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Dabei ist als Herkunftsland dasjenige Land zu betrachten, aus dessen Eigen-
handel der Einfuhrgegenstand stammt, als Bestimmungsland dasjenige, in dessen
Eigenhandel der Ausfuhrgegenstand übergehen soll.
6. Die Unterschrift des Ausstellers der Anmeldung.
Enthält ein Frachtstück verschiedenartige Gegenstände, so sind diese getrennt
nach Menge und Wert anzumelden.
§* 24. Die Anmeldung der Einfuhrgegenstände hat sofort mit dem Eintreffen bei der
Zollstelle zu erfolgen. Ist die Anmeldung der über See eingeführten Gegenstände nicht binnen
3 mal 24 Stunden nach der Beendigung der Einlagerung in den Zollschuppen bei der Zollstelle
erfolgt, werden die Gegenstände von Amts wegen auf Kosten der Zollpflichtigen zur Niederlage
angemeldet.
Die Anmeldung der Ausfuhrgegenstände hat bei der Ausfuhr stattzufinden.
* 25. Zur Anmeldung ist verpflichtet der Warenführer, an dessen Stelle bei der Einfuhr
der Warenempfänger, bei der Ausfuhr der Warenversender die Anmeldung erstatten kann. Eine
bereits abgegebene Anmeldung kann vervollständigt oder berichtigt werden, solange die zollamtliche
Prüfung (§ 27) noch nicht begonnen hat.
Bei kleineren Warenposten genügt die mündliche Anmeldung.
Erklärt der Zollpflichtige sich außerstande, zuverlässige Angaben über die Gattung der
Gegenstände, deren Wert und Menge zu machen, so ist ihm die Offnung der Zollstücke zum Zwecke
der Aufstellung einer Zollanmeldung zu gestatten; der Zollpflichtige kann außerdem durch schriftlichen
Vermerk auf dem Anmeldungsformular oder bei mündlicher Anmeldung (Absatz 2) mündlich die
Feststellung durch die Zollbehörde beantragen; in diesem Falle ist die Festsetzung durch die Zoll-
behörde endgültig.
§ 26. Der Angabe des Wertes in den in § 23 vorgeschriebenen Anmeldungen ist zu-
grunde zu legen:
1. Bei der Einfuhr, sowohl an der Küsten= als auch an der Binnengrenze:
Der Fakturapreis derjenigen Person oder Firma, von welcher der Empfänger
bezieht, und welche die Rechnung über die Lieferung dem Empfänger im Schutz-
gebiet aufmacht, zuzüglich aller durch die Überführung nach dem Schutzgebiet
entstehenden Kosten, wie Fracht, Versicherungs= und Landungskosten, sowie eines
Zuschlages von 5 v. H. auf den Fakturapreis der Waren frei an Bord im Ver-
schiffungshafen. Falls eine Faktura nicht beigebracht werden kann, tritt an Stelle
des Fakturapreises der Marktpreis der Ware am Verzollungsort abzüglich des auf
ihr lastenden Zollbetrages.
2. Bei der Ausfuhr der Engros-Maktpreis an der Küste.
Abfertigung.
§ 27. Die abgegebenen Zollanmeldungen (§ 23) unterliegen der Prüfung durch die Zoll-
behörde. Sofern kein Anlaß zu dem Verdacht einer unrichtigen Zollanmeldung vorliegt, sind die
prüfenden Beamten berechtigt, sich nach eigenem Ermessen mit einer probeweisen Prüfung zu begnügen
oder auch von einer solchen ganz abzusehen.
38 28. Der Zollpflichtige hat die zu prüfenden Gegenstände so darzulegen, daß die Beamten
die Prüfung gehörig vornehmen können; auch muß er die dazu nötigen Handleistungen nach der
Anweisung der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen.
§ 29. Um die Prüfung der Wertanmeldung für die einem Wertzoll unterliegenden Gegen-
stände zu ermöglichen, sind der Zollbehörde von dem Zollpflichtigen die auf die Sendung bezüglichen
Rechnungen, Frachtbriefe, Konnossemente, auf Verlangen auch sonstige für die Ermittlung des Wertes
in Betracht kommenden Unterlagen vorzulegen.
Entstehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des gemäß § 26 angemeldeten Faktura-
preises, so sind auf Verlangen die zur Nachprüfung der Richtigkeit dieses Preises dienenden Unter-
lagen (Originalrechnungen usw.) von dem Zollpflichtigen vorzulegen.
§ 30. Entsteht über den Wert der einem Wertzoll unterliegenden Gegenstände eine
Meinungsverschiedenheit zwischen dem Zollpflichtigen und der Zollbehörde, so soll er durch zwei
Sachverständige, von welchen jede Partei einen ernennt, festgesetzt werden. Können sich die Sach-
verständigen nicht einigen, so haben sie einen Obmann zu wählen, dessen Wertfestsetzung als die