thumbs : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

—  412  —

56.  Verordnung,

die  Abänderung  einiger,  die  Advocaten  betreffenden  Bestimmungen  enthaltend;
vom  30.  April  1873.

M  it  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  Ständischer  Ermächtigung  wird  verordnet,
  wie  folgt:
J.

Die  Bestimmungen  in  §§  22,  23,  24  und  25  der  Advocatenordnung  für  das
Königreich  Sachsen  vom  3.  Juni  1859  werden  aufgehoben.  An  deren  Stelle  treten
folgende  Bestimmungen:

§22.  Der  Advocat  kann  von  seinem  Auftraggeber  Vergütung  der  für  denselben
  gehabten  Mühwaltungen,  sowie  Erstattung  der  für  denselben  bestrittenen
Verläge  fordern,  auch  wenn  ihm  ein  Versprechen  darüber  nicht  gegeben  worden  ist.

Die  Vergütung  der  Mühwaltungen  erfolgt  nach  Maßgabe  der  bestehenden
Taxordnungen,  dafern  wegen  der  Höhe  der  Vergütung  nicht  besondere  Vereinbarung
  getroffen  worden  ist.

§  23.  Die  Feststellung  der  Taxmäßigkeit  der  Kostenberechnung  eines  Advocaten
  durch  die  Behörde  erfolgt  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten.

Die  Feststellung  geschieht  in  Bezug  auf  Geschäfte,  welche  bei  öffentlichen,
zur  Feststellung  der  vor  ihnen  erwachsenen  Advocatenkosten  zuständigen  Behörden
geführt  wurden,  von  diesen,  außerdem  von  dem  Gerichtsamte,  unter  welchem
der  Advocat  seinen  Wohnsitz  hat.

Der  Feststellung  sind  die  öffentlichen  und,  wo  diese  zur  Beurtheilung  nicht
ausreichen,  auch  die  Privatacten  zu  Grunde  zu  legen  und  in  Fällen,  wo  erstere

nicht  zu  erlangen  sind  oder  das  Geschäft  nicht  vor  einer  öffentlichen  Behörde
betrieben  wurde,  die  Privatacten  allein.

Die  Kosten  der  Feststellung  und  des  Ansuchens  um  dieselbe  treffen,  gleichviel
ob  der  Antrag  vom  Auftraggeber  oder  vom  Advocaten  gestellt  worden  ist,  den
Auftraggeber,  den  Advocaten  ausnahmsweise  dann,  wenn  die  feststellende  Behörde
  ihn  zu  deren  Tragung  wegen  auffallender  Ueberschreitung  der  Sätze  der
Taxordnung  für  verbunden  erachtet  und  dieß  mittels  eines  dem  Advocaten  zu
eröffnenden  Beschlusses  ausspricht.

&  24.  Der  Advogat  ist  berechtigt,  den  Betrag  seiner  taxmäßigen  Gebühren
und  seiner  Verläge  auf  Grund  der  durch  die  zuständige  Behörde  festgestellten
Berechnung  im  Wege  des  Executionsverfahrens  einbringen  zu  lassen.