Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. 
Stand der Baumwollsaaten in fg#pten 
im Juni 1910.“) 
Die Witterung in Unterägypten war, ob- 
gleich ein wenig frisch, im allgemeinen ziemlich 
günstig. Das Aussehen der Felder ist normal, 
ausgenommen bei den nochmals besäten, die um 
etwa vierzehn Tage zurück sind. Der Stand der 
Pflanzen ist befriedigend. Wasser ist genügend 
vorhanden, außer auf einigen entlegenen Plätzen, 
wo es reichlicher sein könnte. Würmer sind in 
allen Provinzen aufgetreten, haben aber bis jetzt 
keinen merklichen Schaden angerichtet; die Pflanzer 
haben, von der Regierung unterstützt, allenthalben 
Maßregeln zu ihrer Vernichtung getroffen. 
Die Witterung in Oberägypten und Fayoum 
war den Pflanzen günstig. Letztere stehen gut. 
Wasser ist genügend vorhanden. Mitteilungen 
über das Auftreten von Würmern liegen nicht vor. 
(Bericht der Alexandria (ieneral Produee Association 
vom 1. Juli 1910.) 
  
Der Cissaboner Kahaüomarkt im Juni 1910.7) 
Das Kakaogeschäft ist auch im Juni in Lissabon 
sehr schleppend gewesen; denn, wenn auch die 
Nachfrage etwas lebhafter geworden ist, so ist 
doch der Abschluß von Geschäften durch das fort- 
währende Sinken des Goldagios, das natürlich 
auch den Preis in Reis herunterdrückt, sehr er- 
schwert. Zu dem jetzt geforderten Preise von 
38300 Reis sind nur schwer Abnehmer zu finden. 
Im Juni 1910 (und 1909) betrug die Zu- 
fuhr 27 324 (33 813), die Ausfuhr 29 076 
(21 117), der Vorrat am 30.: 135 182 (93 845). 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon 
vom 4. Juli 1910.) 
Kokücausfuhr der Dominikanischen Republik 
im April 1910.“ 
Aus der Dominikanischen Republik wurden 
im April 1910 insgesamt 1 244 083 kg Kakao 
im Werte von 212 179 # ausgeführt. Davon 
gingen nach den Vereinigten Staaten von Amerika 
684 363 kg für 122 305 8, nach Deutschland 
473 820 kg im Werte von 75 483 5S und nach 
Frankreich 85 900 kg für 14 391 8S. 
(Nach dem Berichte des Raiserl. Konfsulats 
in San Domingo vom 10. Juni 1910.) 
— — 
Ê 
*] Val. „D. Kol. Bl.“ 1910, 
„½ S. 573. 
Ugl. „D. Kol. Bl." 1910. S. 573. 
) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 520. 
  
Britisch -Ostakrika. 
Durchfuhrbestimmungen. 
Nach einer in der „Official Gazette of the 
East Africa Protectorate“ vom 1. April 1910 
veröffentlichten Bekanntmachung des Zollvorstandes 
in Mombassa vom 18. März 1910 ist für Durch- 
fuhrgüter, die aus fremden Gebieten des Binnen- 
landes kommen und behufs Ausfuhr durch das 
Schutzgebiet Britisch-Ostafrika durchgeführt werden, 
entweder bei der Zolleingangsstelle des Schutz- 
gebiets der Einfuhrzoll zu entrichten, wobei sie 
mit einer Durchfuhraumeldung versehen werden, 
oder es ist in dem Ausgangsorte des fremden 
Gebiets im Binnenlande von der Zollbehörde ein 
in englischer Sprache abgefaßtes, zollamtlich be- 
scheinigtes und gestempeltes Begleitpapier ein- 
zuholen, in welchem das Ursprungsland, der 
Bestimmungsort, die Anzahl der Packstücke, die 
Menge nach Gewicht, Maß oder Stückzahl, die 
Bezeichnung und der Wert der Waren zu be- 
scheinigen ist. Dieses Begleitpapier ist in dem 
endgültigen Ausgangshafen des Schutzgebiets der 
Zollbehörde vorzulegen und von dieser zurück- 
zubehalten. 
In denjenigen Fällen, in welchen die mit 
keinem Begleitpapier versehenen Waren an der 
Grenzeingangsstelle Britisch-Ostafrikas verzollt 
worden sind, wird der entrichtete Zollbetrag, 
wenn die Ausfuhr der Waren der Zollbehörde 
hinreichend nachgewiesen ist, zurückerstattet. 
— 
Hopkolonie. 
Vorschriften für die Beförderung von 
Waren von und nach den Kolonien und 
Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins. 
Eine in der Cape of Gocd Hope Government 
Gazette vom 27. Mai 1910 veröffentlichte Be- 
kanntmachung vom 26. Mai 1910 (Nr. 621 vom 
Jahre 1910) bestimmt, daß vom 1. Juni 1910 
ab gewisse Zollvorschriften (die Verordnungen 
Nr. 838/1906, 1219/1908, 1349/1908 und 
1476/1909), betreffend die Beförderung von 
Waren von und nach den Kolonien, Territorien 
und Schutzgebieten des Südafrikanischen Zoll- 
vereins, außer Wirksamkeit treten. Es bleiben 
indes in Kraft die Bestimmungen: über die Be- 
förderung von Waren nach Süd= und Nordwest- 
Rhodesia; über den Verkehr mit Spirituosen und 
Bier innerhalb des Südafrikanischen Zollvereins; 
über den Verkehr mit Waren unter Zollverschluß; 
über verbotene Waren und über Waren, für 
welche die Zollentrichtung aufgeschoben ist; über
	        
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