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Pfd. Sterl. Schill. Pcce. Pfd. Sterl. Schill. Pre.
Kassce Pfund — — 5 Zinn in Barren Tonne 150 — —
Tee ... -——— — 6 Kupfer in Barren - 80 — —
Bienenwachs — — 1. — Kupfererz:
Schoten des spanischen bearbeitet - 40 — —
Pfeffers. . -— — 4 nicht bearbeitet - 15 — —
Baumwolle 6Pce. bis 1Schill. Graphit - 20 — —
Baumwollensamen: Sisalhauf - 28 — —
aus Nyassaland Up— Mauritiushanf - 23 — —
land Tonne 3 10 — Sansevierafaser - 20 — —
ägyptischer - 5 — — Rindvieh Stück 3 — —
Ingwer . . Pfund — — 3½ Schafe .. -— 1 —
Erdnüsse Tonne 12 — — Ziegen OD — 3
Strophantus . Pfund — 2 6 (The Board of Trade Journal)
Flußpferdzähne -—— 2 —
Elfenben — — 10 —
Olsamen:
Sesam H 4 Algerien.
Rizinus On — — 1 Erhöhung des Zuschlags zur Verbrauchs—
Kautschuk - — 6 abgabe von Branntwein für die Südgebiete
Desgl., gezogener von Algerien.
(cultivat9ch — 5 — Laut Verordnung der Franzöfischen Regierung
Tabak: vom 26. Mai d. Is. wird der gemäß den
unbearbeitet — — — 6 Bestimmungen der Verordnung vom 24. De-
bearbeitet . .. — — 1 — zember 1904 in den Südgebieten Algeriens
Glimmierr 1 erhobene Zuschlag zur Verbrauchsabgabe von
Mais .. Tonne 3 ——Branntwein vom 1. Januar d. Is. ab von
Maismeheel OD 5 — — 10 Centimen auf 1 Frank für 1 hl reinen Al-
Reis .. - 5 —— —koholerhöht.
Kaktoffclll· - 9 — — (ournal officich de la Républiquc Fruncnisc.)
Vermischtes.
* Beamte und eingeborenen -Organisation in der
Kongoholonie.
Der „Moniteur Belge“ vom 12. Mai ver-
öffentlicht mehrere Königliche Dekrete, die auch
für uns Interesse bieten.
Das erste Dekret enthält Bestimmungen über
die Pensionierung von Beamten. Danach
erhalten eine lebenslängliche Pension nach be-
sonderem Tarif diejenigen Beamten, welche
mindestens vier Jahre im Dienste der Kongo-
kolonie gestanden haben und dann dienstunfähig
geworden sind; ferner ohne Rücksicht auf die
Dauer ihrer Dienstzeit diejenigen, welche Ver-
wundungen oder Unfälle im Dienste erlitten;
endlich ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit
diejenigen, welche eine mindestens zehnjährige
Dienstzeit hinter sich haben. Neben der Pension
sieht das Gesetz für jeden Beamten einen be-
sonderen Fonds vor, dem 15 v. H. des Gehalts
zufließen und der bei Ausscheiden ausgezahlt oder
im Falle des Todes den Hinterbliebenen über-
mittelt wird.
Ein zweites Dekret behandelt die Ein-
geborenen-Organisation der Kongokolonie
und bestimmt, daß alle Eingeborenen der Kolonie
in Häuptlingschaften zerfallen. Die volljährigen
Eingeborenen haben sich in Listen einzutragen,
die auf den europäischen Posten geführt werden;
im Unterlassungsfalle werden sie bestraft. Zur
Uberwanderung in das Gebiet einer anderen
Häuptlingschaft bedarf es eines Passes (passeport
de mutation), den der belgische Stationschef nach
Anhörung des zuständigen Häuptlings oder Unter-
häuptlings ausstellt; unbefugte Überwanderung
wird bestraft.
Die Häuptlingschaft wird der Autorität eines
Häuptlings untergeordnet, dem wiederum die
Unterhäuptlinge unterstehen. Die Häuptlinge und
Unterhäuptlinge werden nach dem Herkommen,
eventuell durch Wahl der Heäuptlingschaft be-
stimmt und bedürfen der Bestätigung des zu-
ständigen Distriktskommissars, der im Bedarfs-
falle die Häuptlinge auch selbständig ernennen
kann. Sie beziehen ein Gehalt, dessen Höhe im