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2. Verordnung desselben vom 1. Januar 1888, betreffend den Erwerb von Grundeigentum
durch Nichteingeborene.
3. Verordnung desselben vom 11. April 1890, betreffend das Verbot der Ausfuhr von
Kriegsmaterial aus dem Togo-Gebiet nach Dahomey während der Dauer der Blockade.
4. Verordnung desselben vom 24. November 1892, betreffend das Lagern von Schießpulver
in Klein-Popo und Umgegend nebst Zusatzverordnung vom 14. März 1893.
5. Bekanntmachung des Kaiserlichen Landeshauptmanns vom 2. März 1895, betreffend die
Gewährung von Darlehnen an farbige Angestellte.
6. Verordnung desselben vom 14. Februar 1890, betreffend den Handel mit Palmkernen.
§ 2. Diese Verordnung tritt heute in Kraft.
Lome, den 10. Februar 1910.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
II.
Vom 8. Juni 1910.
(Berichtigung.)
Die Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Aufhebung veralteter Verordnungen und
Bekanntmachungen, vom 10. Februar 1910 wird, wie folgt, berichtigt:
In § 1 muß es bei Ziffer 5 heißen: Bekanntmachung des Kaiserlichen Landeshauptmanns
vom 2. März 1894, betreffend das Kreditgeben an farbige Angestellte der Landeshauptmannschaft
für Togo.
Ziffer 6 fällt weg. Die unter Ziffer 6 angeführte Verordnung des Kaiserlichen Kommissars
vom 7. Februar 1890, irrtümlich bezeichnet als vom 14. Februar 1890, betreffend den Handel mit
Palmkernen, ist bereits durch die Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend den Handel
mit Palmkernen, vom 2. November 1904 außer Kraft gesetzt worden.
Lome, den 8. Juni 1910.
Der Gouverneur.
J. V.
v. Doering.
*....—
personalien.
Lachruf.
Am 2. Juni d. Js. ist der Stationsassistent
Wilhelm Unger
kurz vor seiner Wiederausreise in das Schutzgebiet unerwartet in Berlin verstorben.
Unger trat am 2. März 1902 in den. Dienst des Schutzgebiets und wurde zumeist im
Innern verwendet. Während seiner achtjährigen Tätigkeit hat er sich durch seine ersprießliche Dienst-
leistung die Zufriedenheit seiner Vorgesetzten in hohem Maße zu erwerben gewußt.
Sein Andenken wird in allen Kreisen der Bevölkerung des Schußgebiets in Ehren bleiben.
Lome, den 29. Juni 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
v. Doering.