Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 7041 
Auf Eingeborene erstreckt sich die Bestimmung 
nicht. 
Die Uganda Cotton Ordinance vom 19. März 
1908 und eine am gleichen Tage erlassene Aus- 
führungsverordnung enthält im wesentlichen die- 
selben Bestimmungen, wie sie für Britisch-Ostafrika 
unter dem 2. November 1908“") und 25. Juni 
1909 zum Schutze der inländischen Baumwolle 
erlassen sind. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Vizekonsulats 
in Mombassa.) 
Kden. 
Verbot des Verkaufs von geistigen 
Getränken und Waffen. 
Lant Bekanntmachung vom 12. Juli 1910 ist 
gemäß einer Verordnung des Residenten von 
Aden vom 6. August 1890 der Verkauf von Wein, 
Branntwein, Bier sowie von Waffen und Mu- 
nition ohne vorherige behördliche Genehmigung 
in Aden verboten. 
Zanzibar. 
Zollfreiheit für Maschinen zur Bearbei— 
tung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. 
Eine in der „Zanzibar Gazette“ vom 8. Juni 
d. Is. veröffentlichte Bekanntmachung vom 7. Juni 
1910 bestimmt, daß Maschinen für die Bearbei— 
tung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 1. Juli 
  
—– 
1910 ab in die Liste der zollfrei nach Zanzibar 
einzuführenden Gegenstände aufzunehmen sind. 
(Journal officiel de la République Françaisc.) 
Sierra Leone. 
Zollfreiheit für Reis. 
Nach einer von der gesetzgebenden Versamm- 
lung der Kolonie Sierra Leone am 9. Juni d. Js. 
genehmigten Ratsverordnung ist Reis bei der 
Einfuhr in die Kolonie zollfrei. 
Der bisherige Einfuhrzoll für Reis betrug 
10 v. H. des Wertes. 
(The Board of Trade Journal.) 
Frankreich. 
Zollbegünstigte Einfuhr aus Französisch- 
Guinea. 
Gemäß Verordnung der Französischen Re- 
gierung vom 1. August 1910 ist die Menge der- 
jenigen Erzeugnisse Französisch-Guineas, die unter 
den in den Verordnungen vom 30. Juni 1892, 
22. August 1896 und 25. August 1900 ange- 
gebenen Bedingungen während der Zeit vom 
1. Juli 1910 bis zum 30. Juni 1911 nach 
Frankreich eingeführt werden können, für Kaffee 
auf 3000 kg und für Bananen auf 1000000 kg 
festgesetzt. 
(Journal officiel de ln République Françaisc.) 
  
  
  
  
— — 
Vermischtes. 
"Die erschließung Katangas. 
Den zahlreichen, im Sinne einer energischen 
Verwaltungstätigkeit in Katanga geäußerten 
Münschen ist die belgische Regierung nunmehr 
durch den Erlaß zweier Königlicher Verordnungen 
entgegengekommen, welche eine der letzten Aus- 
gaben des „Bulletin Officiel du Congo“ ver- 
öffentlicht. 
Die erste Verordnung gibt dem Katanga- 
Tistrikt eine neue Verwaltung, die ihm eine 
besondere Stellung in dem Kolonialgebiete anweist. 
Danach wird das Katangagebiet einem Vize- 
Generalgouverneur unterstellt, der vom Könige 
ernannt wird und seinen Amtssitz in Kambowe 
hat. Der Vize-Generalgouverneur ist dem General= 
gouverneur der Kongokolonie subordiniert; er übt 
aber in seinem Gebiete die Exekutivgewalt in der 
  
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 131 f. 
  
gleichen Weise aus wie der Gouverneur selbst. 
Er steht mit der Zentralregierung in Brüssel in 
direktem Schriftwechsel; doch hat er auch dem 
Generalgonverneur in Boma regelmäßig Bericht 
zu erstatten. Die Verordnungen des General- 
gonverneurs haben, außer wenn es sich um gesetz- 
geberische Maßnahmen handelt, in Katanga nur 
dann Gültigkeit, wenn dies ausdrücklich verfügt wird. 
Zum VBize-Generalgouverneur von Katanga 
ist der Oberst Mangermée ernannt worden, der 
bis jetzt den Distrikt als Gouverneur verwaltet 
hat. In der nächsten Zeit gedenkt die Regierung 
etwa 300 Regierungsbeamte nach Katanga zu 
entsenden. 
Eine zweite Königliche Verordnung will die 
belgische Einwanderung nach dem Katanga- 
gebiet fördern. Jeder erwachsene belgische Staats- 
angehörige, der genügende Mittel oder einen 
Arbeitskontrakt aufweist, dessen Gesundheitszustand
	        
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