575 20
Eisenspaten 11 061 (149 185 Stück), andere
Metallwaren 25 850 (55 757 kg), Glasperlen
11 900 (39 165 kg).
Der Wert der wichtigsten Ausfuhrartikel stellte
sich in dem genannten Jahre, wie folgt — Wert-
angabe in Milreis-S (die Mengen lin 1000 kgl
sind in Klammern beigefügt) —: Erdnüsse
301 110 (7047,1), Sesamsaat 5509 (161, 1),
andere Olsaaten 9900 (43,9), Kautschuk 104 847
(258,3), Mais 103 225 (5488,2), Mtama 25737
(1176,8), Mishewere 266 (14,3), Bohnen 2198
(105,1), Kaurimuscheln 2652 (265,1) Mangroven-
rinde 63 612 (6445,0), Grenadillholz 2742
(175,4), Salz 5607 (1121,1), Trepang 89 (1,3).
Der Anteil Deutschlands an der Einfuhr
Mozambiques betrug im Jahre 1909 rund
9 v. H. Z= etwa 250 000 J/(. Die wichtigsten
Artikel bestanden in Zucker, Bier, Eisenspaten,
anderen Metallwaren und Papierwaren. Groß-
britannien war an der Einfuhr mit über 50 v. H.,
Portugal mit ungefähr 18—20 v. H. und die
Niederlande mit etwa 10 v. H. beteiligt.
Von der Ausfuhr gingen Waren im Werte
von 396 106 Milreis-3 (rund 1½ Millionen
Mark = 60 v. H.) nach Deutschland, Waren
im Werte von 82 628 Milreis-s (rund 300000./0
nach Portugal, im Werte von 63 628 Milreis-s
(rund 250 000 /4) nach Frankreich, im Werte
von 35 612 Milreis-S (rund 140 000 1/71) nach
den Vereinigten Staaten von Amerika und Waren
im Werte von 18 505 Milreis-s (rund 70 000 /(0
nach Großbritannien. Der Rest ging nach anderen
Ländern.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats
in Mozgambique.)
Britisch-Osftafrika.
Vorschriften für den Verkauf geistiger
Getränke.
Durch eine Verordnung des Gouverneurs
von Britisch-Ostafrika vom 14. Oktober 1909,
Nr. 12 vom Jahre 1909, sind unter Aufhebung
der bisherigen Bestimmungen über den Verkauf
geistiger Getränke (The East Africa Liquor
Ordinance Nr. 27 vom Jahre 1902 (Abschnitt 6
ist in Geltung geblieben!) und The East Africa
Liquor Ordinance Nr. 12 vom Jahre 1903) für
den Verkauf von Wein, Spirituosen und Malz-
getränken neue Bestimmungen erlassen worden,
die durch Bekanntmachung vom 1. April d. Js.
vom gleichen Tage ab in Kraft gesetzt sind. In
der Verordnung sind 13 verschiedenartige Lizenzen
vorgesehen, für die jährliche Gebühren im Be-
trage von 75 bis 500 Rupien zu zahlen sind.
An Eingeborene dürfen geistige Getränke, außer
für Heil= und sakramentale Zwecke, nicht abge-
geben werden. Die nach den früheren Bestim-
mungen für die Einfuhr geistiger Getränke er-
forderliche Lizenz, welche jährlich 100 Rupien
kostete, ist weggefallen.
Vorschriften für die Ausfuhr von Mais.
Die geplanten Vorschriften für die Ausfuhr
von Mais") sind vom Gesetzgebenden Rate des
Schutzgebiets angenommen worden. Das Gesetz
vom 29. April d. JIs. — The Export of Maize
Ordinance, 1910 (Nr. 8/1910) —, welches an
einem vom Gouverneur durch Bekanntmachung
in der „Official Gazette zu bestimmenden Tage
in Kraft treten soll, ist in der ? Offieial Gazette
of the East Africa Protectorates vom 1. Mai
d. Is. veröffentlicht.
Uganda-Schutzgebiet.
Warenwerte für die Verzollung bei der
Ausfuhr.
Nach einer Bekanntmachung des Schatzmeisters
des Uganda-Schutzgebiets vom 20. April d. Is.
sind mit Wirksamkeit vom 15. Mai d. Js. ab
zum Zwecke der Verzollung bei der Ausfuhr
folgende Warenwerte festgesetzt worden:
Rp. Cts.
Elfenbein Vilaiti . Pfund 6 50
- Gendai . . . .. - 6 50
- Cutch - 6 —
- Fakra - 5 50
- Chenai - 3 50
Häute Frasila 12 50
Ziegenfelle Score 10 50
Schaffelllelll - 5 50
Kalbfelle . Frasila 12 50
Rhinozeroshörner . . Pfund 4 —
Flußpferdzdähhn - 1 —
Kautschut.. . . . ... - 2 —
Schoten des spanischen Pfeffers. Frasila 5 —
Elfenbein-Kuriositäten Pfund 6 50
(The Uganda Official Gazette.)
— Ú e e
Uvassaland (Britisch-SZentralafrika).
Zollwerte einiger Artikel für die Zwecke
der Aus= und Durchfuhr.
Laut Bekanntmachung vom 31. März d. Js.
(Nr. 33/1910) sind für nachstehende Artikel mit
Wirksamkeit vom 1. April d. Is. ab für Zwecke
der Ausfuhr und unmittelbaren Durchfuhr folgende
Zollwerte festgesetzt worden:
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 480.