Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

G 761 2e. 
In § 16 ist hinter „Deutschen Reichsanzeiger" einzuschalten: 
„sowie im Deutschen Kolonialblatt". 
*21, Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 11 Mitgliedern, sie werden aus den Mitgliedern 
der Gesellschaft durch die Hauptversammlung gewählt. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des 
Verwaltungsrats muß die Reichsangehörigkeit besitzen. Ihre Wahl erfolgt auf fünf Jahre; jährlich 
scheidet der fünfte Teil, oder wenn die Zahl der Mitglieder nicht durch fünf teilbar ist, der fünfte 
Teil der nächst kleineren durch fünf teilbaren Zahl aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird, 
soweit das Dienstalter als Mitglied des Verwaltungsrats das gleiche ist, durch das Los, sonst durch 
das Dienstalter in der Weise bestimmt, daß immer der älteste ausscheidet. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. Für in der Zwischenzeit ausgeschiedene Mitglieder kann der Verwaltungsrat bis 
zur nächsten Hauptversammlung gültige Ersatzwahlen vornehmen.“ 
Absatz 3: 
„Die Wahl zum Mitgliede des Verwaltungsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraumes, 
für welchen die Wahl erfolgt ist, durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln 
der vertretenen Stimmen widerrufen werden.“ 
§ 25, Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 
„1. über diejenigen Grenzen, innerhalb welcher die Gesellschaft auf eigene Rechnung 
Bodenbau, Bergbau, Handel und sonstige Unternehmungen betreiben oder sich an solchen beteiligen 
wird (§ 1), sowie über die Errichtung von Zweigniederlassungen (§ 2);“ 
§ 34. Zwischen Absatz 2 und 3 ist einzufügen: 
„Der genehmigte Vermögensstand ist nebst der Gewinn= und Verlust-Rechnung in den in 
§l 16 bezeichneten Blättern zu veröffentlichen. Außerdem ist der Geschäftsbericht im Auszuge unter 
Angabe des zur Verteilung gelangenden Gewinnes im Deutschen Kolonialblatt bekannt zu machen.“ 
In § 35 fällt Ziffer 1. fort und die Ziffern 2., 3., 4., 5. ändern sich in „1., 2., 3., 4.“ 
In § 36, Absatz 2 ändert sich Ziffer 5 in Ziffer 4 und in Absatz 3 Ziffer 4 in Ziffer 3. 
&* 38 erhält im zweiten Absatz hinter „Liquidatoren“ folgende Einschaltung: 
„Die Auflösung ist durch die Liquidatoren in jedem der in § 16 bezeichneten Blätter 
dreimal bekannt zu machen; sie gilt mit dem Ablauf des Tages der letzten Einrückung als bewirkt. 
Der nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibende Betrag wird den Mit- 
gliedern nach Verhältnis der von ihnen geleisteten Einzahlungen ausbezahlt. 
Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden.“ 
In § 40 ändert sich unter 2.: Ziffer 3 in Ziffer 2, unter 3.: Ziffer 5 in Ziffer 4. 
  
  
personalien. 
Im Reichs-Kolonialamt ist der bisherige Geheime Kanzleidiätar Bormann zum Geheimen 
Kanzleisekretär ernannt worden. 
Kaiserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A. K. O. vom 19. August 1910. 
Rothmaler, Oberleutnant im Infanterie-Regiment von Grolman (1. Posenschen) Nr. 18, scheidet 
unter Enthebung von seinem Kommando zur Dienstleistung bei der Landesaufnahme am 
4. September 1910 aus dem Heere aus und wird in der Schutztruppe mit dem 5. Sep- 
tember 1910 angestellt. 
Schutztruppe für Kamerun. 
A. K. O. vom 19. August 1910. 
Die Königliche Krone zum Roten Adler-Orden 4. Klasse mit Schwertern: 
dem Oberleutnant Rausch. 
A. K. O. vom 5. September 1910. 
v. Oertzen, Oberleutnant, am 31. August 1910 aus der Schutztruppe ausgeschieden und mit dem 
1. September 1910 im Garde-Füsilier-Regiment angestellt.
	        
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