Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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die zur Beförderung von und nach der Kolonie 
angemeldeten, verzollten ausländischen Spirituosen, 
die nach dem Gesetze Nr. 26 vom Jahre 1905 
einem Zuschlagszoll unterliegen. 
(The Board of Trade Journal.) 
Transvaal. 
Zollnachlaß für im Gebiete des 
Südafrikanischen Zollvereins erzeugten 
Branntwein. 
Nach einer Bekanntmachung vom 27. April 
1910 (Nr. 30/1910) wird für gewöhnlichen 
Branntwein, der im Gebiete des Südafrikanischen 
Zollvereins hergestellt ist, wenn er ausschließlich 
im Gewerbebetrieb in Transvaal verbraucht wird, 
unter gewissen Bedingungen Zollnachlaß, abzüglich 
1 Schill. für die Gallone von Normalstärke, gewährt. 
Vorschriften über die bei der Ein= und 
Ausfuhr von Waren zu beobachtenden 
Förmlichkeiten. 
Durch eine Bekanntmachung Nr. 594 vom 
Jahre 1910 sind die JFörmlichkeiten geregelt 
worden, die vom 1. Juni 1910 ab in Transvaal 
bei der Ein= und Ausfuhr von Waren zu beob- 
achten sind. (The Board of Tradle Journal.) 
Süd-Uigeria. 
Geplante Erhebung von Gebühren für die 
Untersuchung von Ausfuhrartikeln. 
Dem Gesetzgebenden Rate Süd-Nigerias ist 
ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, wonach in 
Abänderung der Verordnung, betreffend die Ver- 
fälschung von Erzeugnissen, für die Untersuchung 
von Erzengnissen aller Art, die von irgend einem 
Orte Süd-Nigerias ausgeführt werden, Gebühren 
zu erheben sind und der Gouverneur ermächtigt 
wird, die Höhe der Gebühren sowie die Höhe 
der für jedes Erzeugnis zulässigen Verfälschung 
festzusetzen. (The Board of Trade Journal.) 
Nord-Uigeria. 
Spirituosenzölle. 
Durch eine Verordnung vom 15. April d. Js. 
(Nr. 3/1910) werden die Bestimmungen der 
„Customs Tariff (Amendment) Proclamation, 
1909“ (Nr. 11/1909) wieder ausgehoben und die 
Zölle für die Einfuhr von Spirituosen in das 
Schutzgebiet in folgender Weise festgesetzt: 
  
Branntwein, Wacholderbranntwein, 
Rum, Liköre, parfümiert, mit Heil- 
mittelstoffen versetzt, und verschie- 
dene Spirituosen oder starke Ge- 
tränke, die nicht versüßt oder mit 
einem Stoffe so vermischt sind, 
daß der Stärkegrad durch Tralles 
Hydrometer nicht festgestellt wer- 
den kann: 
für jede Imperialgallone von 
einer Stärke, die 50 Grad 
Tralles nicht übersteigt 
für jeden Grad oder Teil eines 
Grades über eine Stärke von 
50 Grad Tralles für eine 
Imperialgallone ein Zuschlag 
von.. 8S6b 2½ d 
für jeden Grad unter einer 
Stärke von 50 Grad Tralles 
für eine Imperialgallone ein 
Nachlaß von . . . —sh 1¼ d 
Immer mit der Maßgabe, daß 
der erhobene Zoll in keinem Falle 
weniger als 4 Schilling für eine 
Imperialgallone betragen soll. 
Branntwein, Wacholderbranntwein, 
Rum, Liköre, parfümiert, mit Heil- 
mittelstoffen versetzt, und verschie- 
dene Spirituosen oder starke Ge- 
tränke sowie jede alkoholhaltige 
Zusammensetzung, die verfüßt oder 
mit einem Stoffe so vermischt ist, 
daß der Stärkegrad durch Tralles 
Hydrometer nicht festgestellt wer- 
den kann, für die Imperialgallone 5 s. — d 
(lhe Board of Trade Journal.) 
5 sh — d 
Verbot der Herstellung und des Verkaufs 
von Zündhölzern mit weißem Phosphor. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung Nr. 19 
vom Jahre 1909, betreffend Verbot der Einfuhr 
von Zündhölzern mit weißem Phosphor in das 
Schutzgebiet,“!) ist eine weitere Bekanntmachung 
(Nr. 4/1910) ergangen, wonach die Verwendung 
von weißem Phosphor bei der Herstellung von 
Zündhölzern verboten ist und eine Beaufsichtigung 
der Zündhölzerfabriken im Schutzgebiet angeordnet 
wird. Auch der Verkauf oder Besitz von Zünd- 
hölzern mit weißem Phosphor ist durch die neuere 
Bekanntmachung, die am 1. Mai d. Is. in Krakt 
getreten ist, verboten worden. Für Kleinhändler 
tritt das Verbot indes erst am 1. Jannar 1911 
in Wirksamkeit. (Ebenda.) 
*) Agl. „D. Kol. Bl.“= 1910, S. 296.
	        
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