Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

G v59 20 
  
Lfd. Abfertigungs- · 
* Name der Amter Befugniss Zollstraßen 
  
2. Hauptzollamt Lüderitzbucht a, b, f, g, h, i, k —- 
ZollstationPrinzenbucht....ajedochdu.i — 
3. Hauptzollamt Windhuk. . . b, e, g, h — 
a) Zollstation Outto a jedoch äi Ondonga—Okankwejo —Outio. 
b) - Grootfontein . .. = u. h Ondonga—Amatoni—Grootfontein. 
e) - Gobabbs - Rietfontein (Nord)—Olifantskloof— Gobabis 
4.]Hauptzollamt Keetmanshoop a, b, e, g, h 
a) Zollstation Ramansdrift. a jedoch 4 Die Zollstraße führt von dem erlaubten 
Landungsplatze zum Amte. 
  
  
  
b) - Stolzenfes - desgleichen. 
r - Ukamas. . . ... - Aris — Ukamas. 
d) - Dawignah - Upington—Dawignab. 
e) - Hasuur . . . . .. - Rietfontein (Süd) —Hasuur. 
Verordnung des Couverneurs von Samoa, betr. Rbänderung der Verordnung betr. 
die chinesischen Kontraktarbeiter vom 25. Kpril 1905 und 10. Movember 1909. 
Vom 18. Juni 1910. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- 
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
I. Die Gouvernements-Verordnung, betreffend die chinesischen Kontraktarbeiter, vom 
25. April 1905 und 10. November 1909 (Gonv. Bl. Bd. III, Nr. 88) wird folgendermaßen geändert: 
1. § 16 erhält als Absatz 7 folgenden Zusatz: 
Der Gouverneur kann die Arbeitszeit und die Tage, an denen die Arbeit ruhen muß, 
allgemein oder für einzelne Betriebe abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 festsetzen. 
2. An Stelle der §§ 21 bis 26 treten folgende Bestimmungen: 
§ 21. Ein Arbeitgeber, Verwalter oder Aufseher, der den Bestimmungen dieser Verordnung 
zuwiderhandelt oder sich der körperlichen Mißhandlung von chinesischen Arbeitern schuldig macht, 
wird, soweit nicht eine nach den Bestimmungen der Reichsgesetze zu ahndende Tat vorliegt, und 
vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 24 und 25 dieser Verordnung mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 150 ¼ bestraft. 
§ 22. Die Strafgewalt gegenüber den Kontraktarbeitern wird von dem Kommissar aus- 
geübt. Zur Entscheidung über die in sinngemäßer Anwendung der Reichsgesetze strafbaren Vergehen 
und Verbrechen ist der Bezirksrichter zuständig. 
§ 23. Gegen Arbeitgeber, Verwalter oder Auffeher kann der Kommissar wegen Zuwider- 
handlungen gegen diese Verordnung auf Geldstrafe bis zu 60 7“ oder stellvertretende Haftstrafen 
bis zu acht Tagen erkennen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 9 bis 14 und 16 werden nur auf 
Antrag des Kommissars verfolgt, falls nicht der Kommissar selbst gemäß Absatz 1 einschreitet. 
§ 24. Einem Arbeitgeber, Verwalter oder Aufseher, der sich mehrfacher Zuwiderhandlungen 
gegen diese Verordnung schuldig gemacht hat, kann auf Antrag des Kommissars vom Bezirksrichter 
verboten werden, chinesische Arbeiter zu beaufsichtigen. Bei Arbeitgebern kann in besonders schweren 
Fällen der Gouverneur auf Aufhebung der Arbeitskontrakte erkennen. 
Der Gouverneur bestimmt in diesem Falle über die anderweitige Beschäftigung der Arbeiter. 
§ 25. Mit Geldstrafe bis zu 1000 1/¼“ oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. ein Arbeitgeber, Verwalter oder Aufseher, der trotz eines nach § 24 ergangenen 
Verbots chinesische Arbeiter beausfsichtigt,
	        
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