Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

327
W  42.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—-.-.

Donnerstag  den  26.  August  1847.

In  halt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung  in  Betreff  des  Getreidehandels.  —  Bewilligung  zur  Annahme  fremder
Orden.  —  Dienft-Nachrichten.

Dienst-Erledigung.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung
in  Betreff  des  Getreidehandels.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  mit  dem  Eintritt  einer  gesegneten  Ernte  die  Gründe  hinweggefallen  sind,  vurch
welche  Wir  Uns  zu  Beschränkung  der  Freiheit  des  Verkehrs  mit  den  Lebensmitteln  bewogen
  gefunden  haben,  so  wollen  Wir  die  Bestimmungen  Unserer  Verordnungen  in  Betreff
  des  Getreidehandels  vom  9.  und  29.  Mai  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  178—181  und  S.  205
bis  207)  ibhrem  ganzen  Inhalte  nach  außer  Wirkung  gesetzt  haben,  wornach  in  Ansehung
des  Kaufs  und  Verkaufs  von  Lebensmitteln  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  wieder
eintreten,  welche  vor  Erlassung  jener  Verordnungen  Geltung  hatten.

Im  Uebrigen  bleiben  die  Bestimmungen  Unserer  Verordnung  vom  15.  Oktober  1845,
betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Kartoffeln  über  die  Zoll-Vereinsgrenze  (Reg.Blatt
S.  405  u.  ff.)  noch  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.