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Schaumwein aus Muskatwein oder ähnlichem Weine (Asti spumante, Moscato spumante.
Nebbiolo spumante, Refosco spumante und dergleichen) gilt als fertig, sobald der Wein aus
dem Fasse auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist.
(4) Kostproben, die in der Fabrik von dem fertigen, aber noch nicht versteuerten Schaum-
wein entnommen werden, unterliegen der Schaumweinsteuer nicht, sofern das Kosten durch den
Fabrikbesitzer oder seine Angestellten und lediglich zu dem Zwecke erfolgt, den Schaumwein auf
seinen Geschmack zu prüfen.
(5) Als Schaumwein gelten nicht diejenigen schäumenden Weine, deren Kohlensäure im
Wege der nach § 4 des Weingesetzes vom 7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) zugelassenen
Kellerbehandlung durch Gärung im offenen Gefäß entstanden ist, und diejenigen Fruchtweine,
welche während der ersten Gärung auf Flaschen gefüllt und nicht entheft sind.
(6) Als schaumweinähnlich im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht schäumende Getränke
mit einem Weingeistgehalte von mehr als 1 Gewichtsteil in 100, die zwar ohne Verwendung
von Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen Getränken hergestellt sind, die
aber nach Aussehen oder Geschmack als Ersatz für Schaumwein dienen können. Ob solche
Getränke als schaumweinähnlich der Steuer zu unterwerfen sind, entscheidet in jedem Einzelfalle
der Bundesrat.
Zu den 88 2, 3a des Gesetzes.
. §2.
mDieStencrwikdnachdemRaumgehaltederdenSchaumwcinenthaltcndenUns-
schließungen berechnet. Sie beträgt für jede Umschließung:
1. für Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein (Steuerklasse 1)
in viertel Flaschen . O0: Mark,
halben rrD[**———
ganzen - ...0,Io-
-Doppel-· ...0,2o-
2. für anderen Schaumwein und für schaumweinähnliche Getränke
a) bei einem Abgabepreise der Flasche von nicht mehr als vier Mark (Steuer-
klasse 29)
in achtel Flaschen 0, ½ Mark,
viertel - ...0,2.--
-halben - ...0,.·-o·
* ganzen - 1,00
Doppel- 2)00
b) bei einem Abgabepreise der Flasche von mehr als vier Mark und nicht mehr
als fünf Mark (Steuerklasse 2b)
in achtel Flaschen 0D% Mark,
iertel - ...0,.-»o-
-l)alben - 1,00
* ganzen " 2,00
. Doppel- 40%
I) bei einem Abgabepreise der Flasche von mehr als fünf Mark (Steuerklasse 2c)
in achtel Flaschen . 0)7 Mark,
5 viertel - ...0,75-
halben 1,50
ganzen - ...3,oo-
-Doppel-- ...6,oo-.
Für Schaumwein, der unentgeltlich abgegeben wird, ist die Steuer nach
den vorstehend unter a angegebenen Sätzen zu entrichten.