Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Eisenspaten 11 061 (149 185 Stück), andere 
Metallwaren 25 850 (55 757 kg), Glasperlen 
11 900 (39 165 kg). 
Der Wert der wichtigsten Ausfuhrartikel stellte 
sich in dem genannten Jahre, wie folgt — Wert- 
angabe in Milreis-S (die Mengen lin 1000 kgl 
sind in Klammern beigefügt) —: Erdnüsse 
301 110 (7047,1), Sesamsaat 5509 (161, 1), 
andere Olsaaten 9900 (43,9), Kautschuk 104 847 
(258,3), Mais 103 225 (5488,2), Mtama 25737 
(1176,8), Mishewere 266 (14,3), Bohnen 2198 
(105,1), Kaurimuscheln 2652 (265,1) Mangroven- 
rinde 63 612 (6445,0), Grenadillholz 2742 
(175,4), Salz 5607 (1121,1), Trepang 89 (1,3). 
Der Anteil Deutschlands an der Einfuhr 
Mozambiques betrug im Jahre 1909 rund 
9 v. H. Z= etwa 250 000 J/(. Die wichtigsten 
Artikel bestanden in Zucker, Bier, Eisenspaten, 
anderen Metallwaren und Papierwaren. Groß- 
britannien war an der Einfuhr mit über 50 v. H., 
Portugal mit ungefähr 18—20 v. H. und die 
Niederlande mit etwa 10 v. H. beteiligt. 
Von der Ausfuhr gingen Waren im Werte 
von 396 106 Milreis-3 (rund 1½ Millionen 
Mark = 60 v. H.) nach Deutschland, Waren 
im Werte von 82 628 Milreis-s (rund 300000./0 
nach Portugal, im Werte von 63 628 Milreis-s 
(rund 250 000 /4) nach Frankreich, im Werte 
von 35 612 Milreis-S (rund 140 000 1/71) nach 
den Vereinigten Staaten von Amerika und Waren 
im Werte von 18 505 Milreis-s (rund 70 000 /(0 
nach Großbritannien. Der Rest ging nach anderen 
Ländern. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats 
in Mozgambique.) 
Britisch-Osftafrika. 
Vorschriften für den Verkauf geistiger 
Getränke. 
Durch eine Verordnung des Gouverneurs 
von Britisch-Ostafrika vom 14. Oktober 1909, 
Nr. 12 vom Jahre 1909, sind unter Aufhebung 
der bisherigen Bestimmungen über den Verkauf 
geistiger Getränke (The East Africa Liquor 
Ordinance Nr. 27 vom Jahre 1902 (Abschnitt 6 
ist in Geltung geblieben!) und The East Africa 
Liquor Ordinance Nr. 12 vom Jahre 1903) für 
den Verkauf von Wein, Spirituosen und Malz- 
getränken neue Bestimmungen erlassen worden, 
die durch Bekanntmachung vom 1. April d. Js. 
vom gleichen Tage ab in Kraft gesetzt sind. In 
der Verordnung sind 13 verschiedenartige Lizenzen 
vorgesehen, für die jährliche Gebühren im Be- 
trage von 75 bis 500 Rupien zu zahlen sind. 
An Eingeborene dürfen geistige Getränke, außer 
  
für Heil= und sakramentale Zwecke, nicht abge- 
geben werden. Die nach den früheren Bestim- 
mungen für die Einfuhr geistiger Getränke er- 
forderliche Lizenz, welche jährlich 100 Rupien 
kostete, ist weggefallen. 
Vorschriften für die Ausfuhr von Mais. 
Die geplanten Vorschriften für die Ausfuhr 
von Mais") sind vom Gesetzgebenden Rate des 
Schutzgebiets angenommen worden. Das Gesetz 
vom 29. April d. JIs. — The Export of Maize 
Ordinance, 1910 (Nr. 8/1910) —, welches an 
einem vom Gouverneur durch Bekanntmachung 
in der „Official Gazette zu bestimmenden Tage 
in Kraft treten soll, ist in der ? Offieial Gazette 
of the East Africa Protectorates vom 1. Mai 
d. Is. veröffentlicht. 
Uganda-Schutzgebiet. 
Warenwerte für die Verzollung bei der 
Ausfuhr. 
Nach einer Bekanntmachung des Schatzmeisters 
des Uganda-Schutzgebiets vom 20. April d. Is. 
sind mit Wirksamkeit vom 15. Mai d. Js. ab 
zum Zwecke der Verzollung bei der Ausfuhr 
folgende Warenwerte festgesetzt worden: 
Rp. Cts. 
Elfenbein Vilaiti . Pfund 6 50 
- Gendai . . . .. - 6 50 
- Cutch - 6 — 
- Fakra - 5 50 
- Chenai - 3 50 
Häute Frasila 12 50 
Ziegenfelle Score 10 50 
Schaffelllelll - 5 50 
Kalbfelle . Frasila 12 50 
Rhinozeroshörner . . Pfund 4 — 
Flußpferdzdähhn - 1 — 
Kautschut.. . . . ... - 2 — 
Schoten des spanischen Pfeffers. Frasila 5 — 
Elfenbein-Kuriositäten Pfund 6 50 
(The Uganda Official Gazette.) 
— Ú e e 
Uvassaland (Britisch-SZentralafrika). 
Zollwerte einiger Artikel für die Zwecke 
der Aus= und Durchfuhr. 
Laut Bekanntmachung vom 31. März d. Js. 
(Nr. 33/1910) sind für nachstehende Artikel mit 
Wirksamkeit vom 1. April d. Is. ab für Zwecke 
der Ausfuhr und unmittelbaren Durchfuhr folgende 
Zollwerte festgesetzt worden: 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 480.
	        
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