nur  nicht  geringere,  sondern  sogar
höhere  Bedeutung  als  den  letzteren  inwohne,  was
aber  bezüglich  der  hier  allein  in  Frage  stehenden
  gerichtlichen  Behandlung  der  beiden  Fideikommißarten
  sicher  nicht  der  Fall  ist.

Die  Fideikommisse  des  niederen  Adels  unterliegen
in  Gemäßheit  der  VII.  Verf.-Beil.  nach  allen  Beziehungen
  der  Einsicht  und  Ueberwachung  der  k.  Apellationsgerichte,
  deren  Zustimmung  und  Bestätigung
zu  jedem  Schritte  erfordert  wird,  und  welchen  selbst

von  Standesherren  unter  Verpfändung  ihrer  Fideikommißbesitzungen
  kontrahirten  Schulden  in  das
Hyp.-Buch  erscheine  um  so  nothwendiger,  als  dessen
Stelle  bei  standesherrlichen  Fideikommissen  durch  kein
Fideikommißschuldbuch  vertreten  werde,  sondern  hiefür
§.  Z  des  Hyp.-Ges.  maßgebend  sei.

4)  Uebrigens  binderen  die  Eigenthümlichkeiten  der
Fideikommisse  und  der  Fideikommißschulden  die  Eintragung
  derselben  in  das  Hyp.-Buch  um  so  weniger,
als  deshalb  im  der  Gweset  selbst  Vorsehung  getroffen
  sei.  Nach  F.  22  Nr.  2  und  4.  131  des  Hyp.=Ges.
  sei  nämlich  n  Fideikommißeigenschaft  eines
Gutes  im  Hyp.-Buche  vorzumerken,  aus  welcher  Vormerkung
  die  gesetzlichen  Beschränkungen  eines  Fldelkommißbesitzers
  und  des  Gläubigers  einer  Fidelkom--mißschuld
  von  selbst  folgen.